actionbrowser.com
Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden. Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll grundsätzlich ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die angeordnete Gewährung der Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2012 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Verfassungsmäßigkeit bezweifeln. Angesichts der bisherigen Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsungsregelung ist ungewiss, ob das Bundesverfassungsgerichtden Zinssatz von 0, 5 Prozent pro Monat bei einer neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung der weiteren Marktzinsentwicklung in den letzten Jahren nun als verfassungswidrig einstufen wird. Für Verzinsungszeiträume vor dem 2012 Hier ist Aussetzung der Vollziehung nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist.
Hierbei handele es sich um Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet seien und damit einem typisierten Zinssatz nicht zu Grunde gelegt werden dürften. In seiner neueren Entscheidung hat sich der BFH diesen Erwägungen angeschlossen und entschieden, dass sich die Aussetzung der Vollziehung auch auf Zeiträume ab November 2012 erstrecken muss, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume nach 2009 bereits Gegenstand zweier Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sei. Daher sei unbeachtlich, dass ein anderer Senat des BFH noch am 9. November 2017 die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für in das Kalenderjahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume bestätigt hatte. Reaktion der Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung Die BFH-Beschlüsse sind für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2012 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz von 6% zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde.
Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Zinsbescheids eintretenden Eingriffs beim Zinsschuldner und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Geltungsanspruch der formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Zinsvorschriften ist für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2012 der Vorrang einzuräumen. Denn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung würde im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung dieser Zinsvorschriften führen, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen sind als eher gering einzustufen und der Eingriff hat keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen.
Quelle: Koordinierter Erlass der oberste Finanzbehörden vom 14. 12. 2018; BMF-Schreiben vom 27. 11. 2019; BFH v. 25. 04. 2018 (Az. IX B 21/18) und v. 03. 09. VIII B 15/18)
Sie sind hier: Home ›› Alle Ratgeber ›› Finanzen ›› Ratenpause und Zahlungsaussetzung– so vermeidet man Fehler Jetzt dem Autor eine Frage stellen Referenzen gelernter Bankkaufmann Magister Artium in Psycho- und Neurolinguistik und Amerikanisches Verfassungsrecht Versicherungsfachmann (BWV) Lebenslauf Während seines Studiums machte sich Uwe Rabolt im Finanzdienstleistungsvertrieb 1985 als unabhängiger Vermittler selbstständig. Im Jahr 2000 startete er als Produktmanager und Onlineredakteur bei einem der ersten übergreifenden Finanzvergleichsportale, Moneyshelf. Moneyshelf war eine Marke der Deutsche Bank AG und wurde später in Maxblue integriert. Nach dem Wechsel zurück in den Vertrieb im Jahr 2002 zog er sich im Jahr 2011 aus der aktiven Tätigkeit zurück. Seit dem beobachtet er das Finanzgeschehen nur noch aus der Sicht des Journalisten und erstellt in erster Linie Finanzratgeber für private Haushalte. Neben seinen Beiträge für schreibt er unter anderem für Verivox, Franke-Media GmbH und
Shop Akademie Service & Support News 09. 12. 2021 Kommentierung Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Bild: Haufe Online Redaktion Die Finanzverwaltung hat eine Allgemeinverfügung zu Zinsfestsetzungen nach § 233a AO veröffentlicht. Mit gleichlautendem Länderlass vom 29. 11. 2021 werden die anhängigen Einspruchsverfahren im Zusammenhang mit der Zinsfestsetzung im Wege der Allgemeinverfügung zurückgewiesen. Nahezu zeitgleich hat das BMF mit Schreiben vom 3. 2021 sein zentrales Schreiben zur Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG ergänzt. Einsprüche werden zurückgewiesen Am 8. 7. 2021 hat des BVerfG (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) über die Rechtsmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO i. V. m. § 238 AO entschieden. Lesen Sie hierzu auch: Konsequenzen der Zinsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die Kommentierung "Verwaltungspraxis zur Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen" Bekanntlich hat das BVerfG die Verzinsung für Zeiträume bis einschließlich 2013 für verfassungsgemäß erklärt, die Verzinsung ab 2014 hingegen für verfassungswidrig.