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07. 2021 Gesetzesbegründung verfügbar
12 Vor der Überleitung sind Leistungsberechtigter und Drittschuldner grundsätzlich nach § 24 Abs. 1 SGB X anzuhören. Dies ist allerdings nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X entbehrlich, wenn eine unvertretbare Verfahrensverzögerung mit Nachteilen für die Allgemeinheit droht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Untergang des überzuleitenden Anspruchs oder das Entstehen von – die Anspruchsdurchsetzung ausschließenden – Einreden (beispielsweise drohende Verjährung) zu besorgen sind. Ein etwaiger Anhörungsmangel kann ggf. Rückforderung von Schenkungen und Überleitung. noch im Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt werden. Die Heilung eines Anhörungsfehlers im Widerspruchsverfahrens setzt voraus, dass die Behörde dem Betroffen in dem angefochtenen Verwaltungsakt die wesentlichen Tatsachen mitteilt, auf die sie ihre Entscheidung stützt, wobei es hinsichtlich der Wesentlichkeit auf die – unter Umständen unzutreffende – Rechtsauffassung der Behörde ankommt, dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, zu den von der Behörde für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen Stellung zu nehmen, wobei dies i. d.
2) Teilschenkung wäre das gleiche Verfahren!? 3) Wie sieht die ganze Sache aus, wenn meine Mutter mir ganz offiziell, das Haus sprich die Immobilie (B) verkauft!? Muss bei dem Kaufpreis etwas beachtet werden, um nicht in eine Schenkung oder Teilschenkung zu rutschen? Im Falle eines offiziellen Verkaufs, greift dort die 10 Jahres Regelung auch? Vielen Dank Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 08. 2020 und möglicherweise veraltet. § 93 SGB XII: Wichtig und schwierig für die Sachbearbeitung | Wolters Kluwer. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: 1) Bei einer Schenkung könnte sich das Sozialamt durch Verwaltungsakt gemäß § 93 des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) den Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen "Verarmung" Ihrer Mutter auf sich überleiten und gegen Sie geltend machen.
B. ein Rückforderungsbescheid, unanfechtbar geworden ist. Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. auch die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mir auch den Darlehens- oder einen eventuellen Rückforderungsbescheid übersenden. Weitere Kosten entstehen Ihnen hierdurch nicht. Mit freundlichen Grüßen RA Jeremias Mameghani Rechtsanwälte Vogt Bolkerstr. 69 40213 Düsseldorf Tel. 0211/133981 Fax. 0211/324021 Rückfrage vom Fragesteller 30. 2011 | 16:17 Sehr geehrter Herr Mameghani, erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Vielleicht war meine Frage nicht eindeutig gestellt. Deshalb möchte ich noch einmal nachfragen. Es liegt nur ein Darlehensbescheid (vom *****. 2004) vor, in dem steht, dass die Rückzahlung zunächst bis Januar 2006 ausgesetzt wird und es gibt den o. Verjährung einer Überleitung von Sozialhilfeleistungen gemäß § 93 SGB XII. g. Übergang des Anspruches vom *****. 2005 auf die Erbengemeinschaft. Seitdem hat die Stadt keine weiteren Bescheide verschickt, es gibt auch keinen Rückforderungsbescheid.
Ansprüche des Leistungsberechtigten auf Rückgabe des Geschenkten gemäß § 528 BGB nach § 93 Abs. 1 SGB XII auf sich überleiten und gegenüber dem Beschenkten geltend machen. Nach dem Gläubigerwechsel ist die leistungsberechtigte Person nicht mehr befugt, die auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Ansprüche gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Voraussetzungen für die Überleitung auf den Sozialhilfeträger (zumeist das Sozialamt) sind: Die Gewährung der Sozialhilfe muss rechtmäßig sein. Es darf nicht offensichtlich sein, dass der überzuleitende Anspruch nicht besteht (sogenannte negative Evidenz). Es muss Zeitgleichheit zwischen der Leistungspflicht des Dritten und dem Bewilligungszeitraum der Sozialhilfeleistungen bestehen. Das aufgrund der Überleitung Verlangte darf nicht zum "Schonvermögen" gehören. Der übergeleitete Anspruch ist auf die Höhe der gewährten Sozialhilfeleistungen beschränkt. 93 sgb xii 3. Der Sozialhilfeträger muss sein Ermessen ermessensfehlerfrei ausüben. Die Überleitung muss formal rechtmäßig sein.
Dies gilt nicht, wenn die Zuwendung in Form eines Geldbetrags erfolgte. f) Anspruchsumfang Dem in Anspruch genommenen Beschenkten bleibt die Möglichkeit, den Umfang des geltend gemachten Anspruchs zu bestreiten. Der Schenker (bzw. der Träger der Sozialhilfe bei übergeleiteten Ansprüchen) muss darlegen und beweisen, wie hoch sein Unterhaltsbedarf ist. Über seine Bedürftigkeit hinaus kann er keinen Anspruch verfolgen. Die weitere Begrenzung des Anspruchs ist der Wert der Zuwendung. Die Frage der Bedürftigkeit ist nach dem geltenden Unterhaltsrecht zu bestimmen. So besteht dann kein Notbedarf, wenn der Schenker eine nahe liegende Erwerbsmöglichkeit nicht nutzt. Merke | Der Begriff der Angemessenheit des Lebensbedarfs i. von § 528 Abs. 93 sgb xii überleitungsanzeige. 1 BGB bemisst sich objektiv. Der Schenker kann auf einen Unterhalt verwiesen werden, der nicht zwingend seinem bisherigen Lebensstil entspricht, sondern der objektiv seiner Lebensstellung nach der Schenkung angemessen ist. Er soll nicht so gestellt werden, als habe er die Schenkung nicht gemacht und könne deswegen seinen gewohnten Lebensstil ohne jede Einschränkung beibehalten (BGH NJW 03, 1384).