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Derzeit geht meine Tendenz zu einem "ja". War aber auch schon soweit, dass ich gesagt habe "nö". Ansich ist es sicher keine schlechte Idee, die einfach noch etwas mehr Struktur braucht. Das Problem ist, dass es wie schon so viele Versuche alle Pflegenden unter einen Hut zu bekommen ziemlich stagniert und höchstwahrscheinlich am Desinteresse unserer Berufsgruppe sich zu organisieren scheitern wird (wie z. B. die Förderkreis zur Bildung einer Pflegekammer u. ä. ) Würde mich natürlich freuen, wenn es anders kommt. Aber wie gesagt, die Freiwillige Registrierung gibt es nun auch schon seit über einem halben Jahrzehnt und es beschränkt sich immernoch auf eine Hand voll Leute, die überhaupt davon wissen. Freiwillige registrierung beruflich pflegender rbp. Deutschland hinkt auch hier vielen anderen Ländern hinterher, wo eine solche Registrierung verpflichtend ist. Wahrscheinlich ist es meine große Hoffnung, dass doch noch etwas Dynamik reinkommt, was mich dazu bewegen wird mich zu reregistrieren. ;) Die Organisatoren versuchen es ja schon Publik zu machen,... jedoch scheitert es da halt auch am Desinteresse vieler Kollegen sich fortzubilden.
CNE bietet Ihnen als Pflegende ideale Voraussetzungen für eine flexible und kontinuierliche Qualifizierung. Die Vorteile von CNE vom Georg Thieme Verlag im Überblick: webbasiertes E-Learning-System unbegrenzter Zugang auf eine umfassende professionelle Wissensdatenbank vom Marktführer Thieme durchführbar in Eigenregie- bei individueller Zeiteinteilung Sie erhalten für jeden erfolgreich absolvierten Kurs ein gültiges Abschlusszertifikat Freiwillige »Registrierung beruflich Pflegender« CNE ist eine vom Deutschen Pflegerat e. V. anerkannte Bildungsmaßnahme und kann für den Punkteerwerb im Rahmen der freiwilligen Registrierung beruflich Pflegender in der Pflege eingesetzt werden. Für weitere Informationen oder Fragen zu unserem Fortbildungsprogramm stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Informationen für Fort- und Weiterbildungsanbieter | RegBP Schulungsanbieter. Direkt-Kontakt Elisabeth Kopp Tel. : 0711 25 29 14-26
Die Organisatoren versuchen es ja schon Publik zu machen,... So werden keine Fachzeitschriften gelesen, wo schon einiges darüber berichtet wurde. Und eine Registrierung würde ja auch bedeuten, dass man sich fortbilden muss. *ironie-an*Und DANN kostet es DREISTERWEISE noch Geld*ironie-aus* 1. ) Frage: Was wird mit dem Geld gemacht? 2. ) Fortbildung ist ein Muss - keine Frage. Dazu sind wir sogar verplichtet. In vielen Häusern ist das sogar ein Teil des Arbeitsvertrages. Problem: Bei unseren Arbeitszeiten, Arbeitsbelastung und evtl. zusätzlicher Belastung wegen Familie ist es schon schwer genug sich auch noch zusätzlich, außerhalb der Arbeitszeiten fortzubilden. Die meisten tun es übrigens dennoch: sie informieren sich im Internet in den verschiedensten Fachforen. Nur wird das anerkannt? Mein Fazit: Gesetzliche Registrierung JA! Freiwillige registrierung beruflich pflegender nederland. Aber nicht auf dem Weg einer freiwilligen Registrierung. Eine Registrierung macht nur dann Sinn, wenn ALLE mitmachen - freiwillig klappt das nicht. Original geschrieben von Hörbird Mir haben ein weitaus größeres Problem: Zahlreiche Pflegeräte, Verbände und Orgas- alle wild und bunt durcheinander gewürfelt, aber nicht wirklich fest in einer Einheit.
Du hast es erfasst. Genau da liegt das Problem. Es gibt einen Haufen Berufsverbände und Co. DIE bekommt man ja aber nicht unter einen Hut. Sie widersprechen sich gegenseitig in ihren Zielen (teilweise ja innerhalb des Verbandes in den verschiedenen Landesverbänden). Eine solche Institution als überparteiliche Einrichtung ist ja schon ein Anfang. Jedes Organ, das etwas verwaltet (und sei es nur Informationen) hat einen Verwaltungsapperat, der bezahlt werden möchte. Und €15 Erstregistrierungskosten lassen niemanden am Hungertuch nagen. 2. Dazu sind wir sogar verplichtet. Genau,... so ist es. Das Problem ist, dass es viele Kollegen aber nicht machen. Es gibt natürlich auch viele engagierte, die es schon leisten. Aber LANGE nicht alle. Anmeldung - Registrierungsstelle beruflich Pflegender. Frag doch mal rum (v. a. auf den Normalstationen, aber auch in den Funktionsbereichen). Die wenigsten organisieren sich mittels Berufsverband, ganz wenige mehr besuchen eine externe Fortbildung (soll ja auch Kollegen geben, die sich seit Jahren erfolgreich um interne Fortbildungen "drücken"), von berufspüolitischen Engagement/Interesse möchte ich gar nicht reden.
