actionbrowser.com
LG Aachen – Beschluss vom 04. 11. 2004 – 7 T 99/04 Kind bezieht Sozialhilfe und schlägt Erbschaft aus Nachlassgericht will die Ausschlagung des Erbes nicht akzeptieren Es besteht keine Pflicht zur Annahme einer Erbschaft Das Landgericht Aachen hatte in einer Erbscheinangelegenheit darüber zu befinden, ob die von einem Sozialhilfeempfänger erklärte Ausschlagung einer Erbschaft sittenwidrig und damit nichtig war. Welchen Einfluss hat das Erbe auf die Sozialhilfe? – EUTB Mainz. Bei dem Nachlassgericht Aachen war ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins von drei gesetzlichen Erben eingegangen. Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte eine Ehefrau gemeinsam mit zwei Kindern den Erlass eines Erbscheins beantragt, der sie als gesetzliche Erben zu ½ und die beiden Kinder als Erben zu je ¼ ausweisen sollte. In der Familie war ein drittes Kind, das nach dem Antrag der Erben bei der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt bleiben sollte. Tatsächlich hatte dieses dritte Kind form- und fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft sowohl für sich selber als auch für ihr minderjähriges Kind erklärt.
Ist die Überleitungsanzeige bestandskräftig geworden, sind die Zivilgerichte, die für die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs zuständig sind, an diese Anzeige gebunden. Der Pflichtteilsberechtigte hat auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs auch keinen Einfluss. Sozialhilfe und erbschaft. Auch vorherige Schenkungen, um den Nachlass zu verringern, helfen nicht unbedingt, da daraus Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen können, die ebenfalls auf den Sozialhilfebezieher übergehen können. Der Pflichtteilsberechtigte Leistungsempfänger hat aufgrund seiner Mitwirkungspflichten im Sozialrecht, SGB I § 60, den Erwerb des Pflichtteilsanspruchs sofort nach Kenntnis des Erbfalls und der Enterbung dem Sozialhilfeträger anzuzeigen. Übergang der Rechte des Pflichtteilsberechtigten auf Jobcenter oder Sozialbehörde Mit wirksamen Übergang des Pflichtteilsanspruchs gehen auch die Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung, die der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben hat, auf das Jobcenter oder die Sozialbehörde über.
Doch das BSG stand rechtlich auf Seiten der Erbin, dass es sich vorliegend nicht um ein Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts handelt. Denn die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bestimmt sich wie folgt: Einkommen ist grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung des ersten Leistungsfalls (hier: November 2010) wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist hingegen alles, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte. Abzustellen ist daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Geldzuflusses. Hinweis: Im Fall einer Erbschaft liegt der Zufluss meist bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vor. Sozialhilfe & Hartz IV im Erbrecht. Der Erbe kann ab diesem Zeitpunkt bereits über seinen Anteil am Nachlass verfügen und diesen beispielsweise veräußern. Ob der Erbe diesen Vorteil aus der Erbschaft bereits gezogen hat, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher, ob der Erbfall vor oder nach der ersten Antragstellung des laufenden Leistungsfalls eingetreten ist.
Sie beziehen Leistungen vom Sozialamt und werden erben? Wenn Sie Sozialhilfe beziehen und erben, so wird das Erbe als Vermögenszufluss wie Einkommen behandelt und auf die Leistungen angerechnet. Wissen Sie schon jetzt, dass Sie künftig erben werden, ist es sinnvoll rechtzeitig zu klären, wie das Erbe oder die Vermögensübertragung am besten gestaltet werden kann. Dazu müssen Sie diejenigen in Ihre Überlegungen einbeziehen, von denen Sie erben werden, also die künftigen Erblasser. Durch eine sinnvolle Planung des Erbes können Sie teilweise vermeiden, dass das Erbe nur dem Sozialamt zu Gute kommt und Sie am Ende leer ausgehen. Rückzahlung von sozialhilfe bei erbschaft. So kann zum Beispiel ein Empfänger von Sozialhilfe Vermögen als Schonvermögen erhalten. Doch Schonvermögen ist nur geschützt, solange der bedürftige Erbe lebt. Verstirbt der bedürftige Erbe später selbst, so können dessen Erben vom Sozialamt zum Ersatz der Kosten aufgefordert werden. Bei der Anrechnung von Erbschaften bei Hartz IV Bezug gibt es davon abweichende Regelungen, die teilweise günstiger sind.
Dies ist nach unserer Einschätzung so zu verstehen, dass die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat gerade nicht aufgrund aus der Erbschaft erlangten Mittel entfallen muss, sondern aus anderem Grund. Es ist wohl zu erwarten, dass das BSG diese Rechtsprechung auch auf vergleichbare Fälle anwenden wird, in denen der Erbe Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII bezieht.