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Neben einigen Problemen abseits des Strafrechts, zum Beispiel im Arbeitsrecht, gibt es auch bestimmte Bußgeldvorschriften und Strafvorschriften zu beachten. In den Medien wurden insbesondere Fälle der heimlichen Überwachung von Mitarbeitern durch versteckte Videokameras in Pausenräumen oder Eingangsbereichen von Geschäften bekannt, aber auch die Ortung von Firmenwagen durch GPS ist in vielen Bereichen wie auch bei Mietwagen längst gängige Praxis. Heimliche GPS-Überwachung strafbar? Der § 43 Abs. 2 BDSG listet einige Ordnungswidrigkeiten auf, die verwirklicht sein könnten. Primär geht es um die unbefugte Erhebung personenbezogener Daten, die nicht allgemein zugänglich sind. Durch § 44 Abs. 1 BDSG werden diese Bußgeldvorschriften zu Strafvorschriften aufgewertet, falls die Handlung gegen Entgelt erfolgt oder mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht erfolgt. Als Strafe droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Eine Detektei arbeitet in der Regel gegen ein Entgelt im Sinne des § 11 Abs. Heimliche Überwachung mittels GPS & Co. vor Gericht. 1 Nr. 9 StGB.
Da derartiges hier nicht vorlag, verurteilte es die Täter zu 18 bzw. 8 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Überwachung im privaten Umfeld zumindest Ordnungswidrigkeit Nicht nur Detektive sollten aufgrund des Urteils aufpassen. Denn rechtliche Folgen drohen jedem, der andere ohne deren Einwilligung mittels Handytracking bzw. Handyortung, entsprechender Apps und auf andere Weise heimlich überwacht. BGH: Heimliche GPS-Überwachung strafbar - Strafakte.de. Diese Fälle stellen gemäß BDSG zwar meist keine Straftat dar, da sie nicht gegen Entgelt oder in der Absicht erfolgen, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. Entsprechendes Verhalten ist aber zumindest eine Ordnungswidrigkeit, für die ein erhebliches Bußgeld droht. Kein Ersatz für Detektivkosten beim GPS-Einsatz Dass die GPS-Überwachung kein Einzelfall ist, zeigt ein jetzt veröffentlichter Beschluss des BGH. Klassischer Auslöser der Überwachung war hier ein nach Scheidung unterhaltspflichtig gewordener Mann. Auch sein Detektiv bediente sich der GPS-Technik. Der Einsatz am Pkw der Ex-Frau sollte deren häufigen Aufenthalt bei einem anderen Mann und so eine feste Beziehung bestätigen.
Die Detektei versuchte belastendes Material zur Gegenseite zu sammeln und brachte an den Fahrzeugen eines Staatsanwaltes sowie von Mitgliedern der kassenärztlichen Vereinigung GPS-Empfänger an. Die Überwachung wurde entdeckt. Zur Anklage kamen 29 Fälle. Der Detektei wurde vorgeworfen Daten gegen Entgelt unerlaubt erhoben zu haben. Dies ist nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) strafbar. Nicht nur Betroffene dürfen diesbezüglich Strafanträge stellen, sondern auch Datenschutzbehörden, was hier vorkam. BUNDESDATENSCHUTZGESETZ SOLL PERSÖNLICHKEITSRECHT SCHÜTZEN Das Persönlichkeitsrecht stellt den privaten Lebensbereich unter besonderen Schutz. Das Bundesdatenschutzgesetz soll dieses Recht schützen. Insbesondere umfasst es den Umgang mit personenbezogenen Daten. Allgemeine Daten, die bei einer herkömmlichen Observation erhoben werden, sind davon nicht eingeschlossen. Bei der aufgeflogenen Geheimdienst-Überwachung steht das Persönlichkeitsrecht im Fokus. Detektive und der BGH: Heimliche Überwachung durch GPS-Ortung ist strafbar. Das Vorgehen ist illegal. Zwar ist es bei Detektiven schwieriger solche Vorgehensweisen nachzuweisen, aufgrund dessen drohen aber schneller rechtliche Konsequenzen als bei Privatpersonen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04. 06. 2013, Az. 1 StR 32/13, entschieden, dass die heimliche, unbefugte Überwachung anderer Personen durch eine Privatdetektei mit Hilfe von GPS-Technik (Global Positioning System) grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) als strafbar anzusehen ist. Die angeklagten Privatdetektive hatten Privatpersonen ausgespäht, indem sie GPS-Empfänger heimlich an deren Autos anbrachten. Sie fertigten so u. a. Bewegungsprofile der Zielpersonen an. Das Gericht stellte klar, dass eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu erfolgen habe, da das Bundesdatenschutzgesetz die Erhebung personenbezogener Daten nur dann geschäftlich zulässt, wenn es zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Der BGH ging in dem nun ergangenen Urteil laut der Pressemitteilung vom 04.