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Auslegung einer passiv abgefassten Erklärung als Auflassung LG München – Az. : 34 Wx 459/13 – Beschluss vom 14. 02. 2014 Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Laufen vom 31. Oktober 2013 aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 übertrug mit notariellem Übergabevertrag vom 27. 11. 2003 ihrem Sohn Alois R. Übergabeverträge in der Familie. Grundbesitz. In Abschnitt XI. des Vertrags ist u. a. folgendes bestimmt: Wenn das heute dem Übernehmer übergebene Eigentum an Grundbesitz ganz oder teilweise, durch Rechtsgeschäft, Erbfolge oder in anderer Weise zu Lebzeiten von Frau Erika R. (Beteiligte zu 1) oder Herrn Alois R. (Beteiligter zu 2) auf andere Personen übergeht als den Übernehmer, kann der Übergeber verlangen, dass das ganze heute übergebene Eigentum und das ganze übergebene Betriebsvermögen in dem dann vorhandenen Bestand an den Übergeber zurückübereignet wird. … In Abschnitt XII. (Rückübereignungsvollmacht) ist folgendes bestimmt: Um die Durchsetzung des in Abschnitt XI.
Unter dem 28. 2013 hat der Notar gemäß § 15 GBO unter Vorlage der Sterbeurkunde des Übernehmers Eigentumsumschreibung und Löschung beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 31. 2013 hat das Grundbuchamt Frist zur Vorlage der erforderlichen Auflassung gesetzt, die auch nach Auslegung nicht in Ziffer II. der Urkunde zu sehen sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. II. Das Rechtsmittel hat zumindest vorläufigen Erfolg. 1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist statthaft, § 71 Abs. Überlassungsvertrag und anschließender Erbfall - frag-einen-anwalt.de. 1 mit § 18 Abs. 1 GBO und vom Notar formgerecht für die Urkundsbeteiligten eingelegt (§ 73 GBO i. V. m. § 15 Abs. 2 GBO). Antrags- und beschwerdebefugt sind beide Beteiligte. Mit dem Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs verbunden – der nur die Beteiligte zu 1 betrifft – sind Löschungsanträge, die auch vom Beteiligten zu 2 gestellt werden. 2. Die Zwischenverfügung ist aufzuheben. Bereits aus formellen Gründen hätte sie nicht ergehen dürfen, weil das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis nicht mit rückwirkender Kraft heilbar, der Antrag – folgt man der Ansicht des Grundbuchamts – deshalb sofort zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. dazu BGH vom 26.
Legen Sie beispielsweise fest, dass eine Pflegeverpflichtung an das Haus gebunden ist, muss vermerkt werden, welche Leistungen diese enthält. Kann ich in dem Haus wohnen bleiben, wenn ich es innerhalb der Familie übergebe? Wohnrecht oder auch Nießbrauch ist ein wichtiges Thema bei der Hausübergabe an die Kinder oder andere Verwandte. Es ermöglicht dem ursprünglichen Besitzer, weiter im Haus zu wohnen. Möchten Sie auch nach Übertragung weiter im Haus wohnen bleiben, können Sie in den Übertragungsvertrag ein Nießbrauchrecht oder ein Wohnrecht auf Lebenszeit eintragen lassen. Das Wohnrecht auf Lebenszeit wird im § 1093 BGB rechtlich behandelt, das Nießbrauchrecht ist im § 1030 BGB zu finden. Beides wird im Grundbuch vermerkt. Übergabevertrag mit Auflassung ändern Erbrecht. Lassen Sie sich zu den Vor- und Nachteilen am besten von einem Makler oder Anwalt beraten. Fällt bei einem Verkauf innerhalb der Familie Grunderwerbsteuer an? Wird das Haus an Familienmitglieder verkauft, fällt eine Grunderwerbsteuer unter bestimmten Umständen nicht an.
Jede/r Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. … Mit notarieller Urkunde vom 25. 10. 2013 machte die Beteiligte zu 1 ihren Rückübereignungsanspruch geltend. In Abschnitt II. ("Geltendmachung des Rückübereignungsanspruchs, Übertragung, Auflassung") ist insoweit geregelt: 1. Ich, Erika R., mache hiermit meinen Rückübereignungsanspruch aufgrund der Vorurkunde persönlich geltend. 2. Der in Abschnitt I. 1. beschriebene Grundbesitz wird mit allen Rechten und Pflichten, Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör einschließlich alle Gegenstände des Betriebsvermögens – alle Aktiva und Passiva – der auf diesem Grundbesitz betriebenen Vermietung an Feriengäste, in Erfüllung des Rückauflassungsanspruchs von Frau R. an Frau Erika R. zurück übertragen. 3. Es wird bewilligt und beantragt, den in Abs. 2. vereinbarten Eigentumsübergang in das Grundbuch einzutragen. Zur selben Urkunde bewilligten und beantragten die Beteiligten außerdem die Löschung für sie im Grundbuch eingetragener Rechte.
Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung des Geschäftswerts sind nicht veranlasst.