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1. Lagerplatzvertrag a) Vorbemerkung Rz. 98 Häufig ist auf dem Baugrundstück die Fläche nicht so ausreichend, dass auch die Baustelleneinrichtung oder aber die Lagerfläche für erforderliches Material dort untergebracht werden können. In einem solchen Fall muss auch ein benachbart gelegenes Grundstück verwendet werden, damit diese Gegenstände darauf gelagert werden können. Das nachfolgende Muster kann als Vereinbarungsgrundlage mit dem Grundstückseigentümer verwendet werden: b) Muster: Vertrag bei Baunachbarrechtsverhältnis Rz. Vereinbarungen der Nachbarn binden nicht den Erwerber des Grundstücks. 99 Muster 8. 4: Vertrag bei Baunachbarrechtsverhältnis Muster 8. 4: Vertrag bei Baunachbarrechtsverhältnis Vertrag Zwischen _________________________ (Grundstückseigentümer) und _________________________ (Benutzer) kommt folgender Vertrag zu Stande: § 1 Gegenstand Der Eigentümer gestattet hiermit dem Nutzer die Inanspruchnahme des Grundstücks Flur. -Nr. _________________________ in _________________________ als Lagerplatz während der Ausführung von Bauarbeiten zum Zwecke der Errichtung eines Bauwerks auf dem Grundstück Flur.
Online-Rechtsberatung Stand: 28. 06. 2012 Frage aus der Online-Rechtsberatung: Vor elf Jahren habe ich neben meine Garage einen Carport gebaut. Zuvor habe ich den Nachbarn, dessen Wiesengrundstück an mein Grundstück grenzt gefragt, ob er damit einverstanden sei, daß ich mit dem Carport bis an die Grundstücksgrenze gehe und keine Dachrinne zum Auffangen des Niederschlagswassers anbringe. Der Nachbar war ohne Einschränkungen einverstanden. Nun leugnet er diese Vereinbarung und verlangt, daß ich Vorkehrungen Treffe, daß das Niederschlagswasser nicht mehr auf sein Grundstück fließt. Ich bin mit dem Carport nicht ganz an die Grundstücksgrenze gegangen. Das Dachende ist ca. 30 cm von der Grundstücksgrenze entfernt. Streitigkeiten mit Nachbarschaftsvereinbarungen vorbeugen. Das Regenwasser tropft in die Buchenhecke, die mein Grundstück begrenzt. Zu deren besseren Bewässerung wollte ich keine Dachrinne anbringen. Das Regenwasser tropft also nicht auf das Nachbargrundstück sondern auf meine Hecke und versickert dort. Selbst bei Starkregen kann kein Abfließen des Niederschlagswassers auf das Nachbargrundstück festgestellt werden, obwohl mein Grundstück etwas höher liegt.
In allen anderen Fällen gilt es zu berücksichtigen, dass jedes Gebäude, gebunden an seine Architektur, eine Abstandsfläche "wirft". Will der Neuhaus-Bauer das Grundstück möglichst gut ausnutzen, kommt es manchmal dazu, dass die Abstandsflächen des Gebäudes auf das Nachbargrundstück fallen. Das ist aber nur möglich, wenn der Nachbar zustimmt. Dies sollte immer schriftlich geschehen, in Form einer nachbarrechtlichen Vereinbarung, berichtet Sterner. Diese diene dazu, die gegenseitigen Interessen zu fixieren und sorge dafür, dass diese eingehalten werden müssen. Im Regelfall werde dadurch der Gerichtsweg samt Kosten- und Zeitaufwand vermieden. Überragende Dämmung muss geduldet werden Doch nicht nur Neubauten bergen Konfliktpotenzial. Werden Altbauten übernommen, fällt oft die Entscheidung für eine nachträgliche Dämmung der Gebäudehülle. Viele Bundesländer haben ihr Nachbarschaftsrecht so geändert, dass nachträglich angebrachte Dämmschichten, die auf das Nachbargrundstück ragen, prinzipiell geduldet werden müssen.
"Weitere Voraussetzungen für eine Gestattung sind, wenn durch die Unterfangung nur geringfügige Beeinträchtigungen des Nachbarhauses zu befürchten sind und der Neubau öffentlich-rechtlich zulässig ist", klärt Sterner auf. Kommt es jedoch zu keiner Einigung zwischen Bauherr und Nachbarn, weil dieser zum Beispiel eine Entschädigung fordert und der Bauherr trotzdem mit den Unterfangungsarbeiten beginnt, kann es zu einem Baustopp kommen, wenn der Nachbar eine einstweilige Verfügung beantragt. Das kann den Bauherrn wiederum viel Zeit und Geld kosten, weshalb Sterner auch hier zu einer nachbarrechtlichen Vereinbarung im Vorfeld des Baus rät. Kran darf nicht über das Nachbargrundstück geschwenkt werden Doch auch wenn diese Fragen geklärt sind, lauern beim eigentlichen Bau weitere Probleme. Beispielsweise darf der Kran grundsätzlich nicht über das Nachbargrundstück geschwenkt werden, da auch der Luftraum in das Eigentum des Grundstückeigentümers (§ 905 BGB) fällt. "Eine Ausnahme gilt hier, wenn die Baustelle nicht ohne überschwenkenden Kranarm zu bearbeiten ist.
Zuletzt hat Niedersachsen zum 1. August 2014 sein Nachbarrecht geändert. Seither darf Dämmung bis zu 25 Zentimeter auf das Nachbargrundstück ragen. Ähnliche Duldungspflichten gibt es in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bremen, Brandenburg und Berlin. Allerdings gilbt diese Duldungspflicht nicht in jedem Fall. So hat der Bundesgerichtshof 2017 in einem Berliner Fall entschieden, dass der Nachbar eines 2005 ohne Dämmung errichteten Hauses nicht dulden muss, dass die nachträglich angebrachte Dämmschicht in sein Grundstück ragt. Begründung: Schon 2005 galten die Bestimmungen der EnEV zur Wärmedämmung, das Haus hätte nicht ohne errichtet werden dürfen. Die Duldungspflicht beziehe sich auf Altbauten, nicht auf neu errichtete Gebäude, bei denen man von vornherein die geltenden Vorschriften beachten kann: "Für Neubauten bleibt es somit bei dem Grundsatz, dass sie so zu planen sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet. " Tiefgaragen und Keller bergen weiteres Konfliktpotenzial Ein weiteres Themenfeld, in dem es bei Neubauten häufig Probleme mit den Nachbarn gibt, sind Tiefgaragen und Keller-Bauten.