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# 6 Antwort vom 15. 2018 | 20:20 Von Status: Unparteiischer (9330 Beiträge, 2969x hilfreich) ch kenne in BaWü (zumindest in meiner Gemeinde) die Regelung so, dass der der abgräbt die Befestigung (Mauet) baut. ein Fachmann. Das ist zwar sinngemäß richtig, aber ein völlig anderer Sachverhalt. Berry # 7 Antwort vom 16. 2018 | 05:57 Hallo und danke für die Antworten! Im wassergesetz Schleswig-Holstein habe ich eine Gesetzesänderung gefunden von diesem Jahr. Sind wir laut dem Paragraphen nicht im Recht? Oder verstehe ich das falsch? § 37 Wasserabfluss (1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Regenwasserentwässerung auf nachbargrundstück betreten. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden. (2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden.
Insoweit sollte also, sofern möglich, vielleicht ein Kompromiss gefunden werden, da eben nur die technisch einwandfreie Lösung zwischen Ihnen dann hälftig zu teilen wäre. Vielleicht zeigen Sie ihm einmal Prospekte und heben die Unterschiede hervor. Aber nochmals: Nur die technisch fehlerfreie billigste Lösung muss geteilt werden. Wollen Sie eine andere Lösung, werden Sie höchstens den Kostenersatz der Billiglösung bekommen. Zudem bedarf eben jede Änderung der Zustimmung aller Miteigentümer. Weigert der Nachbar sich, kann er aber entsprechend verklagt werden - das Urteil würde dann seine fehlende Zustimmung ersetzen. Schwieriger ist die Frage nach dem Schadensersatz: Grundsätzlich ist der Nachbar verpflichtet, den Schaden hälftig mitzutragen. Auch dieses ergibt sich aus den Rechtsprechungsurteilen und den gesetzlichen Bestimmungen, die oben aufgeführt sind. Aber auch hier sind nur die NOTWENDIGEN Kosten mitzutragen, die dann ggfs. Regenwasserentwässerung auf nachbargrundstück nrw. zu ermitteln sind. Entscheidend ist aber, dass so ein Schaden offenbar öfter vorgekommen, bzw. die Schadensproblematik bekannt gewesen ist und A (also Sie) offenbar gleichwohl keine Absicherung des Lichtschachtes vorgenommen hat, so dass u. U. ähnlich eines Mitverschuldens eine größere Verantwortung des entstandenen Schadens nach der derzeitigen Sachverhaltsdarstellung bei Ihnen liegen könnte.
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Karlheinz Roth » BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 02. Regenwasserableitung auf das Nachbargrundstück - frag-einen-anwalt.de. 2017 5 /5, 0 Die von mir gestellten Fragen wurden vollumfänglich und verständlich beantwortet. Ich empfehle diesen Anwalt weiter. ANTWORT VON (1168) Hauptstraße 16 a 25488 Holm Tel: 04103/9236623 Web: E-Mail: RECHTSGEBIETE Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Familienrecht So funktioniert es Häufige Fragen und Antworten Preise und Gebühren Allgemeine Geschäftsbedingungen Informationen zur Flatrate Ähnliche Themen 57 € 50 € 108 € 60 € 40 € 60 €