(3) 1 Bei der Entscheidung über die Aufnahme sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, 1. die an ihrem Wohnort oder in dessen Umgebung keine angemessene schulische Ausbildungsmöglichkeit haben oder 2. die aufgrund der Verkehrsverhältnisse die für sie in Betracht kommende Schule nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen können oder 3. bei denen besondere soziale Umstände vorliegen oder 4. deren Eltern eine bestimmte erste Fremdsprache oder den Besuch einer Schule mit einem vom Kultusministerium bestätigten besonderen Schwerpunkt wünschen. 2 § 52 Abs. 2 bleibt unberührt. Index Schulrecht Hessen - Rechtsanwalt Schulrecht Hessen. (4) 1 Voraussetzungen und Verfahren für die Aufnahme in eine Schule werden durch Rechtsverordnung näher geregelt.
Es gibt in diesem Bereich folgerichtig durchaus Diskussionsbedarf, während es in der Praxis nicht selten ist, daß man die lapidare Mitteilung erhält, daß das eigene Kind eben nicht dabei war. Allgemeine Aussagen lassen sich an dieser Stelle ohnehin nicht treffen, da man erst über eine Akteneinsicht der Schule erfährt, ob diese zulässige Differenzierungskriterien zugrunde gelegt haben und vor allem auch, ob diese dann auch ordnungsgemäß angwendet wurden. Für einen vollständigen Überblick über den Themenbereich, nutzen Sie bitte die nachfolgenden Links:
durch die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulleiters nach Entscheidung der Klassenkonferenz bei der Überweisung an eine andere Schule und der Verweisung von der Schule. Anhörung und Beteiligung von Schülern und Eltern gem. 9 HSchG: Der Schüler ist vor Erlass der Ordnungsmaßnahme immer anzuhören, die Eltern mit Ausnahme vom Unterrichtsausschluss für den laufenden Tag. Auf Basis der Anhörung hat die Schule dann verschiedene Darstellungen und muss diese aufklären und dann eine Entscheidung treffen. Ein erhebliches Manko besteht darin, dass in Hessen die Anhörung meist erst stattfindet, wenn die Entscheidung bereits vorbereitet wurde. h., bei einem Unterrichtsausschluss hört nicht die Klassenkonferenz an, sondern erst der Schulleiter, obwohl die Klassenkonferenz zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen hat, den Unterrichtsausschluss beim Schulleiter zu beantragen. Der Schulleiter steht dann stark unter Druck. Voraussetzungen für Ordnungsmaßnahmen in Hessen gem. 5 Hessisches Schulgesetz: Die Voraussetzungen für Ordnungsmaßnahmen sind in § 82 Abs. 5 HSchG geregelt: Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 bis 4 dürfen nur bei erheblicher Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs, bei Gefährdung der Sicherheit beteiligter Personen oder Verursachung erheblicher Sachschäden und dadurch bedingter Beeinträchtigung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden.
In der Kommentierung von Köller/ Achilles zum Hesseischen Schulrecht heißt es hierzu: "Die erste Alternative – Überschreitung der Aufnahmekapazität – kann aufgrund der hohen Bedeutung des Aufnahmeanspruchs erst dann zum Tragen kommen, wenn die personellen, räumlichen und sachlichen Möglichkeiten erschöpft sind und ein geregelter Unterricht nicht mehr möglich und daher das Recht auf Bildung der Schülerinnen und Schüler gefährdet ist. " In der Praxis wird hingegen vorschnell von der Erschöpfung der Aufnahmekapazitäten gesprochen. Für nähere Fragen hierzu, eine Erstberatung anhand Ihres konkreten Falles oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt. Aufnahmekriterien für den Besuch der weiterführenden Schule: Für den Laien völlig unklar, sind zudem die Aufnahmekriterien für den Besuch der weiterführenden Schule. Insofern sei auf die Kriterien des § 70 Abs. 3 SchulG hingewiesen, wonach Schüler bei der Entscheidung über die Aufnahme vorrangig zu berücksichtigen sind, die an ihrem Wohnort oder dessen Umgebung keine angemessene schulische Ausbildungsmöglichkeit haben, die aufgrund der Verkehrsverhältnisse die für sie in Betracht kommende Schule nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen können oder bei denen besondere soziale Umstände vorliegen oder deren Eltern eine bestimmte Sprachenfolge oder den Besuch einer Schule mit einem vom Kultusministerium bestätigten besonderen Schwerpunkt wünschen.
Rechtsanwalt Schulrecht - Servicebereich Schulrecht Hessen für Schüler - Rechtsanwalt Zoller, Oftersheim