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Im Falle eines Unfalls hat die Nicht-Beachtung unter Umständen eine Relevanz wenn es um die Schuldfrage geht.
Abweichungen bis zu 100 mm nach innen sind zulässig. Die Tafeln müssen möglichst niedrig und nicht höher als 1000 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) über Fahrbahn befestigt sein. Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch die Tafeln nicht verdeckt werden. Die wirksamen Teile der Tafel (ein Quadrat mit 423 mm bzw. 282 mm Seitenlänge und 100 mm breiten, unter 45 Grad nach außen und unten verlaufenden, roten und weißen Streifen) dürfen nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein. Sind die Tafeln ständig angebracht, so müssen sie derart ausgestaltet werden, dass sie nur beim haltenden Fahrzeug sichtbar sind, wie das z. bei Klapptafeln der Fall ist. Parkwarntafeln, die ab 01. 01. Bedeutung Verkehrszeichen 630 Parkwarntafel | Führerscheine.de. 1986 erstmals in den Verkehr kommen, müssen bauartgenehmigt und mit Prüfzeichen versehen sein. An Fahrzeugen, die ab 01. 1990 erstmals in den Verkehr kommen, dürfen nur bauartgenehmigte Tafeln verwendet werden. Wohnwagen und Wohnmobil parken außerhalb geschlossener Ortschaft Haltende Fahrzeuge sind bei Dunkelheit mit eigener Lichtquelle zu beleuchten.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) B. Fahrzeuge III. Bau- und Betriebsvorschriften §51c Parkleuchten, Park-Warntafeln (1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an. (2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen angebracht sein: eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Licht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte für rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder eine Begrenzungsleuchte und eine Schlussleuchte oder eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht für die Vorderseite und eine abnehmbare Parkleuchte für rotes Licht für die Rückseite oder je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm breiten unter 45 Grad nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen. An Fahrzeugen, die nicht breiter als 2 000 mm und nicht länger als 6 000 mm sind, dürfen sowohl die Parkleuchten nach Nummer 1 einer jeden Fahrzeugseite als auch die nach Nummer 3 zu einem Gerät vereinigt sein.