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Dabei ist § 29 Abs. 5 BtMG auch bei harten Drogen wie Heroin oder Kokain anwendbar. 2. Die "normale" Menge: Die normale Menge ist gesetzlich nicht definiert. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass das Betäubungsmittelgesetz nicht nur auf die "geringe" oder "nicht geringe", sondern auch auf die "normale" Menge abstellt. So umfasst der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG als Grunddelikt die Fälle, bei denen es sich um normale Mengen handelt. 3. Die "nicht geringe" Menge: Empfindlichere Strafen drohen bei Besitz einer "nicht geringen" Menge. Die Wirkstoffkonzentration, die Reinheit und die Qualität des Betäubungsmittels entscheiden darüber, ob die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist. Die Staatsanwaltschaft wird daher ein Wirkstoffgutachten in Auftrag geben, um zu klären, ob eine nicht geringe Menge gegeben ist und damit die Tatbestände der § 29a Abs. Speed besitz strate ecole. 2, § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 des BtMG in Betracht kommen. In diesen Vorschriften ist die nicht geringe Menge Tatbestandsmerkmal.
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller, vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte: Frage 1: Die Verwaltungsbehörde wird Ihnen aller Voraussicht nach die Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entziehen. Sie haben den Erwerb und Genuss von Amphetaminen ja zugegeben und dürften damit nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4 zur FeV, Ziffer 9. 1 als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen. Wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis wieder haben möchten, so müssen Sie eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Hierbei gelten nach § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften der Ersterteilung. Bei Beantragung müssen Sie damit auch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 1 FeV vorweisen. Nach § 11 Abs. 3 Nr. Drogenbesitz – Wikipedia. 5 FeV kann die Neuerteilung von einer erfolgreichen MPU abhängig gemacht werden. Weiterhin müssen Sie nach Nr. 242 der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) mit einer Geldbuße in Höhe von EUR 250, 00, 4 Punkten und 1 Monat Fahrverbot rechnen.
Hierbei muss sich der Betroffene verdeutlichen, dass entscheidend für die Frage, ob eine nicht geringe Menge vorliegt oder nicht der Wirkstoffgehalt des sichergestellten Amphetamin ist. Nicht entscheidend ist die Bruttomenge, also die Menge welche man besitzt oder besessen hat. Ein Beispiel: erwirbt ein Kunde beispielsweise 100 g Amphetamin von sehr guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von 15%, so liegt der Anteil an Amphetaminbase insgesamt bei 15g - der Grenzwert zur nicht geringen Menge wäre insofern überschritten. Er wird ein Kunde indes 200g Amphetamin von sehr schlechter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von lediglich 3%, enthielte dieses nur 6g Amphetaminbase - die Grenze zur nicht geringen Menge wäre also noch nicht überschritten. Ermittlungsverfahren wegen Amphetamin oder Speed? bundesweite Strafverteidigung. Amphetamin und Speed - Zahlen und Fakten Im unterschied zu natürlichen Drogen wie beispielsweise Marihuana oder auch reines Kokain ist Amphetamin ein synthetisch hergestelltes Produkt. Hierbei existiert das Amphetamin in chemisch unterschiedlicher Zusammensetzung, die Spannbreite reicht von alpha-Methylamphetamin - umgangssprachlich bekannt als Speed oder Pep - bis hin zu gefährlicheren Rezepturen wie N-Methylamphetamin - auch bekannt als Crystal Meth.