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(2) Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich beim Anbieter anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Mitwirkung, gilt § 536c BGB entsprechend. § 5 Rechte zur Datenverarbeitung, Datensicherung (1) Der Anbieter hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. (2) Der Kunde räumt dem Anbieter für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die vom Anbieter für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Der Anbieter ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Anbieter ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen. IT-Vertrag: Vertragsmuster nach Schweizer Recht.. (3) Der Anbieter sichert die Daten des Kunden auf dem vom Anbieter verantworteten Server regelmäßig auf einem externen Backup-Server.
Bei Rücktritt wird der Kunde den jeweiligen Datenträger mit der SOFTWARE sowie die zugehörige Dokumentation an FIRMA zurücksenden und sämtliche etwaige Kopien vernichten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung der SOFTWARE III. Haftung. 1. Muster Software-Lizenzvertrag. FIRMA haftet für Schäden, die durch fehlende von ihr zugesicherte Eigenschaften entstanden sind, sowie für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. FIRMA haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Sie haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für unmittelbare Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des doppelten Betrages der vom Kunden bezahlten Lizenzgebühr. FIRMA haftet bei Fahrlässigkeit nicht für mittelbare und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn und Produktionsausfall). FIRMA haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, daß FIRMA deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Generell gelten jedoch die im Vertrag getroffenen Regelungen. Fristlose außerordentliches Kündigung Beide Parteien haben grundsätzlich ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt laut Gesetz dann vor, wenn unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, das Fortbestehen des Vertragsverhältnisses oder die Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Bei Lizenzerträgen liegt der Kündigungsgrund dabei in der Regel in einer Vertragspflichtverletzung oder einer nicht erbrachter Leistung: Beruht der wichtige Kündigungsgrund auf einer im Vertrag vereinbarten Pflicht, die nicht eingehalten wurde, so muss die kündigende Partei, gemäß §323 Abs. Software kaufvertrag muster 1. 2, Nr. 1+2 BGB, der anderen Partei zunächst die Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. Von dieser Pflicht kann nur abgesehen werden, wenn der Mangel sehr schwerwiegend und gravierend ist. Diese Mängelrüge muss in Schriftform unter Gewährung einer angemessenen Frist erfolgen. Wird der Mangel nicht beseitigt, kann die Kündigung schriftlich erfolgen.