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Frage vom 20. 2. 2015 | 20:03 Von Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich) Lebenslanges Wohnrecht bei Pflegefall Hallo zusammen, folgende Situation: Ein Vater hat seinen beiden Söhnen sein Haus zu gleichen Teilen überlassen und selbst ein lebenslanges Wohnrecht erhalten. Beide Söhne haben weiterhin eine Pflegevollmacht sowie Generalvollmacht, die es ihnen erlaubt, ihren Vater auch in Finanz- sowie Rechtsgeschäften zu vertreten. Jetzt muss der Vater ins Pflegeheim. Er wurde trotz erheblicher Zweifel eines Chefarztes an seiner Geschäftsfähigkeit vom leitenden Psychiater als geschäftsfähig bezeichnet. Wohnrecht auf Lebenszeit - auch bei Umzug ins Pflegeheim | Recht | Haufe. Aufgrund von Eigengefahr (Verwahrlosung) jedoch wird er in ein Pflegeheim zwangsweise eingewiesen. Somit steht das Haus frei. Einer der Söhne würde das Haus gerne übernehmen, renovieren und mit seiner Familie darin leben. Leider ist der Vater extrem stur und uneinsichtig, so dass auf eine Zustimmung nicht gehofft werden kann. Wie geht der Sohn am Besten vor? 1. Er nutzt die Vollmacht und trägt das Wohnrecht des Vaters in seinem eigenen Namen aus?
Sie/Er kann die Liegenschaft in Eigenregie bewirtschaften. Sie/Er kann nach vertraglicher Vereinbarung die Ausübung des Nießbrauchs einer dritten Person überlassen. Eine Übertragung des Rechts ist jedoch nicht möglich. Nießbrauch und Wohnrecht: Reparaturen und Nebenkosten Sowohl beim Nießbrauch als auch beim Wohnrecht ist der Nutzer dieser Rechte dafür verantwortlich, kleinere Reparaturen an der Immobilie vorzunehmen. Anders sieht die Sachlage aus, wenn größere Reparaturen anstehen. Im Falle eines Wohnrechts trägt der Eigentümer des Hauses oder der Wohnung die Kosten. Ist beispielsweise die Gastherme so kaputt, dass nur ein Austausch möglich ist, bezahlt dies der Haus- oder Wohnungseigentümer. Ist nur der Wasserhahn defekt und wird repariert, begleicht in der Regel der Wohnrechtsberechtigte diese Reparatur. Bei den Nebenkosten stellt es sich ähnliche dar. Die gewöhnlichen Nebenkosten wie Müllabfuhr, Wasser, Strom etc. Lebenslanges Wohnrecht bei Pflegefall WEG, Wohnungseigentum, Immobilien. zahlt der Nießbraucher bzw. der Nutzer des Wohnrechts. Anders sieht die Situation für außergewöhnliche Kosten aus, zu denen beispielsweise eine Modernisierung der Heizung gehören würde.
Oftmals scheuen sich ältere Menschen davor, ihre Immobilie an ein Familienmitglied zu überschreiben, da sie fürchten die Immobilie bei einem Umzug in ein Altenheim ganz zu verlieren. Für diese Fälle lassen sich viele ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht einräumen. Auch eine Seniorin, die mit ihrer Tochter in einer Wohnung lebte, hatte sich ein solches lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht einräumen. Die Seniorin musste eines Tages in die stationäre Pflege eines Altenheimes wechseln. Die neue Eigentümerin der Wohnung stellte daraufhin fest, dass das Wohnrecht erloschen sei. Sie forderte daher die Tochter auf, aus der Wohnung auszuziehen. Das Oberlandesgericht Schleswig teilte jedoch die Auffassung der neuen Eigentümerin gerade nicht und stellte klar, dass der Umzug in ein Altenheim noch kein Grund sei, der Seniorin die Immobilie völlig wegzunehmen. Was geschieht mit dem lebenslangen Wohnrecht bei Pflegebedürftigkeit des Wohnungsberechtigten?. Davon könne erst dann die Rede sein, wenn aus medizinischen Gründen eine Rückkehr in die Immobilie ausgeschlossen sei. Oberlandesgericht Schleswig, - 3 U 116/08 Tanja Stier Rechtsanwältin
Steht es über dem Recht des Gläubigers, bleibt das Wohnrecht erhalten. Im umgekehrten Fall erlischt das lebenslange Wohnrecht durch die Zwangsversteigerung. Wird eine Immobilie lediglich verkauft, bleibt das Wohnrecht bestehen. Tipps zum lebenslangen Wohnrecht Das lebenslange Wohnrecht bietet jede Menge Vorteile. Eine Immobilie kann an die Kinder verschenkt werden, um später die mögliche Erbschaftssteuer zu umgehen und dennoch behalten die Eltern das Recht, in ihrem Zuhause zu leben. Dennoch ist es wichtig, einige Punkte bei der Vergabe des lebenslangen Wohnrechtes zu beachten. Ins Grundbuch eintragen: Auch wenn das lebenslange theoretisch mündlich vergeben werden kann, sollten beide Parteien nicht davon absehen, dieses auch ins Grundbuch einzutragen. Sollte einmal Streit um die Nutzung der Immobilie entstehen, sind die Inhaber des Wohnrechts auf der sicheren Seite. Zudem können sie nur bei einer Eintragung ins Grundbuch von Rechten wie dem Nutzungsrecht und dem Aufnahmerecht profitieren.
