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Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafprozess hingegen ist dies nicht der Fall. Im Bußgeldverfahren beruht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf § 52 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Hier heißt es in Absatz 1: Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (§ 52 Abs. 1 OWiG) Demnach sind bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Bußgeldverfahren die Bestimmungen in der Strafprozessordnung relevant. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Muster Sie wissen nicht, wie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bußgeldbescheid aussieht? Ein Muster für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. den Antrag, haben wir hier für Sie kostenlos bereitgestellt. Hier können Sie dieses Muster für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als PDF oder DOC herunterladen: Bildnachweise: fotolia/Peter Maszlen, fotolia/rcfotostock, iStock/endopack, iStock/Nastco ( 57 Bewertungen, Durchschnitt: 4, 18 von 5) Loading...
Das Wichtigste zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Was bedeutet "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"? Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die bereits abgelaufene Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid quasi "zurückgedreht". Dies ermöglicht es dem Betroffenen, trotz Fristversäumnis noch einen Einspruch einzulegen. Wann ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich? Dafür müssen Sie gute Gründe nennen, warum Sie die eigentliche Einspruchsfrist nicht einhalten konnten. Welche Gründe üblicherweise akzeptiert werden, finden Sie hier. Wie muss der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aussehen? Sie können für die Beantragung unser kostenloses Musters nutzen. Wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Bußgeldverfahren ist § 52 OWiG relevant. Was ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und was soll diese bezwecken? Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dann erforderlich, wenn eine bestimmte Frist in einem gerichtlichen Verfahren unverschuldet versäumt wurde.
Ist innerhalb der Einspruchsfrist kein Rechtsmittel ergangen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, die Sanktionen können gemeinhin nicht mehr angefochten werden. Nun kann es jedoch vorkommen, dass der Bußgeldbescheid während einer längeren Abwesenheit der Betroffenen im Briefkasten landet und bereits rechtskräftig ist, sobald er in ihren Händen liegt. Haben sie die Einspruchsfrist jedoch unverschuldet versäumt, besteht gemäß § 52 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand per Antrag zu erwirken. Bei Bewilligung vom Wiedereinsetzungsantrag wird der Beginn der Einspruchsfrist auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, sodass der Betroffene noch von Rechtsmitteln Gebrauch machen kann. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient im Verwaltungsrecht damit der Wahrung der Betroffenenrechte. Nicht in jedem Fall aber muss die Behörde dem Ersuchen folgen. Mögliche Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Ob die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bußgeldbescheid folgt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
_________________________ Zur Glaubhaftmachung gem. § 294 ZPO wird hierzu vorgelegt: _________________________ Nach dem dargestellten Sachverhalt trifft weder die Partei noch den Unterzeichner als Prozessbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumnis, so dass die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO ist gewahrt, da das Hindernis am _________________________ weggefallen ist. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________. Zur Glaubhaftmachung gem. § 294 ZPO wird hierzu vorgelegt: _________________________ II. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ist nach § 707 Abs. 1 ZPO vorläufig einzustellen. Die Zwangsvollstreckung ist dabei nach §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO auch ohne Sicherheitsleistung einzustellen, weil der Schuldner nicht in der Lage ist, die Sicherheitsleistung zu erbringen, weil _________________________. Zur Glaubhaftmachung werden insoweit vorgelegt: _________________________ die Vollstreckung für den Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil mit sich bringen würde, nämlich _________________________.
Diese hat den Einspruch und den Antrag nach § 233 ZPO dann an das Streitgericht mit den Mahnakten oder dem maschinellen Aktenauszug weiterzuleiten. 124 Wird die – erst mit der ZPO-Reform eingeführte – sofortige Erinnerungsfrist nach § 573 ZPO versäumt, entscheidet über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Prozessgericht. 125 Wurde die Frist für die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 RPflG versäumt, ist das Wiedereinsetzungsgesuch beim Rechtspfleger anzubringen, der hierüber im Rahmen seiner Abhilfebefugnis selbst zu befinden hat, sofern er die Wiedereinsetzung und die Erinnerung für begründet erachtet. Anderenfalls legt er das Wiedereinsetzungsgesuch und die Erinnerung dem Richter zur Entscheidung vor. 126 Die Form des Wiedereinsetzungsgesuchs muss dabei der Form der nachzuholenden Prozesshandlung entsprechen, § 236 Abs. 1 ZPO. Eine eigene Formvorschrift für das Wiedereinsetzungsgesuch als solches fehlt. In der Praxis ist das Gesuch also regelmäßig schriftlich abzufassen.