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Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind Eigentümer einer Wohnungen in einem 5-Parteien Haus. Nun sollen in der DG Wohnung zwei Dachfenster ausgetauscht werden (rd. 2. 000 EUR), die 25 Jahre alt sind und undicht sind (Gefahr von Wasserschäden und Schimmel). Die Dachfenster sind aus Holz und wie alle anderen Fenster am Haus, die allerdings aus Kunststoff sind, die ersten Fenster. Das Haus (Altbau) wurde vor rund 20 Jahren saniert. Fenster gemeinschaftseigentum bgh urteil. 1. Gehören die Dachfenster zum Sondereigentum des Besitzers der DG-Wohnung oder muss die Gemeinschaft die Kosten anteilig tragen? In der Teilungserklärung steht in § 2 dazu Folgendes: "Gegenstand des Sondereigentums sind die in § 2 dieser Teilungserklärung bezeichneten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhenden Recht eines anderen Wohnungseigentums oder über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. "
Sehr deutlich herausgestellt wurde in dem Gerichtsbeschluss, dass insbesondere in Gemeinschaftsordnungen diese zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnenden Fensterbestandteile nicht zu Sondereigentum erklärt werden können. Eine dem widersprechende Passage in der Gemeinschaftsordnung ist somit gemäß § 5 Abs. 2 WEG nichtig. Doppelglasfenster mit trennbaren Scheiben (früher Verbundfenster) wurden in der Gerichtsentscheidung nicht angesprochen; sie sind heute bereits sehr selten. Allein hier könnten m. Fenster gemeinschaftseigentum bgh in de. E. trennbare Innenscheiben noch dem Sondereigentum zugeordnet werden. Will man nun dennoch bei Fenstern gewisse Verantwortung den einzelnen Sondereigentümern übertragen, müssten wohl nunmehr hinsichtlich dieser gemeinschaftlichen Bauteile entsprechende Kostenverteilungsvereinbarungen (in Abweichung zu § 16 Abs. 2 WEG getroffen oder Sondernutzungsrechte mit entsprechenden Instandhaltungspflichten ausdrücklich vereinbart werden (allerdings unter Ausschluss der Zulässigkeit, bauliche Veränderungen am Fenster vornehmen zu dürfen).
Weitere Fundstellen u. a. : Urteil im Wortlaut auf der Homepage des BGH Amtlicher Leitsatz: "Weist die Gemeinschaftsordnung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen in dem räumlichen Bereich des Sondereigentums den einzelnen Wohnungseigentümern zu und nimmt dabei den Außenanstrich aus, ist eine vollständige Erneuerung der Fenster im Zweifel Sache der Gemeinschaft. " ® Haus- Wohnungs- und Grundeigentümerverein Bonn/Rhein-Sieg e. WEG streitet, BGH entscheidet: Wer muss die neuen Fenster bezahlen? - n-tv.de. V. 2018