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Der die Vollmacht erteilende Elternteil bevollmächtigt damit den anderen Elternteil die Belange des Kindes wahrzunehmen, entweder umfassend oder nur in Teibereichen der elterlichen Sorge. 3. Vollmachterteilung ist widerruflich Der Elternteil, der die Vollmacht erteilt, kann nicht dazu gezwungen werden, im Rahmen der Vollmachtserteilung zu erklären, dass er für die Zukunft auf einen möglichen Widerruf der nunmehrigen Vollmachtserteilung verzichten wird. Wird Vollmacht erteilt, steht dem vollmachtgebenden Elternteil das Recht zu, zu überprüfen, ob der andere Elternteil die Vollmacht möglicherweise missbräuchlich gegenüber Dritten verwendet. Liegt ein derartiger Fall vor, kann die Vollmacht widerrufen werden. Kindeswohls muss gesichert sein Bevor also einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird, sollte der Elternteil überprüfen, ob es möglich ist, die strittigen Punkte im Rahmen der Ausübung des Sorgerechts dadurch zu lösen, dass er dem anderen Elternteil insoweit eine Vollmacht erteilt.
Während der Vater in dem Verfahren vorgetragen hatte, dass er eine notarielle Vollmacht vorgelegt hat, die der Kindesmutter vollumfängliche Vollmachten in der Sorgerechtsausübung gegeben hat, trug die Mutter vor, dass diese Vollmacht in der Vergangenheit nicht ausreichend gewesen sei und der Vater bei Fragestellungen hinsichtlich der elterlichen Sorge nicht kooperativ gewesen sei. In der Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, dass grundsätzlich die Möglichkeit gegeben ist, eine Vollmacht zur Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber einem Elternteil auszusprechen, sodass dieser als Bevollmächtigter die elterliche Sorge allein ausüben kann. Voraussetzung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist allerdings, dass es eine Kooperationsfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern gibt, sollte die Vollmacht im täglichen Leben nicht ausreichend sein. Für die Fälle, in denen sie nicht ausreichend ist, bedarf es der Abstimmung der Eltern und auch der Zustimmung der zur Entscheidung stehenden Vorgehensweise.
Sind sich Eltern in grundlegenden Dingen nicht einig, kommt ein Verfahren der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein in Betracht. Solche Verfahren enden oft damit, einem Elternteil gewisse Vollmachten zu übertragen, es aber bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Inwieweit dies ein probater Weg ist, war in der Bewertung Aufgabe des Bundesgerichtshofs (BGH). Eine kroatische Mutter und ein bosnischer Vater stritten um das Sorgerecht für ihren Sohn. Beide hatten eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, trennten sich aber recht bald nach der Geburt des Kindes, wobei der Sohn bei der Mutter blieb. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertrug das Gericht schließlich auch auf die Mutter. In einem weiteren Verfahren beantragte sie dann die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge. Dieses Verfahren endete mit einer umfassenden Vollmacht, die der Vater der Mutter erteilte. Erneut beantragte die Mutter später die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge, da die erteilte Vollmacht nicht ausreiche.
Dies sei insbesondere bei der Vertretung gegenüber dem Konsulat aufgefallen. Der BGH hat den Fall umfassend untersucht, aber nicht abschließend entschieden und ihn stattdessen an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Beibehaltung der gemeinsamen Entscheidungsbefugnis scheiterte vorliegend am erheblichen Kommunikationskonflikt. Zur Frage, ob solche Probleme durch eine Vollmacht gelöst werden können, hat der BGH die bisher divergierende Rechtsprechung ausgewertet. Seiner Auffassung nach ist es durchaus möglich, dass ein Elternteil dem anderen eine umfassende Vollmacht in Fragen der elterlichen Sorge erteilt. Geschieht dies und kann damit ein Elternteil alle relevanten Fragen der elterlichen Sorge in der täglichen Praxis allein regeln, bedarf es keiner weiteren Entscheidung zur elterlichen Sorge. Im vorgelegten Fall war jedoch zu klären, ob die erteilte Vollmacht ausreichend war oder eben nicht. Dem nachzugehen, sei laut BGH Aufgabe der Vorinstanz, an die dieser Fall zur Entscheidung somit auch zurückging.
am …, wohnhaft … Frau … geb. …, geb. am …, wohnhaft … ausgewiesen durch …. Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift. Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer Trennungs- und Unterhaltsvereinbarung und erklärten vorab: § 1 Ausgangslage Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am … in … die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe ist das am … geborene, derzeit also 12 Jahre alte Kind K. hervorgegangen. Es behält einvernehmlich seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden. Wir leben seit dem … in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt. Das Scheidungsverfahren ist anhängig unter dem Aktenzeichen... bei dem Amtsgereicht – Familiengericht – in.... Die Zustellung des Scheidungsantrags des Ersch. zu 1 ist am... erfolgt. Weiter ist anhängig der Antrag der Ersch.