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StGB NRW-Mitteilung 704/2001 vom 05. 12. 2001 Kosten für ärztliches Zeugnis bei Zwangseinweisung Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen hat uns nochmals seine Auffassung zur Frage der Kostentragung für die Erstellung des ärztlichen Zeugnisses im Sinne von § 14 PsychKG NRW dargestellt. Insbesondere war Gegenstand des Schriftwechsels auch der Umfang der Honorierung einzelner ärztlicher Leistungen und die sehr unterschiedlichen Höhen der von den Ärzten ausgestellten Rechnungen im Zusammenhang mit der Erstellung des ärztlichen Zeugnisses. Das Ministerium hat im wesentlichen unsere Rechtsauffassung nochmals bestätigt und folgendes ausgeführt: "Zu den Kosten im Sinne des § 32 PsychKG gehören neben den Kosten für die stationäre Behandlung auch die Aufwendungen für die Erstellung des ärztlichen Zeugnisses nach § 14. Soweit eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, sind diese Kosten ebenso wie die Unterbringungskosten selbst durch die Krankenkasse zu tragen.
§ 12 ( Fn 6) Sachliche Zuständigkeit 1 Die Unterbringung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst vom zuständigen Amtsgericht angeordnet. 2 Dem Antrag ist ein den §§ 321 und 331 FamFG, bei Minderjährigen in Verbindung mit §§ 167 Absatz 1 und 6 sowie 151 Nummer 7 FamFG entsprechendes ärztliches Zeugnis beizufügen. 3 Antragstellung und Unterbringung sind von der örtlichen Ordnungsbehörde zu dokumentieren und dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Fußnoten: Fn 1 GV. NRW. S. 662; geändert durch Artikel 64 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. 4. 2005 ( GV. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 ( GV. 750), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2009 und am 15. Dezember 2009; geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 ( GV. 587), in Kraft getreten am 13. Dezember 2011; Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 ( GV. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 ( GV.
Download Ärztliches Zeugnis zur Erforderlichkeit der unverzüglichen Unterbringung Dieses Muster ist für Ärzte von Patienten, für die bereits ein Betreuer bestellt ist bzw. die eine Person wirksam zur Entscheidung über eine Unterbringung bevollmächtigt haben, gedacht. Muss ein solcher Patient unverzüglich gegen seinen Willen mit Freiheitsentzug in einer Klinik untergebracht werden, um eine akute Eigengefahr abzuwenden bzw. eine dringliche ärztliche Behandlung zu ermöglichen, bedarf es für das Gericht eines ärztlichen Zeugnisses. In Eilfällen kann mit Hilfe eines solchen, sorgfältig ausgefüllten ärztlichen Zeugnisses eine vorläufige Unterbringungsgenehmigung durch das Gericht erteilt werden. Besteht noch keine Betreuung für den Patienten, müsste zugleich das "Ärztliche Zeugnis zur Bestellung eines Betreuers" ausgefüllt und dem zuständigen Gericht überreicht werden. Weitere Informationen zu den gesetzlichen Voraussetzungen für eine betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Unterbringung finden Sie im PDF Information zur Unterbringung.
(1) Ist bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung notwendig, kann die örtliche Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt, der nicht älter als vom Vortage ist. Zeugnisse nach Satz 1 sind grundsätzlich von Ärztinnen oder Ärzten auszustellen, die im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie weitergebildet oder auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahren sind. Sie haben die Betroffenen persönlich zu untersuchen und die Notwendigkeit einer sofortigen Unterbringung schriftlich oder elektronisch zu begründen. Will die örtliche Ordnungsbehörde in der Beurteilung der Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen, hat sie den Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde zu beteiligen. (2) Nimmt die örtliche Ordnungsbehörde eine sofortige Unterbringung vor, ist sie verpflichtet, unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Unterbringung zu stellen.
Bei einer sofortigen Unterbringung nach PsychKG handelt es sich in der Regel um eine stationär behandlungsbedürftige Krisenintervention und damit um eine akute Krankenhausversorgung von Patientinnen und Patienten; behandelt werden dabei Erkrankungen, die zu erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdungen geführt hätten. Das ärztliche Zeugnis beinhaltet die notwendige Diagnose und Begutachtung zur Frage der Erforderlichkeit einer Unterbringung in einem Krankenhaus. Dies entspricht dem Diagnose- und Überweisungsverfahren des somatischen Bereichs, ebenso wie dort ist auch hier die Erstellung des ärztlichen Zeugnisses den Behandlungsleistungen im Sinne des § 27 SGB V zuzurechnen. Die Behandlung im Rahmen des ärztlichen Notfalldienstes ist darauf ausgerichtet, die Patientinnen und Patienten bis zur nächstmöglichen ambulanten oder stationären Behandlung ärztlich zweckmäßig und ausreichend zu versorgen. Der Leistungsumfang kann sich hierbei über das gesamte Leistungsspektrum der möglichen vertragsärztlich abrechenbaren Leistungen (z.