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Eine Einbauküche stellt nach bisheriger Rechtsauffassung kein einheitliches Wirtschaftsgut dar, sondern sie besteht aus verschiedenen Bestandteilen, die eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen. Zu unterscheiden ist zwischen Spüle und Kochherd einerseits und den übrigen Küchenelementen andererseits. Spüle und Kochherd stellen unselbstständige Gebäudebestandteile dar, die für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt werden. Deshalb gehören diese Kosten zu den Herstellungskosten des Gebäudes und sind zusammen mit diesem abzuschreiben. Einbauküche steuerlich absetzbar vermieter. Werden Spüle und Herd ersetzt, sind die Aufwendungen Erhaltungsaufwand und sofort in in voller Höhe als Werbungskosten aus Vermietung absetzbar. Die übrigen Teile der Einbauküche sind selbstständige Wirtschaftsgüter. Deren Anschaffungskosten sind als Werbungskosten aus Vermietung absetzbar. Betragen die Anschaffungskosten mehr als 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer), müssen sie über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Wird eine vorhandene Einbauküche durch eine neue EBK ersetzt, sind deren Anschaffungskosten nicht Erhaltungsaufwand und daher nicht in voller Höhe absetzbar.
Wenn der Fiskalvertreter zickt und von Lohnsteuer spricht, weisen Sie darauf hin, dass Ihre Freunde und Bekannten nicht als Arbeitnehmer tätig waren. Nach dem Gesetz müssen sich die Vergütungen an Ihre Freunde und Bekannten ohnehin irgendwo steuermindernd auswirken, weil diese gegen Entgelt tätig waren, ein Mietobjekt zu errichten, aus dem steuerpflichtige Einnahmen fließen. So oder so müssen die Kosten berücksichtigt werden. Nachträgliche Herstellungskosten Sind bei einem bereits bestehenden Gebäude infolge Ausbau oder Umbau nachträgliche Herstellungskosten angefallen, werden diese den anderen Herstellungskosten zugeschlagen. Die weitere AfA aus der erhöhten Bemessungsgrundlage wird wie bisher mit 2% vorgenommen (Abschn. 44 Abs. 10 EStR 1996). 2.4.7 Herstellungskosten Zeile 33 - Helfer in Steuersachen. Dies bedeutet: Die nachträglichen Herstellungskosten werden nicht dem restlichen AfA-Volumen zugeschlagen, sondern den ursprünglichen Herstellungskosten. Bagatellregelung Beträgt der nachträgliche Herstellungsaufwand pro Baumaßnahme im Kalenderjahr nicht mehr als 4.
Dann habe ich ihm klar gemacht, dass ich sein Material nicht von der Steuer absetzen kann, also könnte ich es auch gleich im Baustoffhandel zu 60% seines Angebotspreises kaufen. Das wuerde hier garnicht gehen. Z. B. Installateur, Stundensatz 60 EUR: wenn man irgendwelche neuen Teile braucht, sucht man sich diese in der "Sanitaerausstellung der Fa. XY" aus (draussen im Industriegebiet, Auswahl deutlich schlechter als im Baumarkt, Design etwas modischer, dreifacher Preis, eingeschraenkte Oeffnungszeiten). Anderes wird nicht montiert - "wir muessen dafuer ja die Gewaehrleistung uebernehmen". Baumarktkauf kommt damit nur in Frage, wenn man selber montieren kann (was ich bei Wasserinstallationen mangels Fachkenntnis nicht machen moechte), oder... man jemanden kennt, der tagsueber zu dem obigen Stundensatz und Konditionen offiziell arbeitet, und abends noch schwarz vorbeikommt. Als (zugezogener) Normalbuerger ohne solche Kontakte muss ich mich damit abfinden, dass ich fuer einen mittleren Besuch der obigen Firma eine Woche arbeiten muss (bei den Konkurrenzfirmen ists dasselbe).