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von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Achim Dahlmann Zahlt ein Ehegatte nach der Trennung an seinen Partner Unterhalt, so ergeben sich steuerrechtliche Folgen, die häufig wenig oder gar keine Beachtung finden. Dies ist umso bedenklicher, als der Unterhaltsverpflichtete alle Steuervergünstigungen (begrenztes Realsplitting, Freibeträge, Abschreibungsmöglichkeiten usw. ) in Anspruch nehmen muss, um sich so leistungsfähig wie möglich zu halten. Unterlässt er dies, so muss er sich fiktive Einkünfte in der Höhe anrechnen lassen, wie er sie durch die zumutbare Nutzung beispielsweise des Splittingvorteils erzielen könnte. Im gesamten Kalenderjahr des Trennungseintrittes ist noch die Ehegattenveranlagung zulässig, d. Begrenztes realsplitting im trennungsjahr pflicht. h., die Steuerklassenkombination IV / IV oder III / V. Danach kommt regelmäßig – neben anderen Möglichkeiten – das so genannte begrenzte Realsplitting in Betracht. Dabei handelt es sich um eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit, die die zerschlagene Ehe finanziell wie folgt entlasten soll: Der Unterhaltsverpflichtete darf geleistete Zahlungen bis zur gesetzlichen Höchstgrenze als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. I Nr. 1 EStG absetzen.
Die geringeren Steuern können allerdings bewirken, dass sich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen erhöht. In der Folge profitiert der Unterhaltsempfänger indirekt doch von der Steuerersparnis. Ob das Realsplitting in voller Höhe ausgereizt werden sollte, hängt von den Einkommensverhältnissen des Unterhaltsempfängers ab. Überschreitet er dadurch beispielsweise den steuerlichen Grundfreibetrag, lohnt es sich möglicherweise, den Betrag für das Splitting zu beschränken, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden (R 10. 2 Abs. 1 EStR). Dies kann in der Anlage U der Steuererklärung eingetragen werden. Man kann die Höhe im Vorfeld so exakt berechnen, dass die maximalen Vorteile herausgeholt werden. Begrenztes realsplitting im trennungsjahr wieder zusammen. Berücksichtigt werden kann bei der Höhe auch die Überlassung einer Wohnung. Lebt der unterhaltsberechtigte Ehegatte beispielsweise noch ohne Mietzahlungen in der ehelichen Wohnung, so können der entsprechende Mietwert der Wohnung sowie die übernommenen Nebenkosten steuerlich geltend gemacht werden (Urteil des BFH vom 12. April 2000, Az.
XI R 127/96, BStBl. 2002 II S. 130). Dasselbe gilt, wenn der Unterhaltspflichtige die Darlehenszinsen für eine gemeinsame Immobilienfinanzierung alleine bezahlt (Urteil des BFH vom 18. Oktober 2006, Az. XI R 42/04, BFH/NV 2007 S. 1283). Realsplitting lohnt sich insbesondere dann, wenn diese zwei Umstände zusammentreffen: Der Unterhaltspflichtige verfügt über hohe Einkünfte. Durch den hohen Steuersatz werden die Steuern infolge des Realsplittings stark gesenkt. Der Unterhaltsberechtigte verfügt über kein oder nur ein sehr geringes Einkommen. Die Versteuerung der Unterhaltszahlungen macht sich wegen des geringen Steuersatzes bzw. eines Einkommens unterhalb des Grundfreibetrags nur wenig oder überhaupt nicht bemerkbar. Der Abzug kann genutzt werden, sobald ein Paar dauernd getrennt lebt und nicht mehr zusammenveranlagt ist – bei getrennter Veranlagung also bereits im Jahr der Trennung. Begrenztes realsplitting im trennungsjahr nicht. Grundsätzlich ist es von der Dauer her nicht begrenzt – solange Unterhaltszahlungen fließen, kann es in Anspruch genommen werden.
XI R 121/96, BStBl. 2000 II S. 218). Eine Erweiterung des Antrags ist allerdings möglich, selbst wenn bereits ein Steuerbescheid ergangen ist (Urteil des BFH vom 28. Juni 2006, Az. XI R 32/05, BStBl. 2007 II S. 5). Was versteht man unter einem Nachteilsausgleich? Kern des Realsplittings ist, dass der Unterhaltsempfänger den Unterhalt versteuern muss. Dadurch werden in der Regel steuerliche oder wirtschaftliche Nachteile realisiert. Der Unterhaltspflichtige muss dem Ehegatten hierfür einen Ausgleich zahlen. Realsplitting - i Scheidung. Dies ist zum einen die höhere Steuerbelastung. Zum anderen können auch andere wirtschaftliche Themen berührt werden (z. B. Verlust des Anspruchs auf Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbauprämie oder Förderleistungen, ein zu hohes Einkommen für die Familienversicherung in der Krankenversicherung). Die daraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteile müssen ebenfalls im Rahmen des Nachteilsausgleichs kompensiert werden. Der Unterhaltsberechtigte hat keinen Anspruch darauf, an der Steuerersparnis des Ehegatten teilzuhaben.
Können die Unterhaltsleistungen auch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden? Realsplitting basiert auf diesen Grundsätzen: Der Unterhaltspflichtige macht seine Unterhaltszahlungen bis zum Höchstbetrag oder in einem begrenzten Umfang steuerlich als Sonderausgaben geltend und mindert so die zu zahlende Einkommensteuer. Seine Zustimmung vorausgesetzt versteuert der Empfänger den Unterhalt als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG. Sofern das gesamte Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet, steigt die Steuerbelastung. Das Interessante an diesem Modell ist, dass der Steuervorteil beim Unterhaltspflichtigen meist höher ist als der Steuernachteil beim anderen Ehegatten. Damit Realsplitting eingesetzt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Steuerpflicht: Beide Ehegatten müssen entweder unbeschränkt steuerpflichtig sein oder in einem EU- oder EWR-Staat leben, der Unterhaltsleistungen besteuert (Urteil des BFH vom 13. Realsplitting im Trennungsjahr - Steuern - ISUV - Interessenverband Unterhalt und Familienrecht. Dezember 2005, Az. XI R 5/02, BFH/NV 2006, S. 1069).