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Andererseits, kann auch der Anwalt seine Tätigkeit kündigen. Dieser muss aber in der Regel für 14 weitere Tage die Vertretung übernehmen, um den Mandanten nicht schlecht zu stellen. In dieser Zeit sucht sich der Mandant einen anderen Anwalt, der die weitere Vertretung übernimmt.
Denn nach der mit der Beschwerde vorgelegten Erklärung der Rechtsanwältin W., die die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben anwaltlich versichert hat, hat der Angeklagte vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in der Kanzlei des Verteidigers angerufen, um mit Rechtsanwalt H. "wegen seines Verfahrens und der Einlegung des Rechtsmittels zu sprechen", aber nur Rechtsanwältin W. erreicht. Wenngleich nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass der alltägliche Vorgangs eines mehr als drei Monate zurückliegenden Anrufs eines Mandanten in einer Anwaltskanzlei dem Gesprächspartner in Erinnerung geblieben ist, kann der Erklärung von Rechtsanwältin gefolgt werden. Denn sie hat ihre Erinnerung damit motivieren können, dass ihr der Angeklagte aus anderer Sache persönlich bekannt gewesen sei und sie deswegen Anlaß gehabt habe, aufgrund des Anrufs die Fristen im Kalender anzusehen, worauf auch ihre Erinnerung beruhe, dass der Anruf noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt sei. Große BRAO-Reform: Versicherungspflicht der Berufsausübungsgesellschaft - Anwaltsblatt. " Fazit: Gerade noch mal das Ziel erreicht.