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Hinzu kommt die Notwendigkeit, die Digitalisierung der Verwaltung zur besseren Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung voranzutreiben und im gleichen Zug die veränderten Erwartungen der Beschäftigten an die Balance zwischen Arbeit, Familie und Freizeit zu erfüllen. Corona hat dies noch einmal deutlich gezeigt. Und genau da setzen Personaltäte an. Personalratswahlen sachsen 2011 qui me suit. Auf einmal mussten schnell Hygieneschutzkonzepte erstellt werden, wenn diese nicht bereits vorhanden waren. Auch hier hat der Personalrat mitzubestimmen. Ihr Engagement und Ihre Stimme entscheiden mit darüber, ob Sie oder welche Ihrer Kolleginnen und Kollegen im Personalrat und in der Jugend- und Auszubildendenvertretung in den kommenden fünf Jahren Ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber vertreten. Sprechen Sie uns an! Wir helfen Ihnen finanziell und logistisch! Mit gewerkschaftlichen Grüßen Der Vorstand der DVG Sachsen Kontakt: Jürgen Kretzschmar: etzschmar(at) Imre Bösze: (at)
18. 08. 2021 Nicht vergessen, am 28. bis 30. September 2021 können die Beschäftigten der sächsischen Polizei über die Zusammensetzung ihrer Interessenvertretung für die nächsten Jahre entscheiden. Der BDK stellt sich der Verantwortung. ©BDK Sachsen Euer Landesvorstand des BDK
DVG - Wir bewegen was! Foto: Jürgen Kretzschmar Im Frühjahr 2021 stehen die nächsten ordentlichen Personalratswahlen im Freistaat Sachsen an. Die DVG Sachsen möchte bereits heute darauf hinweisen und ihre Mitglieder auffordern, sich daran aktiv zu beteiligen. Personalratswahlen sachsen 2021 list. Unter einer aktiven Beteiligung verstehen wir einerseits, dass unsere Mitglieder wählen gehen und somit Einfluss darauf nehmen, wer künftig im Personalrat sitzt. Und zweitens verstehen wir darunter, dass unsere Mitglieder bereit sind, für den Personalrat in ihrer Dienststelle zu kandidieren – also ihr aktives und passives Wahlrecht wahrnehmen. Personalräte sind nötig, um den Beschäftigten eine Stimme zu geben. Ein Personalrat kann, wenn es eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung gibt, vieles zu Gunsten der Beschäftigten beeinflussen. Personalratsarbeit kann und soll auch Spaß machen und nicht nur eine Belastung sein. Ich sage das mit meiner zwanzigjährigen Erfahrung als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Hauptpersonalrates beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
NEU: Wiedererwerb der Wählbarkeit und Wahlberechtigung nach einer Abordnung (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG): Nach Maßgabe des § 2 Personalratswahlgesetz 2021 finden dieses Jahr im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2021 regelmäßige Personalratswahlen statt. Gleichzeitig sind Staatsbeamt:innen und Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitgeber der Freistaat Sachsen ist, an Landkreise und Kreisfreie Städte abgeordnet, um diese bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. In diesem Zusammenhang bitten wir Folgendes zu beachten: Wählbarkeit: Nach § 14 Abs. 2 SächsPersVG sind Wahlberechtigte wählbar, die am Wahltage seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören. Diese Regelung verlangt, dass der Wahlberechtigte seit sechs Monaten ununterbrochen einer Dienststelle im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehört, d. Personalratswahlen 2021 - DPolG SachsenDPolG Sachsen. h. dort nach Weisung der/des Dienststellenleiters/-in an der Erfüllung der jeweiligen staatlichen Aufgaben mitwirkt (sechsmonatige Dienststellenzugehörigkeit).
2 Sie beginnen unverzüglich mit dem Wahlverfahren, setzen ein Wahlverfahren fort und ergänzen die Wahlbekanntmachungen in dem erforderlichen Umfang oder beginnen erneut mit dem Wahlverfahren, sobald eine ordnungsgemäße Durchführung der Personalratswahl voraussichtlich möglich ist. 3 Entscheidungen der Wahlvorstände nach Satz 1 sind auch dann wirksam, wenn sie vor dem 14. Februar 2021 getroffen wurden. Personalratswahlen 2021 - PVS 2021. § 3 Wirksamkeit von Personalratsbeschlüssen (1) 1 Abweichend von § 38 Absatz 1 und 2 sowie § 43 Satz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes sind Beschlüsse des Personalrates auch dann wirksam, wenn sie wegen der COVID-19-Pandemie im Umlaufverfahren ohne nähere Regelung in der Geschäftsordnung getroffen werden oder in Personalratssitzungen gefasst werden, die mittels audiovisueller Einrichtungen stattfinden. 2 § 35 Absatz 5 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. (2) 1 Mitglieder des Personalrats, die mittels audiovisueller Einrichtungen an der Personalratssitzung teilnehmen, gelten als anwesend.