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Am 28. November 2017 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) fast zehn Jahre nach dem ersten Anwendungsschreiben und nach zahlreichen Änderungen der 2008 eingeführten Vorschrift des § 8c KStG zum Untergang körperschaftsteuerlicher Verluste ein neues Anwendungsschreiben veröffentlicht und für einige Rechtssicherheit gesorgt. Hintergrund § 8c KStG beschränkt die Befugnis zur Verlustnutzung bei Körperschaften nach bestimmten Übertragungen des gezeichneten Kapitals oder von Mitgliedschaftsrechten. Aspekte des fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG - NWB Datenbank. Seit der Einführung haben sich neben verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu noch unten) auch einige Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung verschiedener Tatbestandsmerkmale ergeben, die nun teilweise geklärt wurden. Dem Anwendungsschreiben vom 28. November 2017 war bereits in 2014 ein erster Entwurf vorausgegangen. Im Folgenden werden einige wesentliche Punkte des nunmehr veröffentlichen Anwendungsschreibens kurz erläutert. Unterjähriger Beteiligungserwerb Endgültig klargestellt ist nun, dass ein bis zum unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb erzielter Gewinn mit bis dahin noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden kann.
FG Köln, Urteil vom 31. 8. 2016, 10 K 85/15 (Revision zugelassen) Steuerliche Verlustvorträge gehen unter, wenn mehr als 50% der Anteile an einen neuen Erwerber übertragen werden. Doch ist dies auch dann der Fall, wenn die Anteile nicht direkt, sondern mittels eines Treuhänders gehalten werden? Und ist bei der Ermittlung von etwaigen stillen Reserven auf den vereinbarten Kaufpreis oder auf eine Unternehmensbewertung abzustellen? Mit diesen Fragen hat sich das Finanzgericht (FG) Köln nun beschäftigt. Praxis-Info! Problemstellung Eine GmbH verfügte über eine Stammeinlage von 25. Verlustabzug bei Körperschaften: Beschränkungen und Ausn ... / 3.2 Stille-Reserven-Klausel | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. 000 €, welche je zur Hälfte den Gesellschaftern A und B zuzurechnen war. Im Juni 2012 wurde das Stammkapital um 37. 500 € auf nunmehr 62. 500 € erhöht. Sämtliche neuen Anteile wurden zum Nennwert von Herrn C erworben. Allerdings bestand zwischen C und D ein Treuhandvertrag, wonach C insgesamt 45% der GmbH-Anteile (28. 125 €) treuhänderisch für D als verdeckten Gesellschafter hält. Aus Sicht des Finanzamts wurden hierbei mehr als 50% der Anteile veräußert, da Treuhänder und Treugeber eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen darstellen.
S. von § 8c Abs. 1 KStG vorliegt (Rz. 5). Denn mangels Verlustuntergangs bedarf es keiner Rettung nach § 8d KStG. Dies betrifft nach Rz. 5 Anteilsübertragungen von bis zu 50%, die lediglich sog. Zählerwerbe sind und keinen Verlustuntergang auslösen, sowie Anteilsübertragungen von mehr als 50%, die aufgrund der Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 4 KStG nicht schädlich sind oder die aufgrund eines Erbfalls oder einer unentgeltlichen Erbauseinandersetzung vom BMF als nicht schädlich angesehen werden oder die im Wege der unentgeltlichen vorweggenommenen Erbfolge erfolgen oder die unter die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG fallen. 1. 2 Anwendbarkeit bei der Stille-Reserven-Klausel? Bei [i] Wahlrecht bei vorhandenen stillen Reserven der Stille-Reserven-Klausel des § 8c Abs. 1 Sätze 5 ff. 8c kstg stille reserven klausel beispiel de. KStG hat die GmbH nach Rz. 6 des aktuellen BMF-Schreibens ein Wahlrecht zwischen der Anwendung der Stille-Reserven-Klausel im Rahmen des § 8c Abs. 1 KStG und der Anwendung des § 8d KStG. Dieses Wahlrecht bereitet keine Probleme, wenn entweder die stillen Reserven ausreichend sind, um den Verlustuntergang abzuwenden (dann Ausübung zugunsten der Stille-Reserven-Klausel), oder wenn keine stillen Reserven vorhanden sind (dann Antragstellung nach § 8d KStG).
Die Revision ist zugelassen, um höchstrichterlich klären zu lassen, ob es eine Rangfolge der Bewertungsverfahren gibt oder ob der Steuerpflichtige das Bewertungsverfahren frei wählen kann. Christian Thurow, Dipl. -Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail:) BC 12/2016