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Urteil | Arbeitsvertrag Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. März 2017 - 10 AZR 448/15 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 5. Juni 2015 - 10 Sa 67/15 - Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber treten darf, so müssen sie zugleich eine Entschädigung für den Arbeitnehmer hierfür festlegen. Eine Vereinbarung, die keine Entschädigung vorsieht, ist unwirksam. Eine Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot ist unwirksam, wenn sie nicht auch einen Anspruch auf Entschädigung regelt. Tarifgruppe rwe vergütungsgruppe c1 5. 07. 04. 2017 Ein Wettbewerbsverbot nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist nichtig, wenn die Vereinbarung keinen Anspruch auf eine Karenzentschädigung enthält. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können dann aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung Die Klägerin war bis Dezember 2013 als Industriekauffrau bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung der Klägerin.
Sein Vorbringen lässt nicht erkennen, worin im Unterschied zur Vergütungsgruppe B 1 das "höhere Maß" an einschlägigen Kenntnissen und Fertigkeiten überhaupt besteht. Eine Gegenüberstellung zwischen den Kenntnissen und Fertigkeiten der Ausgangsfallgruppe und der Aufbaufallgruppe findet nicht statt. Es bleibt offen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe B 1 einerseits und für die Vergütungsgruppe B 2 andererseits erforderlich sind. 4. Soweit der Kläger sein Höhergruppierungsverlangen auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen will, ist dies ebenfalls erfolglos. Tarifgruppe rwe vergütungsgruppe c1 2. a) Im Bereich der Vergütung gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsrundsatz, der sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung verbietet, nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist es hingegen, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt.
2000 Beschäftigte legen Arbeit nieder Um Bewegung in die festgefahrenen Tarifverhandlungen bei LEAG zu bringen, hat die IGBCE heute (3. Mai) zum Warnstreik aufgerufen. Von 13 bis 15 Uhr legten rund 2000 Beschäftige ihre Arbeit nieder. Mit Kundgebungen an allen acht Standorten des Lausitzer Energieunternehmens wollten sie die Arbeitgeber endlich zu einem besseren Angebot und höheren Löhnen bewegen. Foto: © cck printmedia Corona-Regeln in Bildungszentren werden gelockert Ab Mai werden in den Bildungszentren der IGBCE und bei den Fejo-Freizeiten sowie den BWS-Seminaren die Corona-Regeln für die Teilnehmer*innen gelockert. Künftig gilt überall die 3G-Regel. Foto: © iStock-menonsstocks Verhaftungswelle in Belarus In Belarus wurden in der vergangenen Woche mehr als ein Dutzend Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter festgenommen, 14 von ihnen sind noch immer in Haft. Hilfe zur Insurance-Station. Die IGBCE setzt sich dafür ein, dass unsere Kolleginnen und Kollegen wieder freigelassen werden. Foto: © Nicole Zinkler "Ich bin von Herzen dankbar" 60 Jahre August-Schmidt-Stiftung: Geförderte Waisen erzählen ihre Geschichten.
Foto: © Andreas Reeg Eine Million für geflüchtete Jugendliche Schnelle und unbürokratische Hilfe: IGBCE und der Arbeitgeberverband BAVC wollen mit einer Spende geflüchteten Jugendlichen aus der Ukraine helfen, in Deutschland besser auf dem Arbeitsmarkt anzukommen. Deswegen haben die Sozialpartner vereinbart, das der Unterstützungsverein der chemischen Industrie (UCI) eine Million Euro zur Verfügung stellt. Tarifparteien finden Brückenlösung für Chemie-Beschäftigte 1400 Euro Brückenzahlung pro Kopf für Chemie-Beschäftigte: Tarifparteien setzen Verhandlungen im Oktober fort. Foto: © iStockphoto/filmfoto IGBCE fordert Entlastungspaket für Industriearbeit Angesichts explodierender Energiepreise und möglicher Versorgungsengpässe warnt IGBCE-Chef Michael Vassiliadis, dass hunderttausende Jobs in energieintensiven Branchen gefährdet sein könnten. Zusammen mit den Vorsitzenden der IG Metall und IG BAU fordert er Gegenmaßnahmen von der Bundesregierung. Tarifliche Eingruppierung eines Feuerlöschgerätewarts - Rechtsportal. Dafür haben sie ein gemeinsames Positionspapier erarbeitet.
584, -- € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 1. November 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Eine Umgruppierung in die Vergütungsgruppe B 2 komme nicht in Betracht, weil nach der standortbezogenen Arbeitsteilung unter Berücksichtigung des Brandschutzkonzepts eine Ausbildung als Feuerwehrmann im Einsatzfall nicht zur Anwendung gebracht werde. Bei der Beklagten seien nur Feuerwehrleute in die Gehaltsgruppe B 2 eingruppiert, die anders als der Kläger nicht nur im vorbeugenden, sondern auch im abwehrenden Brandschutz eingesetzt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung unwirksam - DGB Rechtsschutz GmbH. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.