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Eine Freiheitsentziehung im eigentlichen Sinne liegt nur dann vor, wenn der Betroffene nicht sein Einverstndnis gibt. Bei einer Einwilligung des Betroffenen ist in der Regel eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nicht notwendig. Rechtlich gesehen reicht dafr der so genannte "natrliche Wille" des Betroffenen. Das heit: Er besitzt die Fhigkeit zur Einsicht in Grund und Tragweite der Manahme. Trotzdem ist es empfehlenswert, eine grundstzliche Klrung mit dem zustndigen Vormundschaftsrichter herbei zu fhren. Die Einwilligung des Betroffenen geschieht am besten unter der Hinzuziehung von Zeugen wie etwa Arzt, Angehriger oder Betreuer. Zustzlich sollte ein Eintrag in der Pflegedokumentation erfolgen. Einverstaendniserklaerung bettgitter vordruck. Anregung von freiheitsentziehenden Manahmen durch den gesetzlichen Betreuer bzw. Bevollmchtigten beim zustndigen Amtsgericht Stempel mit Name und Anschrift des Heimes / des ambulanten Dienstes: Name und Anschrift des O gesetzlichen Betreuers (eine Kopie des Betreuerausweises liegt bei) O des Bevollmchtigten (eine Kopie der Vollmacht liegt bei) Anregung freiheitsentziehender Manahmen fr: Name: Vorname: Geburtsdatum: derzeitiger Wohnsitz: Ein rztliches Zeugnis neueren Datums O ist als Anlage beigefgt O kann erstellt werden von: (Name des Arztes, Facharztbezeichnung, Adresse, Tel. )
Das "nicht dazu fähig" wieder eine Grauzone, da ich glaube, dass du z. mit deinen Händen/Armen eine ganze Menge körperliche "Freiheit" wahrnehmen könntest, wenn du wolltest =z. über den Boden robben. Wenn dies der Fall wäre, dann könnte man dir auf jeden Fall eine Freiheit nehmen. Wenn du jedoch einen hohen C3/C4-Querschnitt hättest und nur noch den Kopf bewegen könntest, aber mit all deinen Mitteln nicht den ganzen Körper, so wäre das eine reine Sicherungsmaßnahme, wenn ich die Bettseitenteile hochstelle, damit du bei einer Spastik nicht aus dem Bett fällst. Die Thematik ist nicht ganz einfach und besteht aus vielen Teilaskpekten, die jeweils beachtet werden. Da Freiheit ein sehr hohes Gut ist und mittlerweile meistens gute Alternativen gewählt werden können, sichern sich die Pflegekräfte in deinem Fall eben ab. Für dich hat dies keine rechtlichen Konsequenzen, weil du jederzeit bestimmen kannst, dass das Bettgitter oder der Gurt weggelassen werden - was dann auch geschehen muss! Die Gurte deinen Rollstuhls sind in dem Sinn auch keine Freiheitseinschränkenden Maßnahmen, weil die Fortbewegung an sich mittels Rollstuhl vonstatten geht und die Motivation ist, dass deine Beine nicht unkontrolliert (Menschen) treten *Spaß* und du so unbeabsichtigt fällst.
Wenn jemand auf Wunsch die Mobilisation verweigert ("Du bleibst heute im Bett! ") und derjenige kann ohne Hilfe nicht das Bett verlassen = Freiheitseinschränkende Maßnahme. Ein Niedrigbett kann eingesetzt werden, damit jemand nicht nachts versehentlich aus dem Bett stürzt = Sicherungsmaßnahme = Erlaubt. - aber wenn derjenige nicht aufstehen könnte um zur Toilette oder auf den Flur zu gehen und die Pflegekraft stellt das Bett ganz niedrig, dass der Bewohner nicht auf den Flur geht (und sagen wir mal andere Bewohner weckt) = Freiheitseinschränkende Maßnahme = nicht erlaubt. Du kannst sehen, wichtig ist auch die Motivation, die hinter einer Maßnahme was geht im Kopf desjenigen, der sie anwendet vor. Bei dir im konkreten Beispiel macht die Maßnahme Sinn, dass du nicht aus dem Bett fällst, wenn du eine Spastik hast = Sicherung. Außerdem kannst du selbst einwilligen = Sicherung. Kannst du nicht selbst einwilligen und würdest dich dann im Laufe der Nacht gegen die Maßnahme wehren wäre es eine Freiheitseinschränkung, die nur durch einen richterlichen Beschluss legitimiert werden dürfte.