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Das Bundessozialgericht hat das Anhörungsrecht gestärkt. Nach § 24 Abs. 1 SGB X soll dem Betroffenen die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt werden, wenn seine Rechte durch einen Verwaltungsakt eingeschränkt werden sollen. In seinem Urteil vom 09. 11. 2010 (Aktenzeichen: B 4 AS 37/09 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) die Rechte von Sozialleistungsempfängern (z. B. Arbeitslosengeld 2/Hartz IV) gestärkt. Wie in unserem Beitrag Verwaltungsverfahren dargestellt, ist der Betroffene vor Erlass eines Verwaltungsaktes, welcher in die Rechte des Betroffenen eingreift - z. die Absenkung des Arbeitslosengeldes 2 - gemäß § 24 Sozialgesetzbuch 10 (SGB X) anzuhören. Das heist, ihm soll Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern, beispielsweise Gründe anzugeben, die das Jobcenter davon abhalten könnten, eine Sanktion zu verhängen. Nun war es bisher so, daß im Regelfall, wenn eine solche Anhörung geboten schien, die zuständigen Behörden – vermutlich wegen der damit verbundenen Mehrarbeit – davon keinen Gebrauch machten und die dann wiederum zuständigen Sozialgerichte die Verletzung des Anhörungsrechts mit dem klägerischen Vorbringen der Hauptsache vor Gericht als im Nachhinein geheilt ansahen.
Mit dieser Begründung, die im Grunde auf ein Leerlaufen des § 24 SGB X hinausläuft, hat das Bundessozialgericht (BSG) nun aufgeräumt und dem § 24 SGB X endlich seine Substanz zurückgegeben. Durch die Entscheidung des BSG ist eine Verletzung des Anhörungsrechts § 24 SGB X revisibel geworden und damit ein Verfahrensfehler im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG und erfüllt im Falle der Zuwiderhandlung auch das Kriterium der Divergenz gemäß § 144 Abs. 2 SGG. Das BSG führ aus: "Die Nachholung der fehlenden Anhörung setzt außerhalb des Verwaltungsverfahrens voraus, dass die Handlungen, die an sich nach § 24 Abs 1 SGB X bereits vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes hätten vorgenommen werden müssen, von der Verwaltung bis zum Abschluss der gerichtlichen Tatsacheninstanz vollzogen werden. Ein während des Gerichtsverfahrens zu diesem Zweck durchzuführendes förmliches Verwaltungsverfahren liegt vor, wenn die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben hat und sie danach zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält.
Nach herrschender Meinung ist der Beteiligte nicht anzuhören vor Verwaltungsakten, die über Bestehen und Umfang eines vom Beteiligten lediglich behaupteten Rechts entscheiden, selbst wenn sie seinem Begehren nicht (vollständig) stattgegeben, also eine (teilweise) ablehnende Verwaltungsentscheidungen treffen ( BSG, Urteil v. 2004, B 6 KA 44/03 R, BSGE 94 S. 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2; BVerwG, Urteil v. 14. 10. 1982, 3 C 46/81, BVerwGE 66 S. 184; Mutschler, in: KassKomm. SGB X, § 24 Rz. 8; Franz, in: jurisPK- SGB X, § 24 Rz. 16; a. A. Weber, in: BeckOK SGB X, § 24 Rz. 8. 1; Siefert, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, § 24 Rz. 8). 4c Alle Beteiligten i. S. d. § 12, in deren Rechte eingegriffen wird, sind anzuhören. Sofern der Beteiligte gesetzlich vertreten ist, ist der gesetzliche Vertreter anzuhören, ebenso der Bevollmächtigte. In einer Bedarfsgemeinschaft ist grundsätzli... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Personal Office Platin 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Ich bin derzeit ziemlich verzweifelt, da ich mich aus Naivität, so muss man es wohl nennen, in eine schwierige Lage gebracht habe. Ich bin seit einigen Jahren arbeitslos und beziehe ALG II. Ich habe ein Kreditkartenkonto, das von mir nicht genutzt wird und etwas mehr als 2% Zinsen für Guthaben erzielt, die monatlich gutgeschrieben werden. Meine Mutter erhält von meinem Vater Taschengeld von dessen Gehalt, mit dem sie Essen, Versicherungen etc. zahlt und ein Teil ihr zur Nutzung verbleibt. Mein Vater hat am Ende des Monats aber stets dieses restliche, für meine Mutter gedachte Geld abgehoben und für sich ausgegeben. Ich möchte auf schwierige Verhältnisse im Detail gar nicht eingehen. Jedenfalls hat meine Mutter vor einigen Jahren angefangen, das Taschengeld stets voll auszunutzen, indem sie bevor mein Vater es ihr wieder nimmt das ihr eigentlich zustehende Geld abgehoben, zurückgelegt und bar sozusagen vor ihm versteckt hat. Sie hatte immer Angst, dass er es findet, es Riesenärger gibt und er dann alles selbst ausgibt.
cu #8 Nein, hättest Du nicht, aber eben den Termin hättest Du verschieben müssen, entweder den einen oder den anderen #9 Oups.... hab was Falsch gemacht sry #10 Hallo Arania, Nein, hättest Du nicht, aber eben den Termin hättest Du verschieben müssen, entweder den einen oder den anderen wirklich Schade das Du meinen Text oben nicht gelesen hast, da steht nämlich drin das ich der SBin bezüglich des Termins angeschrieben habe Hi Leutz, ich habe folgendes Problem: Ich hatte am 29. Daraus geht hervor das ich gemäß meinen Pflichten die ARGE in Kenntnis gesetzt habe und zwar nachweislich! Die SBin hätte mich auch einfach "Erneut einladen" können, aber es geht einfach nur darum wieder einmal Druck auszuüben, weiter nichts. Dabei gerät auch leider die Tatsache völlig außer acht, dass die ARGE einen Fehler gemacht hat, und zwar hat man mir NICHT mitgeteilt wie man gedenkt die Miete zu zahlen. Und das ist schon echt heftig! Wenn Du bereit bist dir ein Umfassendes Bild von der Sache zu machen dann solltest du mal den anderen Beitrag lesen!
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