actionbrowser.com
362 Die Kündigung muss "ultima ratio" sein. Der Zweck der Kündigung darf nicht durch ein weniger einschneidendes Mittel – etwa eine Abmahnung oder die ordentliche Kündigung – erreichbar sein. 363 Ist die Abmahnung wegen der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich, so wird in vielen Fällen auch ein wichtiger Grund zu bejahen sein. 364 Eine danach anzustellende Interessenabwägung muss zu dem Ergebnis kommen, dass eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist. Ob ein derart dringendes Beendigungsinteresse gegeben ist, hängt im Einzelfall auch von der vertraglich vereinbarten Kündigungsmöglichkeit (z. B. ordentliche Kündigung ausgeschlossen), von der Art und Schwere der Störung, den Folgen, dem Grad des Verschuldens, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und einem störungsfreien Verlauf ab. 365 Die Frist für die Ausübung der Kündigung beträgt gemäß § 626 Abs. 2 S. Tatkündigung - Ratgeber Arbeitsrecht | Rechtsanwälte Wittig Ünalp. 1 BGB zwei Wochen. Die Kündigungserklärung muss innerhalb dieser Frist zugehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dem Arbeitnehmer Klarheit zu verschaffen, ob der Arbeitgeber den Vorfall als Anlass für eine außerordentliche Kündigung sieht.
Es werden bei dem Beklagten regelmäßig weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt. In sein privates Facebook-Profil hatte der Kläger bei der Rubrik Arbeitgeber "menschenschinder & ausbeuter / Leibeigener Bochum / daemliche scheisse fuer mindestlohn – 20% erledigen" eingetragen. Der Beklagte sprach deswegen die fristlose Kündigung aus. Der Kläger obsiegte vor dem Arbeitsgericht, die Berufung des Beklagten hatte vor dem LAG Hamm Erfolg. Die Landesarbeitsrichter sahen in der Äußerung des Klägers einen wichtigen Grund, der die außerordentliche Kündigung rechtfertigt i. S. d. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Der Kläger sei gem. § 241 Abs. 2 BGB i. Außerordentliche kündigung schéma régional. V. m. § 10 Abs. 2 BBiG zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils verpflichtet gewesen, mithin zur Rücksichtnahme auf die geschäftlichen Interessen des Beklagten. Dagegen habe er verstoßen, als er die massiv ehrverletzenden Äußerungen eingetragen habe. Das Recht des Klägers, seine Meinung über seinen Arbeitgeber zu äußern, müsse hinter dem Recht des Beklagten, nicht in einem öffentlich zugänglichen Forum pauschal diffamiert zu werden, zurücktreten, so die Richter.
Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.