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dar. Die CBH Rechtsanwälte fordern von dem abgemahnten Händler: Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung umfangreiche Auskunftserteilung Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten (Streitwert: 200. 000, 00€) Was ist zu tun? Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Unsere Kanzlei hilft seit vielen Jahren Betroffenen von Abmahnungen, unter anderem in den Bereichen Urheberrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht oder Markenrecht. Viele Gegner sind uns aufgrund langjähriger Tätigkeit bereits bekannt und eine Vielzahl von Fällen wurde von uns erfolgreich bearbeitet. Cbh rechtsanwälte fake photo. Sollten also auch Sie von einer Abmahnung betroffen sein, lassen Sie sich gerne von uns beraten und melden Sie sich per Mail! Wir vertreten Sie bundesweit in Ihren Angelegenheiten.
© VRD - Viele Hundert Likes auf dem unternehmenseigenen Facebook-Profil oder eine lange Liste vertrauenserweckender Produktbewertungen bei Amazon sehen gut aus, fördern das positive Firmenimage und die Absatzzahlen. Immer mehr Unternehmen kaufen aber Likes oder arbeiten mit gefälschten Bewertungen. Auskunftsanspruch des Betroffenen von Persönlichkeitsrechtsrechtverletzung über Kontaktdaten des Täters gegen Instagram - CBH Rechtsanwälte. Ingo Jung über das florierende Geschäft mit unechten Kundenmeinungen. Die Anzahl der Likes spiegelt die Beliebtheit eines Unternehmens oder Produktes wider, Kunden vertrauen in der anonymen Welt des Internet gerne diesen persönlichen Bekundungen und Bewertungen der User. Es war nur eine Frage der Zeit, bis findige Agenturen diese Marktlücke erschlossen haben. Auf Kundenwunsch bieten sie die erforderliche Massenbegeisterung mittels gefakter Likes auf der facebook-Seite oder das gewünschte positive Feedback zu den Produkten auch mittels Kommentaren auf den Seiten der jeweiligen Online-Shops. Diese künstliche Unterstützung im Social Web und auf den Verkaufsplattformen bewegt sich aber mindestens in der Grauzone zwischen verschleierter Eigenwerbung und wettbewerbswidriger Irreführung.
Die Einschaltung bezahlter "Blogger" zu Werbezwecken wird daher als Unterform des viralen Marketings – quasi als digitale Variante eines gefälschten Leserbriefs – für unzulässig erachtet. Nimmt man diese Regelungen ernst, so müssen sowohl von einem Unternehmen selbst veranlasste Fake-Likes als auch gefälschte Produktbewertungen als getarnte Eigenwerbung angesehen werden. Vermeintlich privaten Mitteilungen und Meinungen wird grundsätzlich höhere Aufmerksamkeit und Vertrauen geschenkt als Werbeäußerungen eines Unternehmens. Genau darauf basiert der Erfolg dieses getarnten Vorgehens, das regelmäßig zu einer Irreführung der Internetnutzer durch Verschleierung des Werbecharakters führt. Die Bewertungsplattformen entwerten sich selbst Wie ernst das Thema auch auf europäischer Ebene genommen wird, zeigt nicht zuletzt die Einfügung einer Spezialvorschrift in der so genannten "Black List" der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RiLuG). Vorsicht! Fake Abmahnung Richter Clemens Falke aus Kiel / Hamburg. Dort ist in Ziff. 11 geregelt, dass der bezahlte Einsatz von redaktionellen Inhalten in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung in jedem Falle unzulässig ist, wenn sich der Werbecharakter nicht eindeutig aus der Darstellung ergibt.
Verschleierte Werbung gleich doppelt verboten Neben dem praktischen Problem der Nachweisbarkeit, dass eine bestimmte Bewertung gefälscht ist oder "Likes" eingekauft wurden, ist gerade im Social Web die Grenze zwischen kommerzieller Werbung und privaten Inhalten durchaus fließend. An dieser Grenzlinie bewegt sich zugleich die rechtlich relevante Frage, ob ein solches Vorgehen wettbewerbsrechtlich beanstandet werden kann oder nicht. Nach deutschem Recht maßgeblich ist die Vorschrift des § 4 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur so genannten Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen. Cbh rechtsanwälte fake currency. Nach dieser Regelung handelt wettbewerbswidrig, wer eine getarnte Werbung verbreitet oder den Verbraucher über den objektiven Charakter einer Berichterstattung oder Äußerung in die Irre führt. Im Bereich der Telemedien und des Internets wird das Verbot flankiert von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG). Auch diese Vorschrift ordnet an, dass kommerzielle Kommunikation klar als solche erkennbar sein muss.