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der Beigeladene zu 1) ist in allen vier Fällen Routen gefahren, die der Kläger ihm nach Kundenaufträge des Klägers vorgegeben hatte, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1), also die Ausführung der Fahrten, hat sich von der Tätigkeit der angestellten Fahrer des Klägers nicht wesentlich unterschieden und der Beigeladene zu 1) ist nach Außen ebenso wenig als Selbstständiger aufgetreten, wie die Fahrer des Klägers. Zwar hat der Kläger ursprünglich geltend gemacht, dass die Lkw-Nutzungskosten in die Vergütung für die Fahrten mit einkalkuliert gewesen sei. Selbstständige Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug - IHK Darmstadt. Hierfür lassen sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte finden, es ist nicht nachvollziehbar, ob oder in welchem Umfange Anschaffungs- und Betriebsausgaben des Klägers auf den Beigeladenen zu 1) im Verhältnis zu den ihm zuzuschreibenden Laufleistungen in irgendeiner rechnerischen Form einbezogen worden wären. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 1) im Ermittlungsverfahren glaubhaft angegeben, dass sich seine Vergütung an dem Lohn orientiert hatte, die die angestellten Fahrer des Klägers für entsprechende Fernfahrten erhalten hätten.
Eine indirekte oder direkte Beteiligung an der Fahrzeug-/Leasingfinanzierung durch den Auftraggeber spricht gegen die Annahme einer Selbstständigen Tätigkeit. " 2. Personenbeförderung Omnibusfahrer: "Omnibusfahrer, die keine eigenen Busse besitzen, jedoch für Busunternehmen Linienfahrten, Reiserouten, Schulfahrten etc. ausführen, sind auf Grund der damit verbundenen Eingliederung in die Betriebsorganisation des Busunternehmens und der persönlichen Abhängigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung als Arbeitnehmer zu beurteilen. Sozialgericht: Selbstständig sind Fahrer nur mit eigenem Lkw - eurotransport. " Taxifahrer: (analog der Mietwagenfahrer) "Taxifahrer, die kein eigenes Fahrzeug verwenden, gehören auf Grund der damit verbundenen persönlichen Abhängigkeit zu den abhängig Beschäftigten. Taxifahrer mit eigenem Fahrzeug sind als Selbstständige anzusehen, wenn Sie über eine Konzession verfügen. Eine Arbeitgebereigenschaft der "Taxizentrale" gegenüber diesen Personen scheidet aus. " Dies macht auch deutlich, dass es auch nicht ausschlaggebend ist, wie viele verschiedene Auftraggeber ein angeblich "Selbstständiger Kraftfahrer" hat.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat sich ebenfalls mit dieser Problematik beschäftigt und in einem Streitfall das Urteil mit folgendem Leitsatz gefällt: Wer sich als LKW-Fahrer "vermietet" ohne über einen eigenen LKW zu verfügen, ist abhängig beschäftigt. (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21. 11. 2008, Aktenzeichen L 4 KR 4098/06). Im Gegensatz dazu steht das Urteil des Landessozialgericht Bayern vom 29. 03. 2011 (Aktenzeichen L 8 AL 152/08). Hier wurde dem Inhaber eines Fahrpersonalservices die Selbständigkeit zugesprochen. Selbstständiger fahrer mit eigenem transporter flotte von autoverleihm. Wer sich nun fragt, ja was sind denn jetzt die genauen Kriterien, die einen Mietfahrer oder Scheinselbständigkeit definieren? Die Frage lässt sich leider nicht so leicht beantworten, denn hier wird bei rechtlichen Problemen von Fall zu Fall entschieden. Fest steht nur, dass selbständige Fahrer mit eigenem Fahrzeug als Transportunternehmer gelten und von dieser Problematik nicht betroffen sind. Ebenfalls rechtlich nicht eindeutig geklärt ist, ob ein selbständiger Mietfahrer im Krankheitsfall eines festangestellten Fahrers solange beschäftigt werden darf, bis dieser Fahrer wieder zur Verfügung steht, oder bis ein Ersatzmann für ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gefunden wurde.
Im Transportgewerbe ist es üblich, z. B. zum Ausgleich von Auftragsspitzen oder in der Urlaubszeit selbstständige Aushilfsfahrer als Subunternehmer einzusetzen. Nutzen diese kein eigenes, sondern nur Fahrzeuge des Auftraggebers, besteht Verdacht auf Scheinselbstständigkeit. Gefahr droht aus zwei Richtungen: Zum einen nehmen die Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS) verstärkt Kontrollen vor. Selbstständiger fahrer mit eigenem transporter youtube. Sie erhalten ihre Informationen mitunter nur zufällig, z. B durch Ermittlungsergebnisse aus anderen Verfahren, in denen Fahrer als Zeugen darüber aussagen, bei welchen sonstigen Transportfirmen oder Speditionen sie als selbstständige Fahrer eingesetzt werden. Diese Aussagen führen nicht selten zu neuen Ermittlungsverfahren gegen diese Firmen. Darüber hinaus nehmen die Zollbehörden auch routinemäßig Ermittlungen vor. Bei diesen Ermittlungen dürfen die Beamten auch ohne richterlichen Beschluss Grundstücke und Geschäftsräume betreten und Geschäftsunterlagen einsehen. Es handelt sich um strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB).