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Sie darf im Gegenteil nicht alleine aufgrund der Unauskömmlichkeit des Angebots den Ausschluss eines Bieters vom Verfahren vornehmen, sondern es müssten auch hierfür weitere Anhaltspunkte hinzukommen. Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte Bauleistungen im Wege des offenen Verfahrens europaweit ausgeschrieben. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Bieter A hatte ein Angebot abgegeben, das nach Submission an zweiter Stelle lag. Den Zuschlag sollte das günstigste Angebot des Bieters B erhalten. Darauf rügte A die Angebotssumme des Bieters B, die einen Abstand von über 40 Prozent zu seinem Angebot aufwies; dies lasse einen unangemessen niedrigen Preis vermuten, was einem Zuschlag entgegenstehe. Insbesondere könne Bieter B zu diesem Preis die Leistung nicht erbringen. Nach Nichtabhilfe seiner Rüge beantragte A Nachprüfung bei der VK. Die VK gibt hier dem AG Recht und weist den Antrag des A als unbegründet zurück, da A nicht in seinen Rechten aus § 97 Abs. Kein Zuschlag auf ungewöhnlich niedriges Angebot - Vergaberecht. 6 GWB verletzt sei. Das Angebot des B habe der Vergabestelle als unangemessen niedrig erscheinen müssen, was die Aufklärungspflicht gemäß § 16 d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A nach sich gezogen habe.
: VK B 2-12/21). Der Auftraggeber hatte Generalunternehmerleistungen für den Neubau von Typensporthallen im offenen Verfahren ausgeschrieben. Ausweislich der Bekanntmachung war einziges Zuschlagskriterium der Preis. Nebenangebote, als von der Leistungsbeschreibung abweichende Angebote, waren ausdrücklich zugelassen. Sie sollten es den Bietern ermöglichen, neben dem Hauptangebot, das mit den in den Vergabeunterlagen genannten Anforderungen übereinstimmen musste, unter bestimmten Voraussetzungen ihrer Meinung nach passendere, fortschrittlichere oder wirtschaftlichere Alternativen anzubieten. Eine Bieterin, deren Angebot nicht berücksichtigt werden sollte, weil es nicht das wirtschaftlichste sei, machte gegenüber der Vergabekammer geltend, dass das Nebenangebot einer anderen Bieterin, auf das der Zuschlag erteilt werden sollte, auszuschließen sei. Als Begründung führte sie an, dieses Nebenangebot sei nicht auskömmlich und liege fast 20 Prozent unter dem Hauptangebot. Unangemessen niedrig: Angebotsprüfung in Vergabeverfahren. Sie habe folglich einen Anspruch darauf, dass das Angebot der anderen Bieterin auf Auskömmlichkeit geprüft werde.
(3) Kann der Auftraggeber nach der Prüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen. Der Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er festgestellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 nicht eingehalten werden. Der Auftraggeber lehnt das Angebot auch dann ab, wenn der Bieter an der Aufklärung nach den Absätzen und 2 nicht mitwirkt. Auskömmlichkeit der preise vordruck. (4) Stellt der Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so lehnt der Auftraggeber das Angebot nur dann ab, wenn der Bieter nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nachweisen kann, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde.
Ein Vergabeverfahren eines öffentlichen Auftraggebers ist in der Praxis im Wesentlichen ein Preiswettbewerb. Wenngleich die Vergabestelle ausdrücklich dazu aufgerufen ist, der Auftragsvergabe neben dem Preis weitere Wertungskriterien wie z. B. die Qualität, den technischen Wert, die Ästhetik oder Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist heranzuziehen, hat der Preis bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach wie vor eine überragende Bedeutung. In aller Regel hat derjenige Bieter die besten Karten, der den günstigsten Preis für die ausgeschriebene Leistung anbietet. Dass der günstigste Bieter bei weitem nicht immer auch derjenige ist, der die ausgeschriebene Leistung am besten erledigt, ist eine Binsenweisheit. Einmal mehr: die Preisprüfung ist ernst zu nehmen | Gaßner, Groth, Siederer & Coll.. Qualität hat nun einmal ihren Preis. Um den im Vergabeverfahren angelegten Preiswettbewerb nicht ungesund ausarten zu lassen, sehen nahezu alle Vergabeordnungen zu Gunsten des öffentlichen Auftraggebers eine Schutzvorschrift vor.
Starre Vorgaben, an denen er sich bei der Prüfung orientieren kann, gibt es nicht. Grundsätzlich sei Prüfungsgegenstand der Gesamtpreis des Angebots. Die Prüfungstiefe dürfe jeder Auftraggeber hingegen selbst bestimmen. So dürfe er einzelne Positionen des Angebots überprüfen, sei hierzu aber nicht verpflichtet. Der Auftraggeber müsse nur seine Zweifel an der Angemessenheit konkret benennen. Dabei gelte als Faustregel, dass Angebote, die sich innerhalb der ordnungsgemäßen Kostenschätzung des Auftraggebers befinden, in der Regel angemessen und unauskömmliche Angebote in der Regel unangemessen sein dürften. Auskömmlichkeit der preise von. Unauskömmlich sind Angebote, die die Kosten des betreffenden Bieters nicht decken und deshalb bei Zuschlagserteilung voraussichtlich zu einem wirtschaftlichen Verlust führen würden. Die Frage der Auskömmlichkeit müsse für jeden Bieter einzeln bestimmt und dabei müssten auch die individuellen Einsparmöglichkeiten berücksichtigt werden. Hierzu gehören unter anderem Kostenvorteile durch Ortsansässigkeit, günstige Bezugsquellen, regionale Preisschwankungen oder Organisationsstrukturen.
Materialien gewinnen und wieder verwerten. Die daraus erzielbaren Erlöse können wertmäßig den kalkulierten Aufwand in einer Leistungsposition im LV übersteigen. Dann kann der Bieter diese Erlöse in den entsprechenden Einheitspreisen gewissermaßen "gutschreiben", woraus dann ein negativer Einheitspreis das Resultat ist. Können vom Bieter solche Minuspreise infolge eines Gewinns aus der Wiederverwendung auf Verlangen hinreichend erklärt werden, dann sind sie durchaus zulässig. Das Prüfen und Werten der Angebote einschließlich von geänderten und zusätzlichen Leistungen sowie der angebotenen Preise nach Angemessenheit zählt mit zu den vom Planer zu erfüllenden Grundleistungen nach der HOAI, aufgeführt beispielsweise im Leistungsbild "Gebäude und Innenräume" nach Anlage 10 in der Leistungsphase 6 – Mitwirkung bei der Vergabe – nach der HOAI. Auskömmlichkeit der preise die. Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft. Über Bauprofessor »
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