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# 6 Antwort vom 24. 2009 | 09:44 Für die Vergangenheit besteht keine Verpflichtung, mit etwas Initiative kann man das aber auch selbst machen. Alle Protokolle und ein Worddok. reinschreiben oder so:-) Wenns euer Verwalter freiwillig macht.................. # 7 Antwort vom 24. 2009 | 11:26 Von Status: Praktikant (789 Beiträge, 580x hilfreich) Hallo, die Pflicht zur Führung der Beschluss- und Urteilssammlung besteht erst mit der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2007. Die Pflicht des Verwalters ergibt sich daher auch nur ab diesem Datum. Muster beschlusssammlung weg op. Macht der Verwalter es rückwirkend, um eine komplette Sammlung zur Verfügung zu haben, ist das ganz schön nett. Beauftragt ihn die Gemeinschaft, dies auch für die Vergangenheit zu erldeigen, kann er hierfür ein Sonderhonorar vereinbaren. Es ist bestimmt mal interessant, in die Sammlung hineinzuschauen und diese zu vergleichen mit den letzten Protokollen. Je nach dem wie chaotisch ein Verwalter protokolliert, dürfte dann auch die Beschlusssammlung aussehen. Bei unserem Verwalter gehe ich jetzt schon davon aus, dass keine 100%ige Identität bestehen kann.
Einsicht in die Beschluss-Sammlung In die Beschluss-Sammlung Einsicht nehmen können alle Wohnungseigentümer, ohne dass sie ein besonderes berechtigtes Interesse darlegen müssen. Dritte können unter Vorlage entsprechender Vollmacht bei berechtigtem Interesse Einsicht nehmen, so zum Beispiel Kaufinteressenten, die sich über die Beschlusslage informieren wollen. Beschluss-Sammlung der WEG: Muster/Vorlage Sie suchen ein Muster/eine Vorlage für eine Beschluss-Sammlung? Kostenlose Formulare - Vordrucke - Verträge | Infos für die Wohnungswirtschaft. Auf Haufe VerwalterPraxis Professional werden Sie fündig: Muster Beschluss-Sammlung
Schnelle und vollständige Eintragungen Beschlüsse und Gerichtsentscheidungen müssen "unverzüglich" eingetragen werden. Im Regelfall heißt das, dass Beschlüsse nach bisheriger Rechtsprechung innerhalb einer Woche eingetragen werden müssen. Gleiches gilt für gerichtliche Entscheidungen, die dem Verwalter zugestellt wurden. Die Beschluss-Sammlung kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie übersichtlich und ordnungsgemäß geführt ist. Deshalb müssen die Einträge mit Datum versehen sein und eine fortlaufende Nummerierung erhalten. Werden Beschlüsse angefochten, ist dies beim entsprechenden Eintrag zu vermerken, ebenso wenn ein Beschluss vom Gericht für ungültig erklärt wird. Beschlußsammlung WEG, Wohnungseigentum, Immobilien. Bei Gerichtsentscheidungen sollte der Verfahrensstand gekennzeichnet sein, so dass ersichtlich ist, ob eine Entscheidung rechtskräftig oder ein Rechtsmittel anhängig ist. Wird ein Beschluss vom Gericht für ungültig erklärt oder hat aus sonstigen Gründen keine Bedeutung mehr, sollte der Verwalter einen Löschungsvermerk anbringen.