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Achtung: Sie müssen sich spätestens 3 Monate vor Ende Ihrer Beschäftigung persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Erfahren Sie von der Beendigung Ihrer Beschäftigung weniger als 3 Monate vorher, müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich melden. Um diese Frist einzuhalten, können Sie sich aber auch telefonisch (kostenlose Service-Rufnummer: 0800 4 5555 000) oder online arbeitssuchend melden. Der persönliche Termin kann zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Wenn Sie die Frist versäumen, droht Ihnen eine Sperrfrist, in der Sie keine Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) erhalten. Merkblatt 1 für arbeitslose pdf. Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld erhalten Sie in dem Merkblatt für Arbeitslose der Bundesagentur für Arbeit. Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld können Sie für 3 bis 6 Monate in ein anderes EU-Land mitnehmen, um in dieser Zeit dort Arbeit zu suchen. Das heißt, Sie können Ihr Arbeitslosengeld aus einem anderen EU-Land für die Arbeitssuche nach Deutschland mitnehmen.
Dann muss geprüft werden, ob eine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt weiterhin gegeben ist. Wer vorübergehend zur Beseitigung öffentlicher Notstände tätig ist, etwa im Zivil- oder Katastrophenschutz, beim DRK oder der Freiwilligen Feuerwehr, gilt gem. § 120 SGB III immer als verfügbar i. d. Arbeitslosigkeit. SGB III, auch wenn die Tätigkeit 15 Wochenstunden übersteigt. Gesetz Den neuen Verordnungstext auf der Basis des "Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts" finden Sie hier: VO ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
1. Allgemeines 2. Arbeitslosengeld 3. Grundsicherung 1. Allgemeines Grundsätzlich gilt: Wenn Sie arbeitslos werden, müssen Sie sich an die Arbeitsverwaltung des Landes wenden, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben. Achtung: Wenn Sie in einem anderen Land arbeiten als dem, in dem Sie leben (z. B. Merkblatt 1 für arbeitslose abschnitt 3. Grenzgänger), gelten besondere Bestimmungen. Für Ihren Anspruch auf Arbeitslosenleistungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Staatsangehörigen des Landes, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben. Beschäftigungs- und Versicherungszeiten, die Sie in anderen Ländern zurückgelegt haben, werden bei der Bearbeitung Ihres Antrags berücksichtigt. Wer zuletzt in Deutschland gearbeitet hat und arbeitslos wird, ist nicht auf sich allein gestellt, sondern erhält unter bestimmten Bedingungen Unterstützung vom Staat. Sie bekommen nicht nur finanzielle Hilfe. Sie haben auch die Möglichkeit, zur Arbeitssuche die Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen. Den Arbeitsagenturen und Jobcentern stehen eine Vielzahl von Förderinstrumenten zur Verfügung (zum Beispiel Aus- und Weiterbildungen), die in den Sozialgesetzbüchern II und III verankert sind.