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Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten. Für zukünftige Beratungen und Vertretungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung. Bewertung des Fragestellers 10. 2010 | 22:11 Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Wie verständlich war der Anwalt? Festsetzung von Baugrenzen und Zulässigkeit des Grenzanbaus | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Wie ausführlich war die Arbeit? Wie freundlich war der Anwalt? Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter? " Absolut Perfekt!! Herzlichen Dank. "
Ich kopiere meine Antwort daher nochmal hier rein: Allgemein muss man leider sagen, dass die Erfolgsaussichten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allgemein statistisch gesehen eher schlecht sind und der Behörde zumeist Recht gegeben wird. Ohne Bezugnahme auf andere positive Entscheidungen der Behörde gegenüber Nachbarn sehe ich leider keine guten Chancen. Befreiung nach §31 BauGB zur Befreiung von den Festzetzungen des Bebauungsplan - JuraForum.de. Berufen könnten Sie sich nur darauf, dass aufgrund der geringfügig höheren Überschreitung keine Interessen der Nachbarschaft beeinträchtigt werden und die Überschreitung auch nicht sichtbar ist, sodass kein Domino-Effekt zu erwarten ist. Viele Grüße Alexander Dietrich Fragen Sie einen Anwalt! Anwälte sind gerade online. Schnelle Antwort auf Ihre Rechtsfrage.
Vordere Baugrenzen/Baulinien beziehen sich auf die zur Straße hin gelegene Grundstücksgrenze, hintere Baugrenzen/Baulinien auf die von der Straße abgelegene Grundstücksgrenze, an die sich dann eine größere, in der Regel gärtnerisch genutzte Freifläche anschließt. Seitliche Baugrenzen beschränken die Bebauung in Bezug auf die beiden Seitenwände des Gebäudes. Dieses Modell passt aber nicht für Grundstücke, bei denen die dahinter gelegene Fläche mit einem ähnlichen Abstand wie die seitlichen Grundstücke bebaut werden können. Hier muss auch die von der Straße abgewandte Baugrenze/Baulinie nach den Grundsätzen einer seitlichen Baugrenze/Baulinie behandelt werden, da sie dieselbe Funktion erfüllt. Eine seitliche Baugrenze ist also immer dann anzunehmen, wenn auf der anderen Seite der Grenze in einem etwa gleich großen Abstand ebenfalls die Errichtung eines Gebäudes zulässig ist. Das unterirdische Überschreiten der Baulinie oder Baugrenze stellt keine Verletzung von Rechten des Nachbarn dar. Vordere Baugrenzen und Baulinien, d. h. solche, die die Bebauung zur Straße hin abgrenzen, sollen meistens eine einheitliche Vorgartenfläche schaffen, zum Teil dienen sie auch zur Sicherung des für eventuelle Straßenausbaumaßnahmen benötigten Geländes.