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Kurzarbeit kann unter anderem erforderlich sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder behördliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Um Kurzarbeit anordnen zu dürfen, benötigt der Arbeitgeber aber eine Rechtsgrundlage. Die ergibt sich aus einem einschlägigen Tarifvertrag oder aus einer mit dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung oder dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen (§ 87 Abs. 3 BetrVG). Welche Leistungen erhalten infizierte Arbeitnehmer? Beschäftigungsverbot arzt weigert sich. Ist der Arbeitnehmer am Corona-Virus erkrankt, und ist zugleich von den Behörden ein Beschäftigungsverbot angeordnet worden, konkurriert der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers mit dem Entschädigungsanspruch aus dem Infektionsschutzgesetz. Der Anspruch aus dem Infektionsschutzgesetz geht vor.
Das Corona-Virus breitet sich in Deutschland weiter aus, die Zahl der infizierten Personen steigt von Tag zu Tag. Von den Folgen bleiben auch die Arbeitsverhältnisse in Arztpraxen und Kliniken nicht verschont. Der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz, Klaus-Dieter Franzen, fasst zusammen, welche Regeln Arbeitgeber jetzt beachten müssen. Dürfen sich Arbeitnehmer weigern, zur Arbeit zu kommen? Ja, aber nur wenn in dem Betrieb eine Infektion festgestellt wurde und konkrete Ansteckungsgefahr besteht oder wie in Italien die Betriebsschließung behördlich angeordnet wird. Ansonsten kann das Nichterscheinen als Arbeitsverweigerung angesehen werden. Der Arbeitgeber wäre berechtigt, eine Abmahnung und ggf. auch eine Kündigung auszusprechen. Liegt ein Infektionsverdacht vor, dürfen Arbeitnehmer von zu Hause arbeiten, wenn ihre Tätigkeit und ihre Wohnsituation das ermöglichen. Existiert ein Betriebsrat, muss er bei der Festlegung der Regelungen beteiligt werden (§ 87 Abs. Rohstoffe: Ende der Chip-Engpässe könnte noch auf sich warten lassen | STERN.de. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 6 BetrVG).
Angemessene Arbeits- und Pausenzeiten sind in der SS übrigens auch absolute Pflicht! Also auf zu einem anderen FA. Ich würde dem auch nicht mehr wirklich so vertrauen, wenn er so weníg davon versteht, was werdenden Müttern zugemutet werden kann und was nicht. Liebe Grüße 2 - Gefällt mir Hausarzt weigert sich auch der kennt sich noch weniger aus. Irgendwie interessiert es keinen arzt, die sind allesamt so zickig! Mein Hausarzt meint, er stellt kein BV aus, da er sonst in Teufels küche kommt. Was ist von den Ärzten überhaupt noch zu halten? Ich fühl mich nicht mehr ernstgenommen. also schon allein deswegen, dass du in der kfz-werkstatt arbeitest wo gefährliche stoffe und dämpfe vorkommen, müsste er dich eigentlich unter berufsverbot stellen... Lohnanspruch bei Beschäftigungsverbot ab dem ersten Tag. ich an deiner stelle würd entweder arzt wechseln oder einfach selber direkt zur krankenkasse fahren und die situation erklären... eine schwangere darf keine gefährlichen dämpfe einatmen und unter bedingungen arbeiten wo es temperaturschwankungen gibt (als kfz-mechanikerin tust du das aber!