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B. nur eine dreimonatige Probezeit vereinbart und es treten während dieser Zeit Unsicherheiten bezüglich der Eignung für den Ausbildungsberuf, der Einordnung des Auszubildenden in den Ausbildungsbetrieb oder der Ausbildungsreife des Auszubildenden u. a. m. auf, kann die Probezeit mittels einer "Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag" bis zur Höchstgrenze von vier Monaten verlängert werden. Diese Zusatzvereinbarung ist schriftlich abzuschließen und von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. Eine Kopie dieser Zusatzvereinbarung ist bei der IHK Karlsruhe einzureichen, die als zuständige Stelle bei Vertragsänderungen zwingend und umgehend zu informieren ist. Verlängerung der Probezeit bei Krankheit Wird die Probezeit um insgesamt mehr als ein Drittel unterbrochen (d. h. die Ausbildung konnte während dieser Zeit nicht durchgeführt werden), ist eine Verlängerung zulässig. Diese darf dann maximal den Umfang des versäumten Zeitraums umfassen. Ist demnach beispielsweise ein Auszubildender während der Probezeit sechs Wochen krank (z. längerer Krankenhausaufenthalt nach Verkehrsunfall), kann die Probezeit um die Zeit der Unterbrechung der Ausbildung durch die bereits erwähnte "Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag" verlängert werden.
Eine Probezeit von mindestens einem und höchstens 4 Monaten ist für jedes Berufsausbildungsverhältnis vorgeschrieben. [1] Verlängerung der Probezeit bei Unterbrechungen im Vertrag vereinbaren Im Ausbildungsvertrag kann vereinbart werden, dass sich die 4-monatige Probezeit bei einer (nicht vom Ausbildenden vertragswidrig selbst herbeigeführten) Unterbrechung der Ausbildung entsprechend verlängert. Nicht zu beanstanden ist dabei eine Verlängerungs-Klausel im Falle einer Unterbrechung der Probezeit von mehr als einem Drittel. [2] Eine dementsprechende Klausel könnte wie folgt lauten: "Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. "
Verlängerung der Probezeit wegen Krankheit in der Ausbildung: Gibt es Unterschiede? In Bezug auf die Probezeit unterscheiden sich Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis voneinander. In ersterem ist sie nicht optional, sondern Pflicht und muss sich auf einen Zeitraum zwischen einem und vier Monaten erstrecken. Eine Kündigungsfrist besteht nicht. In der Ausbildung ist eine Verlängerung der Probezeit ausschließlich wegen Krankheit möglich. Zudem ist eine Verlängerung der Probezeit bei Krankheit nur dann möglich, wenn die Ausbildung daher für mehr als ein Drittel der Zeit nicht stattfinden konnte. Dazu muss sich allerdings eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag befinden. War der Auszubildende gar nicht krank, ist eine Verlängerung der Probezeit über einen Zeitraum von vier Monaten hinaus arbeitsrechtlich nicht erlaubt. Übrigens: Versucht der jeweilige Ausbilder, die Probezeit zu verlängern, obwohl keine Krankheit vorlag, führt dies dazu, dass der Azubi in der gesamten Probezeit nicht gekündigt werden darf.
Nach dem BAG habe auch der Auszubildende ein Interesse daran, während der Probezeit das Ausbildungsverhältnis jederzeit lösen zu können, denn sein Kündigungsrecht sei nach Ablauf der Probezeit, falls kein wichtiger Grund vorliege, sowohl an eine Frist als auch an abschließend im Gesetz festgelegte sachliche Gründe – Berufsaufgabe oder Berufswechsel, nicht aber bloßer Wechsel der Ausbildungsstätte – gebunden. Die Probezeit, die in Berufsausbildungsverhältnissen anders als in regulären Arbeitsverhältnissen gesetzlich verpflichtend sei, diene zudem der Prüfung, ob der gewählte Beruf den Vorstellungen und Anlagen des Auszubildenden entspreche. Bei einer erheblichen Unterbrechung der Probezeit, wie hier vertraglich vereinbart von einem Drittel, wäre dieser Zweck gefährdet. Hinweise für die Praxis Die Entscheidung ist für alle Arbeitgeber, die Auszubilden-de beschäftigen, von erheblicher praktischer Bedeutung. Nach der Entscheidung des BAG herrscht Klarheit, dass die Verlängerung der Probezeit in einem Berufsausbildungsverhältnis vereinbart werden kann.
