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Auch wenn Sie Ihre rhetorischen Fähigkeiten ausbauen wollen oder den konstruktiven Umgang mit Konflikten erlernen möchten, finden Sie bei uns das passende Seminar.
Schwerbehindertenvertretungen sind mit Aufgaben betraut, die eine hohe Kompetenz im Umgang mit einschlägigen Rechtsfragen sowie besonderes Einfühlungsvermögen verlangen. In unseren Grundlagen-, Aufbau- und Spezialseminaren vermitteln wir das notwendige Wissen um Integration, aktuelle Rechtsprechung und die Zusammenarbeit mit Behörden und Ämtern. Erfahren Sie mehr über Ihren Schulungsanspruch. Meistgebuchtes Seminar in diesem Monat Weitere Seminare für die Schwerbehindertenvertretung (SBV) Selbstverständlich bieten wir alle "offenen" Seminare auch als Inhouse-Veranstaltungen an. Beispielthemenpläne für die SBV finden Sie im Inhouse-Bereich SBV Legende Mit Extra-Vorteil Interessanter Hotelpreis Zusatzseminar Kinderbetreuung Mit Zertifizierung Behindertenfreundliches Hotel Inhouse-Seminar Ohne Vorkenntnisse Mit Gerichtsbesuch Informationen zum Hotel Hotelzimmer nur auf Anfrage Freie Plätze vorhanden Nur noch wenige freie Plätze Keine freien Plätze - Bitte rufen Sie uns an! Ifb sbv teil 3.2. Reservieren / Anmelden Warteliste Reservierung in Anmeldung umwandeln Merkzettel
Irrtum Nr. 1: SBV-Schulungen erfordern einen Betriebsratsbeschluss. Das ist falsch. Die Meinung des Betriebsrats zu einer Schulung der Schwerbehindertenvertretung spielt keine Rolle. Die SBV führt ein eigenständiges Amt unabhängig vom Betriebsrat. 2: SBV-Stellvertreter dürfen nur ausnahmsweise auf Schulung. Schulungsanspruch für die Schwerbehindertenvertretung. Für den ersten SBV-Stellvertreter gilt das heute nicht mehr. Er hat ebenso wie die Vertrauensperson einen Anspruch auf den Besuch aller Schulungen, die für seine SBV-Arbeit erforderlich sind (§ 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX). Die früheren Einschränkungen, wonach der erste Stellvertreter nur bei ständiger Heranziehung, häufiger Vertretung der Vertrauensperson auf längere Zeit oder bei absehbarem Nachrücken in das Amt der Vertrauensperson ein Recht auf Fortbildung hatte, wurden aus dem Gesetz gestrichen. Die zweiten, dritten und weiteren Stellvertreter haben einen gesetzlichen Schulungsanspruch, sobald ihnen SBV-Tätigkeiten zur eigenständigen Erledigung übertragen werden. Eine solche Heranziehung des zweiten Stellvertreters – und damit auch sein gesetzlicher Schulungsanspruch – setzt allerdings voraus, dass im Betrieb in der Regel mehr als 200 schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigt werden.