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Sehr geehrter Fragesteller, es gibt in der Tat Rechtsprechung, die das Anbringen einer Parkkralle durch Private auf Privatparkplätzen als unzulässig ansieht. Von daher dürften Sie sich, wenn Sie ihr Vorhaben praktizieren wollen, jedenfalls darauf einstellen, dass Ihre Vorgehen durch Betroffene zur gerichtlichen Überprüfung gebracht wird. Die Rechtsprechung steht dbzgl. auch auf dem Standpunkt, dass das Anbringen einer Wegfahrsperre nicht mehr vom Selbsthilferecht des Parkplatzbesitzers gedeckt sei, sondern vielmehr von einer Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols auszugehen sei. Wenn Sie aber trotzdem auf die von Ihnen erdachte Weise sicherstellen wollen, dass die Parkplätze nicht mehr von Unberechtigten genutzt werden, sollten sie jedenfalls folgendes sicherstellen: 1. Stellt das Anbringen privater Parkkrallen eine Erpressung dar? - WEKA. Bringen Sie auf den mit der Parkkralle versehenen FZG´en einen deutlich sichtbaren Hinweis an, wo jemand zu erreichen ist, der die Parkkralle auch wieder entfernen kann. 2. Stellen Sie sicher, dass die unter Nr. 1. angegebene Person immer zeitnah vom Betroffenen erreicht werden kann.
Im Falle eines Tiefgaragenparkplatzes ist es doch so, dass ich als Mieter dieses Platzes einen unberechtigten Parker nicht einsperren oder abschleppen lassen darf, da ich mich sonst der Ntigung strafbar mache!? Wie ist es nun auf dem Firmenparkplatz? 06. 2004, 16:20 #2 Administrator Gruppe: Admin Beiträge: 9264 Beigetreten: 14. 09. 2003 Wohnort: schon fast Randpolen;-) Mitglieds-Nr. : 21 Auch hier darf keine Parkkralle verwendet werden. Der Besitzer kann dich abschleppen lassen, aber eine Kralle erfllt IMHO den Tatbestand einer Ntigung. Soweit ich mich recht erinnere, gab es auch schon ein Urteil dazu. -------------------- Wenn die Klgeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen. 06. 2004, 16:47 #3 Danke fr die Antwort. Ich habe nach einer Quelle fr das Urteil gesucht - leider ohne Ergebnis. Wre toll, wenn jemand wei, wo das zu finden ist. 04. 06. 2004, 14:36 #4 Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1101 Beigetreten: 18. Firmenparkplatz › Autorecht. 11. 2003 Wohnort: kleines Dorf in Oberfranken Mitglieds-Nr. : 626 Heute im Internet gefunden zufllig.
Das Landgericht München hat in einem Fall beispielsweise entschieden, dass die Abschleppkosten beim Falschparker geltend gemacht werden können – wie auch weitere entstandene Kosten, etwa für eine Halterfeststellung (LG München, Az. 15 S 14002/09). Wer der Halter des fremden Fahrzeugs ist, kann man über die örtliche Zulassungsstelle herausfinden. Eine solche Halterabfrage muss beantragt und begründet werden und kostet eine Gebühr. Welche Abschleppkosten sind angemessen? Vorsicht geboten ist bei zusätzlichen Fantasiegebühren, wie einer durch das Abschleppunternehmen geltend gemachten "Fahrtkostenpauschale". Verlangt werden können jedoch auch die Kosten für das Vorbereiten des falsch geparkten Fahrzeugs zum Abschleppen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. 12. 2011, Az. V ZR 30/11). 2018 betonte das Amtsgericht München, dass die Höhe des Schadenersatzes für die entstandenen Abschleppkosten durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt wird. Geltend gemacht werden könnten nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten der Vorbereitung des Abschleppvorgangs - also zum Beispiel die Überprüfung des unberechtigt abgeschleppten Fahrzeuges, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeuges in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeuges.
Anzutreffen sind Firmenparkplätze am Arbeitsort heute nach wie vor für: Kadermitarbeiter Schichtmitarbeiter (Bewältigung Arbeitsweg ausser der Betriebszeiten des öffentlichen Verkehrs (öV)) Mitarbeiter mit frühem Arbeitsbeginn (ausserhalb öV-Betriebszeiten) Arbeitnehmer mit einem entlegenen Arbeitsplatz Teilzeitmitarbeiter usw. Für jeden Fall den passenden Anwalt Mit GetYourLawyer, dem Anwaltsnetzwerk, finden Sie passende und vertrauenswürdige Anwältinnen und Anwälte aus Ihrer Region. Das GetYourLawyer Team als Partner von LawMedia wird für Sie eine sorgfältige Auswahl treffen. GetYourLawyer – so funktionierts
Als angemessen sah das Gericht im Stadtbereich von München für das Abschleppen einen Grundbetrag von 230 Euro netto zuzüglich einem Zuschlag von 15 Prozent für Sonntags- und Nachtarbeit sowie zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer und Standgebühren für den Pkw in Höhe von weiteren 30 Euro für zwei Tage an. Der Gesamtbetrag lag damit bei 344, 75 Euro. Gefordert hatte das Abschleppunternehmen jedoch 635 Euro (Urteil vom 15. 11. 2018, Az. 472 C 8222/18). Was muss man beweisen? Wer Abschleppkosten als Schadensersatzanspruch geltend machen will, muss beweisen, dass der Betreffende zur fraglichen Zeit unberechtigt dort geparkt hat. Dabei helfen Fotos und Zeugen. Natürlich muss am Parkplatz erkennbar sein, dass dieser jemand Bestimmtem zusteht – etwa durch ein deutlich sichtbares Schild oder die gut sichtbar angebrachte Autonummer des Berechtigten. Allgemeine Hinweise wie "nur für Mieter der Wohnanlage xy" sind nicht ausreichend. Immerhin könnte ja das fremde Auto dem Gast eines anderen Mieters gehören – und dieser dürfte dann dort parken.