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Dieser Widerruf des Botenauftrags kann aber nur solange erfolgen als die Schenkung noch nicht vollzogen ist, die Versicherungssumme also nicht ausgezahlt ist. Ist sie vollzogen, bleibt dem Erben keine Möglichkeit mehr, diese Schenkung zu verhindern bzw. rückgängig zu machen. Für den Fall, dass der Botenauftrag vom Erben widerrufen wird, bleibt dem Bezugsberechtigten nur noch die Prüfung, ob er einen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer hat, wenn z. B. Bezugsrecht - So geht das Geld der Versicherung nicht an den Falschen - Finanzen.de. dieser den Botenauftrag der versicherten Person, ihm das Schenkungsangebot zukommen zu lassen, nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat. In der Rechtsprechung ist es nach wie vor offen, ob der mit der Benennung eines Bezugsberechtigten konkludent erteilte Botenauftrag an den Versicherer zu einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall oder aber zu einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte führt. Diese Frage hat der BGH in seinem Beschluss vom 10. 2013 ausdrücklich offengelassen und in dem konkreten Fall einen Schadenersatzanspruch schon deswegen verneint, da einer Pflichtverletzung des Versicherers nicht nachgewiesen worden ist.
4. Wenn es kein Valuta-Recht des Bezugsberechtigten nach Ziff. 3 b. ) gibt oder dieses wieder entfallen ist (z. B. wegen § 313, § 530 BGB) so muss der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung nach den Regeln einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) herausgeben. Trennung | Lebensversicherung | Dr. jur. Schröck. 5. Die Rechte des Erblassers aus dem Valutaverhältnis gehen mit dessen Tod auf die Erben über (§1922 BGB). Die Erben können daher mögliche Rechte aus § 313, § 530 BGB etc. geltend machen und, soweit die Voraussetzungen für einen Wegfall des Valutaverhältnisses gegeben sind, die Herausgabe der Versicherungssumme vom Bezugsberechtigten fordern. 6. Haben die Erben das Pech und können das Valutaverhältnis nicht entsprechend Ziff. 3 zerstören, so ist daran zu denken, ob den Erben ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB weiterhilft um zumindest teilweise an die Versicherungsleistung heranzukommen. Nach dieser Vorschrift sind Schenkungen dem Nachlass hinzuzurechnen. Der Wert, der hinzuzurechnen ist, stellt aber nicht die Versicherungsleistung dar.
Solange dies nicht der Fall ist, können die Erben das Schenkungsangebot widerrufen und dafür sorgen, dass der mit der Lebensversicherung begünstigten Person kein Cent ausgezahlt wird. Vorsicht! Nicht nur der Bezugsberechtigte sollte informiert werden, dass ihm im Todesfall des Versicherten Geld zusteht. Um ganz sicherzugehen, ist es ratsam, dass Begünstigter und Versicherungsnehmer einen notariellen Schenkungsvertrag schließen, sodass die Schenkung rechtssicher ist. Tod des Bezugsberechtigten Stirbt der Begünstigte der Versicherung vor dem Versicherungsnehmer, kann ein neuer Bezugsberechtigter ernannt werden – jedoch nur beim widerruflichen Bezugsrecht. Wird kein Begünstigter eingesetzt, wandert die Versicherungssumme im Leistungsfall in den Nachlass und gehört damit den berechtigten Erben. Ist das Recht unwiderruflich geregelt, geht der Anspruch auf die Erben des Begünstigten über. Tipp: Wer dies nicht möchte, kann vereinbaren, dass das Recht mit dem Tod des Bezugsberechtigten endet beziehungsweise erlischt.