Nießbrauch und Wohnrecht auf Lebenszeit und weitere Gemeinsamkeiten Beide Rechte – das Wohnrecht und der Nießbrauch – haben Gemeinsamkeiten. So lassen sich Nießbrauch und Wohnrecht auf Lebenszeit bestellen. Das bedeutet, dass diese Rechte erst erlöschen, wenn der jeweils Begünstigte des Nießbrauchs oder des Wohnrechts verstirbt. Theoretisch ist es auch möglich, beide Rechte zeitlich auf eine bestimmte Anzahl von Jahren oder Monaten zu begrenzen, dies ist aber unüblich. Ein Grundbucheintrag ist die Voraussetzung Darüber hinaus haben Nießbrauch und Wohnrecht die Gemeinsamkeit, dass sie für ihre Wirksamkeit im Grundbuch eingetragen werden müssen. Dafür ist eine notarielle Erklärung des Immobilieneigentümers erforderlich. Beim Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen, für welche Immobilie und Räumlichkeiten der Begünstigte ein Wohnrecht erhält. Übertragen kann er das Recht allerdings nicht; auch das Vererben des Wohnrechts ist ausgeschlossen. Durch die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch erhält der Nießbraucher weitergehende Rechte als beim Wohnrecht, da er nicht nur selbst die Immobilie bewohnen darf: Sie/Er kann die Wohnung oder das Haus vermieten sowie verpachten.
Es wird – ebenso wie der neue Eigentümer – im Grundbuch eingetragen. Diese Rechte haben Wohnberechtigte: 1. Nutzungsrecht: Die Immobilie darf bis zu seinem Ableben vom Wohnberechtigten bewohnt werden – danach geht kann der neue Besitzer sie selbst nutzen oder vermieten. 2. Aufnahmerecht: Das Wohnrecht gilt auch für Personen, die dem Wohnberechtigten sehr nahestehen oder auf die er angewiesen ist. Also Lebens- und Ehepartner, Kinder oder Pflegepersonal. 3. Besichtigungsrecht: Der neue Eigentümer braucht das Einverständnis des Wohnberechtigten, wenn er seine Immobilie besichtigen möchte. Ein wichtiger Punkt, der auch weiterhin viel Privatsphäre garantiert. 4. Mietfreiheit: Wohnberechtigte müssen weder Miete noch Instandhaltungskosten zahlen. Lediglich die Nebenkosten und kleinere Reparaturen müssen übernommen werden. Wohnrecht und Nießbrauchrecht: Der Unterschied Ob man eine Immobilie mit Wohnrecht oder Nießbrauchrecht verkaufen sollte, hängt von der persönlichen Lage ab. Der größte Unterschied: Beim Wohnrecht darf man seine Immobilie lediglich weiter bewohnen, gibt aber sämtliche Rechte als Eigentümer ab und kann das Objekt weder vermieten noch vererben.
2. Er lässt das Wohnrecht bestehen und hofft, dass es zu keinen Problemen kommt? 3. Er wartet, bis der Vater als geschäftsfähig bezeichnet wird, anschließend kann der Sohn als bestellter Betreuer in seinem Namen das Wohnrecht austragen? 4. Weitere Möglichkeiten? Welche Risiken bestehen bei den Varianten? Was wären die Konsequenzen? Irgendwie scheinen alle Varianten Rollenkonflikte zu bergen. Vielen Dank für Hinweise. ----------------- "" # 1 Antwort vom 20. 2015 | 21:05 Von Status: Senior-Partner (6881 Beiträge, 4183x hilfreich) quote: 1. Er nutzt die Vollmacht und trägt das Wohnrecht des Vaters in seinem eigenen Namen aus? Das wäre mit der Generalvollmacht kein Problem, ob er das mit seinem Gewissen vereinbaren kann, muss der Sohn selbst entscheiden. quote: 2. Er lässt das Wohnrecht bestehen und hofft, dass es zu keinen Problemen kommt? Auch das wäre ein Möglichkeit. Das wird aber nicht passieren! Der "Sinn" einer Generalvollmacht ist, dass keine amtliche Betreuung angeordnet wird. " " # 2 Antwort vom 20.