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Wichtig ist es, zunächst festzustellen, welches Verfahren für wen das Richtige ist: Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz? Wird nämlich der falsche Antrag beim Gericht gestellt, laufen Sie Gefahr, dass das Gericht Ihren Antrag als unzulässig zurückweist. Das bedeutet sowohl für Sie als auch für das Gericht eine unnötige Zeitverschwendung. Unterschied verbraucher und regelinsolvenz und. Für wen ist nun also die Verbraucherinsolvenz für wen die Regelinsolvenz? Verbraucherinsolvenz für Personen die nicht selbstständig sind Das Verbraucherinsolvenzverfahren kommt für alle natürlichen Personen in Betracht, die nicht selbstständig sind. Das sind beispielsweise Arbeitnehmer, Arbeitslose und Rentner. Regelinsolvenz für Unternehmen und Selbstständige Im Gegensatz hierzu ist die Regelinsolvenz immer dann anzuwenden, wenn es sich beim Schuldner um einen Unternehmer oder um einen Selbstständigen handelt. Dies ist zwar der Regelfall, aber wie immer gibt es zu jeder Regel auch eine Ausnahme. So kann unter gewissen Umständen auch ein ehemals Selbstständiger in die Privatinsolvenz gehen.
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Das heißt: Er kann nicht mehr über sein Vermögen verfügen. Auch das Einkommen des selbstständigen Schuldners wird vollständig zur Insolvenzmasse gezogen. Der Schuldner erhält vom Insolvenzverwalter Unterhalt aus der Insolvenzmasse. Unterschied verbraucher und regelinsolvenz e. Die Höhe des Unterhalts wird durch den Insolvenzverwalter vorgeschlagen, die Gläubigerversammlung stimmt endgültig darüber ab. Als Richtlinie dient der Sozialhilfebedarf des Schuldners und von Personen, denen er Unterhalt zahlt (Kinder, Ehepartner). Alternativ und in der ganz überwiegenden Mehrheit der Fälle kann der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners aber auch freigeben. Damit fällt die selbständige Tätigkeit nicht mehr in die Insolvenzmasse. Verluste oder Gewinne, die vom selbständigen Schuldnere erzielt werden, verringern oder mehren die Insolvenzmasse nicht. Der selbständige Schuldner muss in diesem Fall aber einen Beitrag an den Insolvenzverwalter zahlen, der dem pfändbaren Teil des Einkommens eines angestellten Schuldners entspricht.