actionbrowser.com
Die Mütter sollten darin unterstützt werden, trotz der Krankheit ein würdevolles Leben zu führen. Damit ist den Kindern am meisten geholfen. ala
Sie können keine babys wegnehmen die mit geösstem wunsch auf die welt gebeacht wurden. Nicjt genug dass sie behindet ist, darf sie auch keine kinder haben deswegen? Hätte ja auch gleich abtreiben können wenn sie wüsste dass es eine fremde familie kriegen soll. Warum hat sie wohl ihr leben für diese schwangerachaft riskiert!
Eine 27jährige Bekannte von mir in Berlin ist Mutter einer zweijährigen Tochter. Nach einem Notkaiserschnitt hatte sie Probleme, ohne Partner (hat sich schnell verzogen) für sich und das Kind da zu sein; sie fühlte sich schnell überfordert (wie hundertausende andere Frauen auch). Ihr Manko (in den Augen des Jugendamtes): u. a. Lese-/Rechtschreib-Schwäche, das inhaltliche Nichterfassen von Behördenpost, Unordnung in der Wohnung (kein Messi) …. Kann das jugendamt psychisch kranker mutter baby wegnehmen 7. Sie liebt ihre Tochter über alles und ist stets bemüht, das Richtige zu tun; sie kochte frisch für ihre Tochter und ist stets für sie da. Außerdem hat sie Unterstützung durch Familie und Freunde. Es bestand auch m. E. nach keine Kindesgefährdung; sie ist Nichtraucher und Nichttrinker. Auf Anweisung des Jugendamtes und nach einer intensiven Bearbeitung meiner Bekannten stimmte sie zu, dass ihre kleine Tochter zu einer Familie in Kurzzeitpflege kam, um sich selbst zu stabilisieren; nach einem halben Jahr (in 2019) sollte sie ihre Tochter wiederbekommen.
Grundsätzlich sollte man ab der Androhung, dass ein Kind aus der Familie herausgenommen werden soll, immer einen Anwalt einschalten, damit rechtzeitig eingegriffen und überzogene Maßnahmen verhindert werden können. Der Staat kann in schweren Fällen Kinder aus der Familie herausnehmen – wobei das Jugendamt dies nur vorläufig im Rahmen einer sogenannten Inobhutnahme kann. Dies ist dann kurzfristig durch ein Familiengericht zu bestätigen. Kann das Jugendamt psychisch kranker Mutter Baby wegnehmen?. Die Hürde hierfür ist sehr hoch: Es muss eine Kindeswohlgefährdung in der Form vorliegen, dass eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei weiterer Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen und leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. In vielen Fällen wird diese Grenze nicht erreicht und von Seiten des Jugendamtes bestehen dennoch erhebliche Bedenken. Oft wird dann versucht, Druck auf die Eltern auszuüben, dass diese freiwillig Ihr Kind ein eine Fremdunterbringung (Wohngruppe, Pflegefamilie etc. ) geben.