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Die straflose Selbstanzeige bietet allen Steuerpflichtigen in der Schweiz die Möglichkeit, mit ihren nicht deklarierten Vermögenswerten in Liechtenstein reinen Tisch zu machen. Was ist eine straflose Selbstanzeige? Auf den 1. Januar 2010 trat in der Schweiz eine sogenannte «kleine Steueramnestie» in Kraft, die zwei wesentliche Neuheiten brachte: Seitdem wird auf eine Bestrafung verzichtet, wenn eine in der Schweiz steuerpflichtige Person zum ersten Mal eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt – Nachsteuern und Zinsen bleiben jedoch geschuldet. Ausserdem findet seitdem nur eine verkürzte Nachbesteuerung statt, wenn Erben melden, dass ein Verstorbener nicht alle Steuerfaktoren korrekt deklariert hat. Die Nachbesteuerung dieser Werte erfolgt seitdem nur für die drei letzten Jahre vor dem Tod, statt wie bisher für zehn Jahre. Die Anzeige dient im Wesentlichen dazu, in der Vergangenheit nicht deklarierte Einkünfte und Vermögenswerte nachzudeklarieren, also nachzuversteuern, ohne ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung zu riskieren.
Die Kantone (als entscheidende Veranlagungsbehörden) haben diesbezüglich unterschiedliche Ansichten. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz beispielsweise stützt auf das Inkrafttreten des AIA mit dem jeweiligen Land ab. Nach diesem Zeitpunkt könne die Selbstanzeige nicht mehr als "aus eigenem Antrieb erfolgt" gelten. Der Zürcher Fiskus hält sich an die effektive Entdeckung der Hinterziehung; der Austausch von Steuerdaten gelte noch nicht als "Kenntnis" von nicht deklarierten Steuern. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug hat sich der Meinung der ESTV angeschlossen. Wie auch immer die Praxis der kantonalen Steuerbehörden aussieht – die Zeit zur Einreichung einer straflosen Selbstanzeige läuft ab und nach dem 30. September 2018 dürfte eine straflose Selbstanzeige entweder gar nicht mehr oder nur mit einem erhöhten Risiko möglich sein. In der Schweiz steuerpflichtige Personen, welche über unversteuerte Vermögenswerte im Ausland verfügen, sollten daher dringend die notwendigen Abklärungen betreffend eine straflose Selbstanzeige treffen.
Die Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige sind: Die Steuerhinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Mitteilung durch die steuerpflichtige Person noch nicht bekannt sein. ACHTUNG: Sind den Steuerbehörden Daten über den automatischen Informationsaustausch zugekommen, schliesst dies die straflose Selbstanzeige aus. Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Es sind somit alle diese Werte offenzulegen und entsprechende Belege einzureichen. Die steuerpflichtige Person muss sich sodann ernsthaft um das Bezahlen der Nachsteuern und Zinsen bemühen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sehen die Behörden von einer Strafverfolgung ab. Wichtig ist ausserdem zu wissen: Es können natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, GmbH, Stiftungen etc. ) von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Wer kann straflose Selbstanzeige in der Schweiz stellen? Damit steht die straflose Selbstanzeige sowohl Privatpersonen wie Unternehmen offen, die in der Vergangenheit keine oder nicht alle Steuern korrekt entrichtet haben.