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Sachverständiger-Verteidiger – Angeklagter, siehe dazu §§ 240, 241 a StPO. Für Beweisanträge gilt § 244 StPO. Den Umfang der Beweisaufnahme regelt § 245 StPO. Gem. § 257 I StPO soll der Angeklagte nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe. Dies wird in der Praxis oft nicht beachtet, da der BGH entschieden hat, dass es sich nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung nicht zu einer erfolgreichen Revision führen kann. Gem. § 258 I StPO erhalten nach dem Schluss der Beweisaufnahme – der Reihe nach – der Staatsanwalt, wenn anwesend Nebenklagevertreter, Verteidiger, und dann der Angeklagte zu ihren Ausführungen das Wort, Schlussplädoyer. Gang des Strafverfahrens. (Abweichende Reihenfolge bei Berufungsverhandlungen, in denen nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat – hier beginnt der Verteidiger mit seinem Plädoyer, erst danach kommt die Staatsanwaltschaft. ) Für den Referendar als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ist das Plädoyer der anspruchsvollste Teil.
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Ein Ablaufplan für Referendare über die gesamte Hauptverhandlung; Vom Aufruf der Sache bishin zur Urteilsverkündung Foto: chrisdorney/ Überblick zum Ablauf des Strafverfahrens insbesondere für die Sitzungsvertretung. In der Strafrechtsstation werden Referendare als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft eingesetzt. Hier ist es wichtig, den Ablauf der Hauptverhandlung zu kennen. Aber auch im ersten Staatsexamen – insbesondere für die mündliche Prüfung – ist die Aneignung dieser Kenntnisse unumgänglich. § 243 StPO ist hierfür die maßgebliche Norm. Gem. § 243 I 1 StPO beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache. Gem. Der gang eines strafverfahrens en. § 243 I 2 StPO stellt der Vorsitzende fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger (wenn es einen Verteidiger gibt und der Angeklagte nicht alleine kommt) anwesend und die Beweismittel (Zeugen, Sachverständiger) herbeigeschafft sind ( sog. Präsenzfeststellung). In § 243 I 2 StPO wird der Staatsanwalt nicht erwähnt, die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft wird gem.
Zwischenverfahren Im Zwischenverfahren entscheidet das Gericht, ob die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Das Gericht überprüft also die Anklage der Staatsanwaltschaft. Nur wenn auch das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Angeschuldigte hinreichend verdächtigt ist die Straftat begangen zu haben, erlässt es einen sogenannten Eröffnungsbeschluss. Durch den Eröffnungsbeschluss wird die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Der gang eines strafverfahrens watch. Gelangt das Gericht aber zu der Auffassung, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht, lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Das Strafverfahren ist dann beendet. Hauptverfahren Das Hauptverfahren ist das Kernstück des Strafverfahrens. Es gliedert sich in die Vorbereitung der Hauptverhandlung und in die Hauptverhandlung selbst. Vorbereitung der Hauptverhandlung Die Vorbereitung der Hauptverhandlung umfasst auf Seiten des Gerichts Durchsicht der Akten Termine festzusetzen und entsprechende Ladungen zu verschicken.