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Das Sozialgericht gab der Versicherten in vollem Umfang Recht und verurteilte die Krankenkasse zur Kostenübernahme auch hinsichtlich des zurückliegenden Zeitraums. Der Anspruch der Versicherten ergebe sich aus § 37 Absatz 1 Satz 1 SGB V. Danach können Versicherte im Rahmen der häuslichen Krankenpflege auch Behandlungspflege beanspruchen, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin vor, was auch die Krankenkasse nicht bestreitet. KVSH - Häusliche Krankenpflege. Zwar sind nach Punkt 13 der HKP-Richtlinie rückwirkende Verordnungen grundsätzlich nicht zulässig und Ausnahmefälle sind besonders zu begründen. Im Falle eines Praxisurlaubs sei jedoch ein Ausnahmefall nach den Richtlinien gegeben. Durch den behandelnden Arzt sei auf der Folgeverordnung eine nachvollziehbare Begründung für die rückwirkende Ausstellung der ärztlichen Verordnung angegeben worden. Im Falle von Praxisurlaub handelt es sich nach Auffassung des Sozialgerichts Cottbus um einen solchen Ausnahmefall, der eine rückwirkende ärztliche Verordnung zulässig macht.
Die Richtlinien beziehen sich auf das Verhältnis zwischen den Krankenkassen und den Vertragsärzten. Im Falle einer rechtswidrig ausgestellten ärztlichen Verordnung sei durch die Krankenkasse allenfalls ein Regressanspruch gegenüber dem behandelnden Vertragsarzt zu prüfen. Verordnung häuslicher Krankenpflege Das neue Muster | Info Praxisteam. Auch hieran dürfte es im vorliegenden Fall fehlen, da unstreitig die Behandlungspflege im Falle der versicherten Klägerin medizinisch erforderlich war. Dem Urteil des Sozialgerichts ist zuzustimmen. Warum die Angabe eines Praxisurlaubs nicht als Erklärung für eine rückwirkend ausgestellte Verordnung, deren Berechtigung nicht bezweifelt wird, gelten können soll, hat die Krankenkasse nicht darlegen können. Die Argumentation der Krankenkasse war so fadenscheinig, das das Gericht deutliche Worte fand: Die Krankenkasse habe die Richtlinien "nur zum Anlass genommen, die Leistungsansprüche der Versicherten Klägerin einseitig und rechtswidrig zu kürzen" – eine Ohrfeige nicht nur für die beklagte Krankenkasse, sondern für alle Krankenkassen, die die HKP-Richtlinien seit Jahren zur Leistungskürzung instrumentalisieren.
Bislang konnte eine Verordnung erst ab Kompressionsklasse 2 erfolgen. Aus der Verordnung muss hervorgehen, ob es sich um Kompressionsstrümpfe oder das Anlegen eines Kompressionsverbandes handelt. Das Anlegen eines Kompressionsverbandes einmal täglich ist verordnungsfähig, wenn der Patient keine Kompressionsstrümpfe tragen kann (z. Rückwirkende Verordnung nach den HKP-Richtlinien zulässig - Pflegerechtsberater Berlin. aus medizinischen oder anatomischen Gründen). Wundversorgung: Auf der Verordnung müssen Lokalisation, Zustand der Wunde und die Art der Versorgung genannt werden. Zur Wundversorgung gehören auch Wundreinigungsbäder, Spülungen und das Überprüfen von Drainagen. Zur Verordnung einer Dekubitusbehandlung müssen die aktuelle Lokalisation, Grad und Größe jedes einzelnen Dekubitus angegeben werden (verordnungsfähig ist ein Dekubitus bei einem mindestens oberflächlichen Hautdefekt und eventueller Blasenbildung. Die Behandlung umfasst immer den erforderlichen Verbandwechsel, dieser kann also nicht gesondert verordnet werden. Psychiatrische Krankenpflege soll psychisch kranken Menschen ein würdiges und möglichst eigenständiges Leben in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung ermöglichen.
Für das Gericht war die von der Krankenkasse vertretene Rechtsauffassung nicht nachvollziehbar, zumal sie die medizinische Notwendigkeit der Behandlungspflege zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt habe. Außerdem habe die Krankenkasse außer Acht gelassen, dass es sich bei dem Zeitraum 31. März 2007 und 1. April 2007 um ein Wochenende gehandelt habe und die zuvor ausgestellte ärztliche Verordnung bis zum 30. 2007 Gültigkeit hatte. Im Übrigen habe die Krankenkasse völlig unberücksichtigt gelassen, dass sich der Gesundheitszustand der 1920 geborenen Klägerin nach dem 30. 2007 im Hinblick auf ihr Lebensalter wohl kaum so gravierend verändern würde, dass Behandlungspflege nicht mehr notwendig wäre. Die Krankenkasse – so das Sozialgericht –habe die HKP-Richtlinien hier nur zum Anlass genommen, die Leistungsansprüche der versicherten Klägerin einseitig und rechtswidrig zu kürzen. Die Krankenkasse übersehe außerdem, dass durch die Regelung in einer HKP-Richtlinie nicht Leistungsansprüche, die sich aus dem Sozialgesetzbuch ergeben, zu Kürzungen bei den Versicherten führen dürfen.
Tatsächlich erfüllen nur wenige Fälle im Bereich der häuslichen Krankenpflege die Voraussetzungen für eine Krankenhausvermeidungspflege. Das heißt: Die besonderen Mittel eines Krankenhauses werden für die meisten Patienten im Rahmen einer Versorgung zuhause nicht benötigt. Ein Armbruch, der ambulant versorgt wurde, beeinträchtigt den Patienten zwar deutlich, begründet aber keinen Krankenhausaufenthalt und somit keine häusliche Krankenpflege. 5 Die genaue Unterscheidung des Verordnungsanlasses ist deshalb wichtig, weil die verordnungsfähigen Leistungen davon abhängen. Maßnahmen zur Grundpflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung (5) können bei den meisten Kassen nur dann verordnet werden, wenn die Pflege einen Krankenhausaufenthalt ersetzt. Punkt 4 ist hier nicht abgebildet. Er listet häufig verordnete Leistungen, wie die Verabreichung von Medikamenten, Injektionen, die Wundversorgung und die Blutzuckermessung. Mehr darüber im nächsten Heft.