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Neben diesen Spezialfällen gilt folgender Grundsatz: Jeder der eine Anlage oder eine Räumlichkeit für den Verkehr eröffnet, d. zugänglich macht, ist für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage oder der Räumlichkeit und deren gefahrlose Nutzung im Rahmen des tatsächlich möglichen und wirtschaftlich zumutbaren verantwortlich. Auch den Mieter bzw. unentgeltlichem Nutzer trifft diese allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Dabei wird dem Verein schuldhaftes Handeln seiner Organe nach § 31 BGB und die schuldhafte Pflichtverletzung jener Personen, die er einsetzt, wie etwa des Trainers, des Platzwarts oder des Hausmeisters nach § 278 BGB bzw. § 831 BGB zugerechnet. Es kommt eine vertragliche Pflichtverletzung sowie eine deliktische Pflichtverletzung, d. Haftung für schuldhaftes Tun bzw. Unterlassen ohne vertragliche Grundlage nach § 823 ff. BGB in Betracht. Die Kernfrage lautet, ob diese Haftung vollständig auf den Verein als Mieter verlagert werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar dem Mieter oder Nutzer durch eine vertragliche Haftungsfreistellungs- oder Übernahmeklausel die Verkehrssicherungspflicht vollständig auferlegt werden.
Die aufzuwendende Sorgfalt der Sicherungspflicht durch den Vermieter richtet sich nach dem zu erwartenden Risiko. Mehr können Sie auch schwerlich durchführen. Nicht vorhersehbare Situationen sind menschlich auch nicht vorhersehbar. Die einfachste und sicherste Lösung der Wahrnehmung der Sicherungspflichten durch den vermietenden Verein ist die eigene Präsenz vor Ort. Sicherheitspersonal überwacht die Aktivitäten des Mieters während der Nutzung der Mietsache. Passieren auch hier Schäden, greift unter Umständen § 840 BGB (Haftung mehrerer). Sicherungsmöglichkeiten des Vereins bei der Vermietung von Vereinsräumen Bei der Vermietung von Vereinsräumen an Dritte können Sie vorsorglich für eventuell auftretende Schäden durch den Mieter und für reibungslosere Schadensregulierungen vom Mieter für die Zeit der Nutzung eine Haftpflichtversicherung verlangen. Bei nicht vorhandenen Haftpflichtversicherungen des Mieters bieten Versicherungen für solche Fälle Tagesveranstaltungs-Haftpflichtpauschalen an.
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