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#6 19. 2008, 10:07 bei uns ist der grund der, dass in der einstellung tatsachen genannt wurden die uns nicht bekannt waren. außerdem sind in der akte zwischnezeitlich die aussagen vom beschuldigten enthalten, die wir noch nicht haben, daher nochmals ae und dann begründung! #7 19. 2008, 10:42 Tigra hat geschrieben: @ luzzi: ja hat cheffe so formuliert. eine begründung bleibt einem gesonderten SS nach AE vorbehalten. Typisch Chefs, meiner formuliert auch so merkwürdig Ich schreibe das auch so wie du es machst, klingt "humaner" #8 19. 2008, 10:44 @ luzzi: es hilft ja nix, wenn er das so will, dann will er das so... er muss es ja wissen... Js123 Forenfachkraft Beiträge: 217 Registriert: 08. 2014, 15:23 Beruf: Sb. gerichtliches Mahnwesen #9 19. 10. 2015, 10:36 Ich kann jetzt nicht so ganz genau herauslesen, ob eine Beschwerdebegründung gesondert erfolgen kann oder nicht... Bei uns wurde auch wg 170/2 STPO eingestellt. Für alles, was du verpasst, hast du etwas anderes gewonnen. § 172 StPO - Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren - dejure.org. Adora Belle Golembefreierin mit Herz.. hier unabkömmlich!
Zu rechnen ist wie folgt: I. Vorbereitendes Verfahren 1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV 165, 00 EUR 2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV 140, 00 EUR 3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV 4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20, 00 EUR Zwischensumme 465, 00 EUR 5. 19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 88, 35 EUR Gesamt 553, 35 EUR II. Verfahren vor dem Amtsgericht Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV Postentgeltpauschale... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Beschwerde gegen einstellung 170 stpo muster 2. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
3 § 15 Abs. 2 RVG). Beispiel Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wird mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO auf Betreiben des Verteidigers eingestellt. Auf die Beschwerde des Anzeigenerstatters werden die Ermittlungen wieder aufgenommen. Es wird Anklage erhoben. Außerhalb der Hauptverhandlung erreicht der Verteidiger eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße, die auch geleistet wird, so dass das Verfahren endgültig eingestellt wird. Zunächst hat der Anwalt im vorbereitenden Verfahren die zusätzliche Gebühr verdient, da die Einstellung nach § 170 Abs. Die Einstellung mangels Tatnachweises § 170 Abs. 2 StPO - Strafverteidigung Essen - Strafrecht - Nadine Röhrich - Rechtsanwalt. 2 StPO keine vorläufige Einstellung ist. Dass das Verfahren später wieder aufgenommen worden ist, ist unerheblich. Im gerichtlichen Verfahren ist die zusätzliche Gebühr durch die Einstellung nach § 153a StPO erneut ausgelöst worden. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 RVG steht jetzt dem erneuten Anfall dieser Gebühr nicht entgegen, da es sich bei vorbereitendem Verfahren und gerichtlichem Verfahren um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt, wie jetzt in § 17 Nr. 10 RVG klargestellt worden ist.
Begründen die im Ermittlungsverfahren angestellten Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht oder nimmt die Staatsanwaltschaft keine Ermittlungen auf, weil sie bereits den Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint, so kann der Verletzte mithilfe der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO (sog. Vorschaltbeschwerde) das Ermittlungs- bzw. Klageerzwingungsverfahren einleiten. Diese in den §§ 172 ff. Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO – Beschwerde, Klageerzwingung. StPO geregelten, besonderen Verfahrensarten dienen der Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung und sichern damit das Legalitätsprinzip. Zunächst hat der Antragsteller des Strafantrags (vgl. § 171 StPO, der zugleich der durch die Straftat Verletzte ist) jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Einstellung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu richten, um der Behörde die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben. Ermittlungserzwingungsverfahren Das Ermittlungserzwingungsverfahren ist einschlägig, sofern die Staatsanwaltschaft nach einer Strafanzeige bereits den Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) – ohne jede Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts – aus rechtlichen Gründen verneint.
Daher kommen für den Anzeigeerstatter bzw. Verletzten bei solchen Einstellungsverfügungen nur die Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht 2. Dies gilt auch dann, wenn der Anzeigeerstatter die Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft (§ 376 StPO) für unrichtig hält 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keine Anfechtungsmöglichkeit. Ein Verstoß gegen Art. 4 Satz 1 GG setzte nämlich eine im Interesse des Einzelnen gewährte Rechtsposition voraus; nur zum Schutz derartiger Rechtspositionen ist der Rechtsweg verfassungsrechtlich garantiert 4. Dabei genügt die Verletzung bloßer Interessen nicht; entscheidend ist, ob die einschlägige Norm dem Schutz des Betroffenen zu dienen bestimmt ist, d. h. ob sie einen derartigen Schutz bezweckt und nicht lediglich zur Folge hat. Eine solche Rechtsposition des Verletzten, deren Verletzung er gemäß Art. 4 Satz 1 GG im Rechtsweg geltend machen könnte, ist nicht gegeben.