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31. Januar 2012 Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB bei Bauzeitverlängerung Aufsatz Rechtsanwalt Wolfgang Heinicke Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Im Hinblick auf die notwendige Preisgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit dem öffentlichen Bauauftrag (Vergabe an das preiswerteste Angebot) geraten Entschädigungsansprüche wegen Bauzeitverlängerung immer mehr in den Fokus der Betrachtung. Die Geltendmachung dieser Ansprüche ist jedoch kompliziert und bedarf eines hohen Dokumentationsaufwandes. Bauzeitverlängerung: Entschädigungshöhe wird geschätzt. Die Geltendmachung dieses Anspruchs ist unabhängig davon möglich, ob die Geltung der VOB/B vereinbart ist oder nicht. Ist sie vereinbart, so bestimmt § 6 Abs. 6 VOB/B, dass neben dem Schadensersatzanspruch ein Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB unberührt bleibt, sofern eine ordnungsgemäße Baubehinderungsanzeige erfolgt ist. Die Voraussetzung für diesen Anspruch besteht also zunächst darin, dass eine den Anforderungen der VOB/B entsprechende Baubehinderungsanzeige an den Auftraggeber versandt wurde.
Diese Grundsätze der VOB/B sind auch beim BGB-Werkvertrag entsprechend anzuwenden. Welche hindernden Umstände hat der Auftraggeber zu vertreten? Keine Entschädigung aus § 642 BGB ohne konkrete bauablaufbezogene Darstellung!. Hier kommen z. folgende Behinderungen in Betracht: – verspätete Bereitstellung der Baugenehmigung oder anderer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse – verspätete Übergabe der für die Ausführung der Bauleistungen nötigen Unterlagen, also Pläne, Ausführungszeichnungen, Statik usw. – verspätete Bereitstellung des baureifen Grundstücks und der notwendigen Lager- und Arbeitsplätze – unzureichende Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle oder mangelhafte Regelung des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer. Um seinen Anspruch auf Bauzeitverlängerung zu sichern, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Behinderung schriftlich anzeigen (Baubehinderung). Da eine Anzeige an den bauleitenden Architekten nur in Ausnahmefällen genügt, sollte der Auftragnehmer den sicheren Weg beschreiten und die Baubehinderung dem Auftraggeber übersenden.
4. 2011, Aktenzeichen 21 U 55/07). Die Bauzeitverlängerung ist dabei möglichst konkret darzulegen. Es muss eine baustellenbezogene Darstellung erfolgen, wie die Baustelle ohne Baubehinderung abgelaufen wäre, wie sie nunmehr tatsächlich aufgrund der Baubehinderung abgelaufen ist und welche finanziellen Konsequenzen sich hieraus ergeben. Erfolgt eine Bauzeitverlängerung aufgrund der Erteilung von Nachträgen, so ist die hieraus resultierende Bauzeitverlängerung in die Kalkulation des Nachtrags einzubeziehen. Häufig wird es sich so verhalten, dass eine Bauzeitverlängerung teilweise aus Nachträgen, teilweise aus Gründen erfolgt, die der Auftragnehmer zu vertreten hat und teilweise aus Gründen erfolgt, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Schlechtwetter - Anspruch auf Bauzeitverlängerung ja, auf Entschädigung nein - HAGER Rechtsanwälte PartG mbB. Dies erfordert es, dass jede einzelne Verzögerung genauestens dokumentiert wird. Man muss also zum einen festhalten, an welchem Tag eine Baubehinderung eingetreten ist, wann die Baubehinderungsanzeige und das Angebot der eigenen Leistung erfolgt ist, um welchen Zeitraum sich eine Verzögerung ergeben hat und welche wirtschaftlichen Konsequenzen dies für den Auftragnehmer hat.