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Mehr zum Thema hier (siehe Einberufung der regelmäßigen Sitzungen) Es wird davon ausgegangen, dass regelmäßig Sitzungen stattfinden, also etwa alle ein oder zwei Wochen. Darüber hinaus können aber jederzeit weitere, außerordentliche Sitzungen erforderlich sein. So muss der Betriebsratsvorsitzende eine Sitzung einberufen, wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder dies verlangt, § 29 Abs. 3 BetrVG. Auf die Tagesordnung dieser Sitzung gehört das Thema, das beraten werden soll. Auch der Arbeitgeber kann die Einberufung einer Sitzung verlangen, § 29 Abs. 4 BetrVG. Musterbrief: Anberaumung außerordentliche BR-Sitzung | W.A.F.. Er nimmt dann an der Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt teil. Ansonsten ist der Arbeitgeber nur zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen oder einzelnen Tagesordnungspunkten berechtigt, wenn er ausdrücklich geladen wurde. Er kann einen Vertreter des Arbeitgeberverbandes hinzuziehen so wie der Betriebsrat auch einen Gewerkschaftsvertreter hinzuziehen kann. Mehr zum Thema regelmäßige Sitzungen hier.
Es geht nicht um den Inhalt dieses Beschlusses, sondern darum, dass er auf dieser "außerordentlichen" Sitzung ohne Ersatzmitglieder, Tagesordnung und Einladung gefasst worden ist. Es ging um ein Thema, über das schon vorab im Gesamtgremium heiß diskutiert wurde, und so wurde im kleinen Kreis entschieden... Wollte nur wissen, wie es da rechtlich aussieht... Erstellt am 25. 2010 um 19:14 Uhr von ridgeback @Plumperquatsch, unterlaufen dem BRV Fehler, weil ein teilnahmeberechtigtes BRM oder ein zu ladendes EBRM nicht geladen wurde, führen diese immer zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Erstellt am 25. Betriebsrat ausserordentliche sitzung. 2010 um 20:09 Uhr von DerAlteHeini Nicht nur das Einladen falscher Mitglieder bzw. das nicht einladen von Teilnahmeberechtigten, führen zur Unwirksamkeit des Beschlusses, sondern auch eine fehlende Einladung und/oder der Tagesordnung. Erstellt am 25. 2010 um 20:17 Uhr von ridgeback @DerAlteHeini, **Nicht nur das Einladen falscher ndern auch eine fehlende Einladung und/oder der Tagesordnung. ** Widerspruch, weil heilbar.
§ 30 BetrVG Über die zeitliche Lage der Betriebsratssitzungen entscheidet im Prinzip der Betriebsratsvorsitzende selbstständig ( § 29 BetrVG), allerdings kann und sollte der Betriebsrat in einer Geschäftsordnung ( § 36 BetrVG) festlegen, wann und wie oft (wie regelmäßig) Betriebsratssitzungen stattfinden sollen (siehe auch: "Sitzungsplanung"). Betriebsratssitzungen finden als Präsenzsitzung statt, dass heißt, die Betriebsratsmitglieder treten persönlich gemeinsam zu einer Sitzung zusammen. In Ausnahmefällen können auch Video- oder Telefonkonferenzen stattfinden – aber nur unter strengen Auflagen. Mehr dazu siehe > hier Dabei gilt als wichtigster Grundsatz: Betriebsratssitzungen finden prinzpiell während der Arbeitszeit der Betriebsratsmitglieder statt! Damit ist schon angedeutet, dass es Ausnahmen geben kann, dies aber nur aus sehr guten, zwingenden Gründen – Beispiel: In einem Schichtbetrieb arbeiten die Betriebsratsmitglieder auf verschiedene Schichten verteilt. Deshalb finden die Betriebsratssitzungen immer so statt, dass sie für die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder in deren regulärer Arbeitszeit liegen (ein Beispiel für ein Zeitschema, mit dem die zeitliche Lage von Betriebsratssitzungen festgelegt werden kann, findet sich hier).