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Entscheidend ist dabei nicht, ob der Regelungsgehalt konkret oder abstrakt ist – beides ist von § 35 VwVfG erfasst. Ist der Adressatenkreis genereller gefasst, aber immer noch bestimmbar, so handelt es sich um eine Allgemeinverfügung i. S. d. § 35 Satz 2 VwVfG. Nicht erfasst sind abstrakt-generelle Rechtsnormen. (6) mit Außenwirkung Letztendlich muss die Regelungswirkung auch außerhalb der Verwaltung eintreten. Ein Verwaltungsakt liegt somit nicht vor, wenn nur eine verwaltungsinterne Regelung getroffen wird. Klausurpraxis: Innerhalb einer Klausur muss nicht zwingend auf jedes Merkmal eingegangen werden. Der Sachverhalt wird Euch Indizien liefern, wo vielleicht Probleme liegen könnten. Gerade in Fortgeschrittenenklausuren muss der Verwaltungsakt nur noch ganz kurz in höchstens einem Satz bejaht werden, sollte ein solcher unproblematisch vorliegen. Dipl. Verwaltungsakt, § 35 S. 1 VwVfG - Basics | Lecturio. Jur. und Rechtsanwalt Dominik Kreke schreibt regelmäßig Beiträge im Zivil- und öffentlichen Recht. Dominik ist zudem Vorstand der Studentischen Rechtsberatung Osnabrück.
Auf die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes kommt es i. d. R. nur an, wenn die Rechtswidrigkeit Tatbestandsmerkmal einer anderen Norm ist (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG/SVwVfG oder § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder wenn gefragt wird, was die Behörde in einer bestimmten Situation tun kann. Ganz wichtig: Auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes kommt es nicht an, wenn nach der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts gefragt wird (siehe hierzu diese Aufbauhilfe). Wer dies verkennt, macht einen Fehler, der genauso schwer wiegt, als wenn in einer zivilrechtlichen Arbeit das Abstraktionsprinzip missachtet wird. Im Einzelnen sollte bei der Prüfung wie folgt vorgegangen werden, wobei hier - wie sonst - in der schriftlichen Ausarbeitung nur die Probleme näher zu behandeln sind, zu deren Prüfung der Sachverhalt Anlass gibt. Besonderheiten gelten bei Drittanfechtungsklagen, siehe hierzu den Wolfsgehege-Fall. I. Die Merkmale eines Verwaltungsaktes - Juraeinmaleins. Vorfragen Liegt überhaupt ein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG/SVwVfG vor? Siehe hierzu diesen Hinweis.
4. Einzelfall Der Verwaltungsakt muss außerdem einen Einzelfall regeln. Er muss demnach einen individuellen Bezug aufweisen. Ob er dabei abstrakt oder konkret ist, ist zunächst unerheblich. Dies unterscheidet ihn von einer Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG (generell-konkret) und von einer Rechtsnorm (generell-abstrakt). 5. Behörde Es muss außerdem eine Behörde handeln. Auch bei diesem Merkmal lohnt sich ein Blick in das Gesetz: Gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes […[ jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dies wird auch als funktioneller Behördenbegriff bezeichnet. Zu beachten ist hierbei, dass in der Klausur i. d. R. auf den gleichlautetenden Behördenbegriff im jeweiligen LandesVwVfG abzustellen ist. 6. Außenwirkung Der VA entfaltet Außenwirkung, wenn er die Rechte von Personen unmittelbar betrifft, die nicht zum verwaltungsinternen Bereich gehören. Der Verwaltungsakt im Sozialrecht. Wie überprüfe ich die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes? Schließlich wird in Klausuren immer wieder von Ihnen verlangt, die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes zu überprüfen.
Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann starten Sie doch einfach kostenlos unseren Online-Verwaltungsrecht-Kurs als Live-Repetitorium oder als Studio-Repetitorium. Nicht genau das Thema zum Verwaltungsakt nach dem du gesucht hast? Dann empfehlen wir dir diesen Artikel, welcher eine verweisende Übersicht zu all unseren Verwaltungsakts Artikeln enthält. Dort findest du sicher die gesuchte Thematik! Was ist ein Verwaltungsakt? § 35 S. 1 VwVfG bietet zu dieser Frage eine Legaldefinition. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Tipp: Hier findest du noch einen ausführlicheren Artikel und hier ein kostenloses Video zum Verwaltungsakt! Hieraus ergeben sich die sechs Merkmale des Verwaltungsaktes: 1. Hoheitlich Der Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme. Das bedeutet, dass er eine einseitige Regelung darstellt.
Bei diesbezüglichen Anhaltspunkten im Sachverhalt muss hier die Anhörung des Betroffenen nach § 28 VwVfG thematisiert werden. An dieser Stelle müssen auch eventuelle Beteiligungsfehler diskutiert werden, etwa eine unterbliebene Hinzuziehung von Dritten, die Beteiligung von Personen, die nicht hätten beteiligt werden dürfen, oder die mangelnde Mitwirkung eines Ausschusses, obwohl diese spezialgesetzlich angeordnet wurde. 3. Form Aus den §§ 10, 37 Abs. 2 VwVfG ergibt sich grundsätzlich die Formfreiheit bei Erlass eines VAs. § 39 Abs. 1 VwVfG statuiert jedoch eine Begründungspflicht für schriftliche und elektronische Verwaltungsakte bzw. solche, die schriftlich oder elektronisch bestätigt worden sind. Tipp: Mehr zu formellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts? Dann schau dir am besten diesen Artikel an! III. Materielle Rechtmäßigkeit Hier müssen Sie überprüfen, ob die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind. An dieser Stelle liegt meistens der Schwerpunkt der Klausur. 1.
a) Realakt Realakte sind rein tatsächliche Verwaltungshandlungen mit dem Zweck der Herbeiführung eines tatsächlichen (statt eines rechtlichen) Erfolges. Hierzu zählen etwa auch Auskünfte und Informationen, wobei in Ausnahmefällen auch Verwaltungsakte vorliegen können. b) Vorbereitende Maßnahmen Solange es an einer abschließenden Regelung mangelt, sind Vorbereitungs- und Teilakte keine Verwaltungsakte. Problematisch sind hier insbesondere Benotungen. Bei den Einzelnoten handelt es sich nach h. M. lediglich um solch unselbstständige Vorbereitungs- und Teilakte. Ist eine Einzelnote im Endzeugnis allerdings entscheidungserheblich, kann es sich bei ihr auch um einen Verwaltungsakt handeln. c) Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen Rechtserhebliche Willenserklärungen sind regelmäßig keine Verwaltungsakte. Beispiele sind Aufrechnung, Fristsetzung und Stundung. Fraglich ist dies allerdings für feststellende Verwaltungsakte, welche das Bestehen einer Rechtslage lediglich feststellen. Ob es sich hierbei um einen feststellenden Verwaltungsakt oder einen bloßen Hinweis handelt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, wobei besonderes Augenmerk auf den Tenor des Bescheids gelegt werden muss.
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