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Springe zum Hauptinhalt close Kostenlos, anonym und sicher! Sie wollen wissen, wie die Online-Beratung funktioniert? Alle Themen Jobs Adressen Artikel Positionen Projekte Ehrenamt Termine Fortbildungen Presse Home Filter Sie sind hier: Aktuelles Glossar: Wörterbuch der Caritas Das Arbeitsrecht der katholischen Kirche basiert auf der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. Sie wurde von der Deutschen Bischofskonferenz am 22. September 1993 beschlossen und am 30. Kirchliche Grundordnung - Krankenhaus Barmherzige Brüder München. April 2015 überarbeitet. Die Grundordnung muss von den Bischöfen in ihren Diözesen als Kirchengesetz in Kraft gesetzt werden. Die Grundordnung gilt für alle Einrichtungen der Caritas. Artikel 1 der Grundordnung legt fest, dass das Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft die Grundlage aller Dienstverhältnisse in kirchlichen Einrichtungen ist. Artikel 3 der Grundordnung betont die Verantwortung der Träger und Leitungen für den kirchlichen Charakter ihrer Einrichtungen. Dabei sollen die Mitarbeiter(innen) die Eigenart des kirchlichen Dienstes bejahen (Absatz4).
Von den vorstehenden Vorschriften abweichende, für die Beschäftigten günstigere Regelungen in den Arbeitsvertragsordnungen bleiben unberührt. Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 01. 06. 2016 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der »Ordnung über die Anrechnung von Vordienstzeiten zur Anerkennung von Stufenlaufzeiten« (Beschluss der Zentral-KODA vom 12. 11. Grundordnung des kirchlichen Dienstes. 2009). Die Zentral-KODA Im System des Dritten Weges gibt es seit 1. 1. 1999 auf Bundesebene die Zentral-KODA. Sie ist für die Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zuständig. Ihre Aufgabe ist die "Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in allen Diözesen und für alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen". Die Zentral-KODA ist damit auch für alle kirchlichen Einrichtungen in den fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen zuständig, deren Arbeitsvertragsrecht von der Regional-KODA geregelt wird.
In der Präambel der GrO bringt der kirchliche Gesetzgeber die Motive, Hintergründe und Ziele für den Erlass der Grundordnung zum Ausdruck. Tragendes Grundprinzip des kirchlichen Dienstes und damit auch des kirchlichen Arbeitsrechts ist das Leitbild der Dienstgemeinschaft. Art. 1 GrO enthält eine Legaldefinition der Dienstgemeinschaft. Wer in den kirchlichen Dienst tritt, übernimmt nicht nur spezifische, arbeitsvertraglich definierte Aufgaben, sondern zugleich die Aufgabe, das Evangelium zu verkünden und in diesem Geiste Dienst am Menschen zu verrichten. Kennzeichnend für die arbeitsrechtlichen Beziehungen in Kirche und Caritas ist die religiöse Dimension der beruflichen Tätigkeit. Arbeit im Dienst der Kirche ist das Mitwirken an ihrer Sendung. Grundordnung: Deutsche Bischofskonferenz. Zu den Grundaufgaben aller Christen gehören nicht nur die Verkündigung und der Gottesdienst, sondern auch das karitative und erzieherische Wirken in die Gesellschaft hinein im Geiste des Evangeliums. Erst durch die Erfüllung aller drei Wesensausprägungen (Verkündigung, Liturgie, Caritas) ist Kirche wirkliche Kirche.
Können denn jetzt auch evangelische Christen oder Muslime bei der Katholischen Kirche arbeiten? Böckel: Das war immer schon so. Auch nach Geltung der alten Grundordnung kannte die Kirche nicht-katholische und vor allem auch nicht-christliche Mitarbeiter. Das ist in einzelnen Fällen sogar unabdingbar, wenn sie an das Kindertagesstättenwesen denken, wenn sie an evangelische Religionslehrer an katholischen Schulen denken - diese Möglichkeiten gab es immer. Sie ist jetzt für weitere Mitarbeitergruppen leichter möglich. Die Grundordnung erwartet von allen Mitarbeitern das Bekenntnis zu unserer Glaubens- und Sittenlehre, aber sie erwartet nicht in jedem Fall das eigene Lebenszeugnis. Was heißt das konkret? Böckel: Das bedeutet, dass wir in der Personalauswahl mehr Freiheit haben, uns auch für Mitarbeiter zu entscheiden, die zum Beispiel evangelisch oder nicht-christlich sind. Wir haben unter den Bestandsmitarbeitern nun die Möglichkeit, auch Loyalitätsverstöße, die bisher aufgegriffen werden mussten, hinzunehmen.
Ein kirchlicher Arbeitgeber hat schließlich bei allen Mitarbeitenden durch Festlegung entsprechender Anforderungen sicher zu stellen, dass sie ihren besonderen Auftrag glaubwürdig erfüllen können. Dazu gehören fachliche Tüchtigkeit, gewissenhafte Erfüllung der übertragenen Aufgaben und eine Zustimmung zu den Zielen der Einrichtung. Wer sich kirchenfeindlich betätigt oder aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, ist für keinen Dienst in der Kirche geeignet. Bestimmungen, wie sich ein kirchlicher Dienstgeber zu verhalten hat, wenn eine Mitarbeiterin oder Mitarbeiter die kirchenspezifischen Loyalitätsobliegenheiten im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht einhält, sind in Art. 5 GrO zu finden. Die Regelung des Art. 6 GrO trifft Aussagen zu Inhalt und Reichweite der Koalitionsfreiheit für den kirchlichen Dienst. Die Grundsätze des Dritten Weges sind in Art. 7 GrO geregelt. In Art. 8 GrO ist kirchengesetzlich festgelegt, dass das Mitarbeitervertretungsrecht die kirchliche Form der betrieblichen Mitbestimmung normiert.
Die diözesanen Mitarbeitervertretungsordnungen orientieren sich sehr stark an der Rahmen-Ordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (Rahmen-MAVO), die die Deutsche Bischofskonferenz ursprünglich am 3. März 1971 beschlossen und seither mehrfacht novelliert hat, zuletzt am 17. Juni 2017. 9 GrO gewährt kirchlichen Mitarbeitenden einen Anspruch auf Fort- und Weiterbildung. Diese sollen neben den fachlichen Erfordernissen auch ethische und religiöse Aspekte des kirchlichen Dienstes umfassen. Ein eigenständiges arbeitsrechtliches System setzt in einem Rechtsstaat auch einen adäquaten Rechtsschutz voraus. Da für Streitigkeiten aus dem Bereich des kollektiven Arbeitsrechts, also des Mitarbeitervertretungsrechts und des KODA-Rechts, der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen ist, sieht Art. 10 GrO vor, dass für diese Rechtsstreitigkeiten unabhängige kirchliche Gerichte gebildet werden. Das geschah mit der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO).
Für sie gelten unterschiedliche Loyalitätsverpflichtungen, je nach Konfession und Verantwortung (Artikel 4). Werden sie nicht eingehalten, kann der Dienstgeber unterschiedlich reagieren und hat dabei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Artikel 5). Um eine einheitliche Rechtsanwendung hinsichtlich dieser Ordnung zu gewährleisten, müssen die Diözesen zentrale Stellen schaffen, die eine Stellungnahme zum jeweiligen Fall abgeben (Absatz 4).