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Die Staaten der EU rücken immer weiter zusammen und tragen durch einheitliche Vorschriften – wie etwa der Gurtpflicht oder dem Notrufsystem eCall – auch zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr der Mitglieder bei. Darüber hinaus unterstützen sich die Länder durch Amts- und Rechtshilfeabkommen und versuchen damit zu verhindern, dass Straftäter sowie Verkehrssünder durch eine Ausreise der Sanktionierung entgehen. Ein Beispiel dafür ist das EU-Vollstreckungsabkommen. Dieses geht auf den EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rahmenbeschlusses 2005/214/JI) zurück, auf den sich der Europäische Ministerrat am 24. 02. Vollstreckung im EU-Ausland wird erheblich vereinfacht | Recht | Haufe. 2005 einigte. Geläufiger ist in der Regel die Verwendung der Abkürzung RBGeld. Ziel des Abkommens ist es, dass Geldstrafen und Geldbußen, welche aus rechtskräftigen Entscheidungen resultieren, in den Ländern der EU gegenseitig anerkannt werden. Zusätzlich dazu ermöglicht der RBGeld eine Vollstreckung der Geldsanktionen über die nationalen Grenzen hinaus.
Im Übrigen überprüft das die Bescheinigung ausstellende Gericht nicht die Berechtigung oder Wirksamkeit des vorliegenden Vollstreckungstitels. Anhörung des Schuldners Es erfolgt regelmäßig keine Anhörung des Schuldners vor Ausstellung der Bescheinigung. Lediglich in folgenden Ausnahmefällen kann nach § 1111 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. eine vorherige Anhörung des Schuldners erfolgen: bei Vollstreckung einer geschuldeten Leistung, die gemäß § 726 Abs. 1 ZPO unter einer Bedingung steht bei Vollstreckung für oder gegen den Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO bei Vollstreckung für und gegen den Nacherben gemäß § 728 Abs. 1 ZPO bei Vollstreckung gegen den Erben im Falle der Testamentsvollstreckung gemäß § 728 Abs. Vollstreckung im ausland schweiz in english. 2 ZPO bei Vollstreckung gegen den Vermögens- und Firmenübernehmer gemäß § 729 ZPO In allen anderen Fällen wird der Schuldner zuvor nicht angehört. Ihm wird aber anschließend eine Ausfertigung der Bescheinigung von Amts wegen zugestellt.
Ausfertigung des inl. Vollstreckungsbescheids -ggfs. mit Zustellungsvermerk und Rechtskraftvermerk -, eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V Lugano II-Übereinkommen (LugÜ II), die Vollstreckungsbarerklärung des inländischen Vollstreckungsbescheids durch das schweizerische Gericht mit Zustellungsbescheinigung. Die Vorlage einer gesonderten Zustellungsbescheinigung zum Vollstreckungsbescheid ist nicht erforderlich, sofern und soweit die Zustellung von Amts wegen erfolgt ist (Bei dieser Fallkonstellation enthält bereits die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids einen Zustellungsvermerk). Der inl. Vollstreckungsbescheid bedarf für die grenzüberschrietende Zwangsvollstreckung in der Schweiz der Erteilung einer Vollstreckungsklausel, § 31 Anerkenungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG). Die begehrte Bescheinigung gem. Art. Bußgeld aus der Schweiz: Vollstreckung hierzulande möglich?. 54 LugÜ II ist vom inl. Gericht zu dem inl. Vollstreckungsbescheid zu erteilen. Für die Erteilung der Bescheinigung gem.
54 LUgÜ II ist der Rechtspfleger oder der/die Mitarbeiter/in in der Serviceeinheit zuständig; sie obliegt demjenigen, dem die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels obliegt. Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:... / " target="blank Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info des Amtsgerichts Warendorf zum Lugano II-Übereinkommen entnommen werden:... " target="blank Aus der vorgenannten Info ergeben sich insbes. die im Vollstreckbarerklärungsverfahren gegenüber dem schweizerischen Gericht vorzulegenden Unterlagen: vollstr. Ausfertigung des inl. Vollstreckungsbescheids - ggfs. Vollstreckung im ausland schweiz 2021. mit Zustellungsbescheinigung und Rechtskraftvermerk -, Bescheinigung des inl. Gerichts unter Verwendung des Formblatts gem. 54 (Anhang V) Lugano II-Übereinkommens (LugÜ II).