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Daraufhin verwies der Beschwerdeführer auf die sich aus § 225 Abs. 2 ZPO ergebende Notwendigkeit, ihm Fristverlängerungsanträge zur Stellungnahme zu übersenden, und erklärte, mit weiteren Fristverlängerungsanträgen des Beklagtenvertreters nicht einverstanden zu sein. Einen Tag vor Fristablauf beantragte der Beklagtenvertreter eine dritte Fristverlängerung bis zum 2019. Am 2019 erhielt der Beschwerdeführer diesen Antrag durch Verfügung eines anderen Kammermitglieds zur Stellungnahme binnen drei Tagen per Fax; am gleichen Tag nahm er Stellung und beantragte, das Fristverlängerungsgesuch zurückzuweisen. Am 2019 bewilligte der Vorsitzende der Kammer die beantragte dritte Fristverlängerung und setzte den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis. Wiederum kurz vor Fristablauf beantragte der Beklagtenvertreter eine vierte Fristverlängerung. Mit Schriftsatz vom 2019, noch bevor er Kenntnis vom vierten Fristverlängerungsantrag erhielt, lehnte der Beschwerdeführer den Vorsitzenden der Kammer nach § 42 Abs. Stellungnahme nach § 225 Abs. 2 ZPO zur wiederholten Fristverlängerung ist verfassungsrechtlich geboten und keine Formalie - Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M │Rechtsanwalt & Fachanwalt │Kündigungsschutz & Arbeitsrecht. 2 ZPO als befangen ab und begründete die Ablehnung im Wesentlichen mit dessen Verfahrensweise.
Die Weisung, vor Ablauf einer Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht anzurufen und nachzufragen, ob die Fristverlängerung gewährt worden sei, reicht nicht aus, um im Fristenkalender den beantragten neuen Fristablauf als endgültig notieren zu dürfen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Beklagte gegen die seiner Prozessbevollmächtigten am 4. September 2008 zugestellte Entscheidung fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 hat er beantragt, "die Frist zur Berufungsbegründung, die wir hier auf den 6. November 2008 notiert haben, bis einschließlich 6. Fristverlängerungsantrag und die Nachfrage bei Gericht | Rechtslupe. Dezember 2008 zu verlängern". Die Senatsvorsitzende hat hierauf die Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. Dezember 2008, einem Donnerstag, verlängert. Auf telefonischen Hinweis vom 5. Dezember 2008, dass eine Begründung nicht vorliege, hat der Beklagte an diesem Tage die Berufungsbegründung eingereicht und am 18. Dezember 2008 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt.