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Eine zentrale Rolle spielen die staatlich-kommunalen Verantwortungsgemeinschaften für Bildung in lokalen Bildungslandschaften, in denen Akteure der Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft vor Ort für eine bessere Bildungsqualität und mehr Teilhabe an Bildung zusammenwirken. Mehr zu Teilhabe an Bildung
Hilfsmittel und Gegenstände werden zur Teilhabe an Bildung nur bewilligt, wenn die Person damit umgehen kann. Ggf. muss daher zuvor eine Schulung beantragt werden, auf die auch ein Rechtsanspruch besteht. 4. Antrag auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung Die Leistungen können beim zuständigen Reha-Träger beantragt werden: Für Kinder und Jugendliche ist das bei körperlichen und geistigen Behinderungen und Mehrfachbehinderungen der Träger der Eingliederungshilfe. Für Kinder und Jugendliche sowie ggf. junge Erwachsene mit seelischen Behinderungen ist der Träger der Kinder- und Jugendhilfe zuständig, so dass die Leistungen beim Jugendamt beantragt werden können. Für Erwachsene ist es meist der Träger der Eingliederungshilfe. Zuständig kann auch der Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge oder die Unfallversicherung sein. Es ist nicht schlimm, wenn der Antrag beim falschen Träger gestellt wird, weil jeder Reha-Träger den Antrag weiterleiten muss, wenn er sich für unzuständig hält. Tut er das nicht, muss er selbst leisten.
BTHG-Kompass Teilhabe an Bildung Durch das BTHG wurden Leistungen zur Teilhabe an Bildung als neue Leistungsgruppe im SGB IX aufgenommen. Dies verdeutlicht den hohen Stellenwert von Bildung vor dem Hintergrund des Art. 24 der UN-BRK und wirft zugleich Fragen nach der Umsetzung der neuen Leistungsgruppe auf. Schulbildung Mit den Hilfen zur Schulbildung (§ 75 SGB IX) sollen unterstützende Leistungen erbracht werden, welche Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in die Lage versetzen, Bildungsangebote gleichberechtigt mit anderen wahrnehmen zu können. Hochschulbildung Gemäß UN-BRK sollen Menschen mit Behinderungen diskriminierungsfrei und gleichberechtigt Zugang zu allgemeiner Hochschubildung haben. Um dies sicherzustellen, werden gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 SGB IX Hilfen zur Hochschulbildung erbracht.
Mit dem BTHG erkennt der Bundesgesetzgeber offiziell an, dass es zeitliche Lücken im Bildungsweg von leistungsberechtigten Personen geben kann, die von diesen nicht beeinflusst werden können. Verschlechtert sich beispielsweise der Gesundheitszustand eines Menschen vorübergehend oder gibt es familiäre Gründe, hat die leistungsberechtigte Person auch später noch Anspruch auf die Leistungen. Beispiel für Leistungen zur Teilhabe an Bildung © Anke Seeliger Leonie S. hat von Geburt an eine spastische Lähmung. Ab dem kommenden Schuljahr wird sie die offene Ganztagsschule besuchen und braucht dafür Schulassistenz. Nach ihrem Abschluss wird sie eine Ausbildung machen oder ein Studium beginnen. Da sie eine körperliche Behinderung hat, wird ihr jeweiliger besonderer Hilfebedarf in Form von kommunikativen, technischen oder anderen Hilfsmitteln sowie Assistenz durch die Eingliederungshilfe erbracht. Der Träger der Eingliederungshilfe führt auf Antrag von Leonies Eltern das Gesamtplanverfahren durch.
Die finanzielle Situation lässt es oftmals nicht zu, dass Kinder z. B. einen Sportverein besuchen, bei anderen Aktivitäten mitmachen, am gemeinsamen Mittagessen in Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle teilnehmen oder bei Schulausflügen dabei sind. Durch das Bildungs- und Teilhabepaket soll es allen Kindern ermöglicht werden mitzumachen, gemeinsam mit Gleichaltrigen nach der Schule Fußball zu spielen, zu musizieren, in der Schulkantine mit zu essen und ganz gezielt Unterstützung durch Lernförderung zu bekommen, um die Lernziele, aber auch ein höheres Lernniveau zu erreichen. Nehmen Sie daher auch für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch. Für wen kann welche Leistung erbracht werden? Wie sehen die Leistungen im Einzelnen aus? Wie können Sie die Leistungen in Anspruch nehmen? In welcher Form werden die Leistungen erbracht? Erklär-Video zum Bildungs- und Teilhabepaket Downloads Auskunft Ihr Kind erhält Leistungen nach dem SGB II?