Die Kündigung der Arbeitgeberin habe das Berufsausbildungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zum 6. Mai 2014 aufgelöst. Nach dem Urteil des BAG bedurfte es zur Wirksamkeit der Kündigung nicht des Vorliegens eines wichtigen Kündigungsgrundes nach § 22 Abs. 2 BBiG. Denn die Probezeit sei zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung nicht abgelaufen. Mithin sei die Kündigung noch während der Probezeit erfolgt. Zwar wäre die viermonatige Probezeit an sich mit Ablauf des 2015 beendet – aufgrund der vertraglichen Vereinbarung habe sich die Probezeit jedoch um die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit von sieben Wochen verlängert. Diese vertragliche Verlängerungsabrede sei wirksam vereinbart worden. Insbesondere hat das BAG diese nicht als nichtig nach §25 BBiG eingestuft und auch nach den Vorschriften der allgemeinen Geschäftsbedingungen sei die Vereinbarung wirksam. Obwohl die Verlängerung der Probezeit wie im vorliegenden Fall zu einer Überschreitung der gesetzlichen Maximaldauer einer Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis von vier Monaten führen könne, sei diese Abweichung von der gesetzlichen Regelung nicht zu Ungunsten des Auszubildenden.
Alles darüber hinaus ist unzulässig. Beispiel In deinem Ausbildungsvertrag ist eine Probezeit von 4 Monaten vereinbart. Nach einem Sportunfall musst du ins Krankenhaus und bist insgesamt für 12 Wochen und 3 Tage krankgeschrieben. Dein Ausbildungsbetrieb kann die Probezeit mit deinem Einverständnis um exakt 12 Wochen und 3 Tage verlängern. Eine Probezeit Verlängerung um 13 Wochen ist nicht zulässig. Die Probezeit Verlängerung wird schriftlich vereinbart. Eine mündliche Verlängerung ist nicht zulässig. Die Vereinbarung wird von dir und deinem Ausbilder (m/w/d) unterschrieben und an die zuständige Stelle übermittelt. Fehlt die schriftliche Vereinbarung, ist die Probezeit Verlängerung ungültig. Natürlich ist nicht nur dein Ausbildungsbetrieb zu einer Probezeit Verlängerung berechtigt, sondern du kannst dieses Instrument ebenfalls nutzen. Die Voraussetzung ist, dass die Probezeit nicht länger als 4 Monate andauert. Hast du eine kürzere Probezeit vereinbart, dann kannst du anstelle einer Kündigung von der Probezeit Verlängerung Gebrauch machen.
In deinem Ausbildungsvertrag hast du mit deinem Ausbildungsbetrieb viele Dinge wie Vergütung, Arbeitszeiten und Urlaub vereinbart. In den meisten Fällen ist auch eine Probezeit vereinbart. Wofür die Probezeit wichtig ist und in welchen Fällen eine Probezeit Verlängerung möglich ist, erklären wir dir in diesem Artikel. Ein neues Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis beginnt in den meisten Fällen mit einer Probezeit. Innerhalb dieses Zeitraums sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer prüfen, ob sie sich für den richtigen Arbeitsplatz und den richtigen Betrieb entschieden haben. Deine Ausbildung beginnt ebenfalls mit einer Probezeit, die zwischen 1 Monat und maximal 4 Monaten dauern darf. Die Dauer der Probezeit schreibt der Paragraf 20 des Berufsbildungsgesetzes vor. Azubis (m/w/d) und Ausbilder haben also maximal 4 Monate Zeit, um herauszufinden, ob die Ausbildung und der Betrieb zu dir passen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Probezeit über das Maximum von 4 Monaten hinaus verlängert werden.